Rapporto sui risultati

Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 84 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 68Fedlex · Rapporto sui risultati

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Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Altes- und Pflegeheime“, das „Handbuch Anlagebuchhaltung für Alters- und Pflegeheime“, das Handbuch REKOLE® und die Arbeitszeitanalyse CURAtime).

Wenn die Kostenkategorie „Pflege“ korrekt ermittelt und in der Kostenrechnung erfasst ist, besteht keinerlei Bedarf zur zusätzlichen Messung/Eingrenzung der

„Betreuungskosten“. Die in Pflegeheimen anfallenden Kosten für den Aufenthalt (oft künstlich in zwei Kategorien „Betreuung“ und „Hotellerie“ aufgeteilt) können bereits mit der heutigen Gesetzgebung klar von den Pflegekosten abgegrenzt werden, somit sind weitere Normen überflüssig. Wennschon müssten sich die Kantone dazu entscheiden, die Bestimmung der Pflegekosten einheitlich und klar zu regeln, damit die

Kostenrechnungen klarer und vergleichbar werden.

Die SGK-SR weist zurecht darauf hin, dass die Festlegung der „Normkosten“ korrekt erfolgen muss: Nur wenn die Kantone für die gesamten auf ihrem Gebiet anfallenden Pflegekosten auch tatsächlich aufkommen, wird der Tarifschutz für Bewohner/innen garantiert. Solange sich noch immer viele Kantone weigern, die Ausfinanzierung der Pflegekosten gemäss ihrer gesetzlichen Pflicht in Art. 25a Abs. 5 KVG zu übernehmen, bleibt auch das Problem der Tarifschutzverletzung bestehen. Wegen der fehlenden Kostendeckung sind Leistungserbringer gezwungen, in anderen Bereichen Profit zu machen – sonst tritt früher oder später deren Konkurs ein. Es sind letztlich die fehlenden Beiträge der Versicherer und der Restfinanzierer, welche zur ungenü-genden

Finanzierung der Pflegekosten führen, und nicht die mangelhafte Kostenermittlung und Leistungserfassung der Heime.

Definitiv abzulehnen ist eine zusätzliche Messung von „Betreuungskosten“ mit einem eigenen Instrument. Dies würde enormen Aufwand verursachen, ohne einen Nutzen zu bringen.

3.4 Zu Ziffer 2.4.4 des erläuternden Berichts (Akut- und Übergangspflege)

Die neu geschaffene Leistung der Akut- und Übergangspflege hat sich in der Tat nicht etabliert. Dass die Versicherer und Leistungserbringer dies ändern können, indem sie Pauschalen für die Leistungen der AÜP aushandeln, glauben wir jedoch nicht. Vielmehr muss unserer Meinung nach die Grundkonzeption der AÜP verbessert werden. Wir sind überzeugt, dass die AÜP sich nur etablieren kann, wenn sie für mehr als nur 2 Wochen verordnet werden kann und wenn bei stationärer AÜP der Aufenthalt durch OKP und Kanton finanziert wird.

Wir fordern deshalb

> eine Verlängerung der AÜP auf sechs Wochen und die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um weitere sechs Wochen;

> dass die Leistungen der AÜP im Pflegeheim nach den Regeln der Spitalfinanzierung inklusive der Kosten für Hotellerie und Betreuung zu vergüten sind.

Nur mit diesen Verbesserungen werden die Patient/innen AÜP beanspruchen wollen und besteht für die Leistungserbringer (ambulant und stationär) ein genügend grosser Anreiz, ein entsprechendes Angebot zu schaffen und anzubieten. Und erst dann kann die AÜP den Spitalärztinnnen und -ärzten bekannt gemacht und zur Verordnung

empfohlen werden.

Nur mit diesen Nachbesserungen werden AÜP-Leistungen sinnvoll genützt, werden die Patient/innen AÜP diese beanspruchen wollen und besteht für die Leistungserbringer (ambulant und stationär) ein genügend grosser Anreiz, ein entsprechendes Angebot zu schaffen und anzubieten. Und erst dann kann die AÜP den Spitalärztinnnen und -ärzten bekannt gemacht und zur Verordnung empfohlen werden.

4 Weitere Themen mit Nachbesserungsbedarf

Die Neuordnung der Pflegefinanzierung weist unserer Meinung nach weitere Probleme auf, bei denen wir uns als IG Pflegefinanzierung eine baldige Lösung erhoffen.

4.1 Tarifschutz

Obwohl im KVG geregelt ist, dass der versicherten Person von den nicht von

Sozialversiche-rungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden dürfen, vertritt z. B. der Kanton Solothurn die Meinung, dass den Versicherten zusätzlich Wegspesen in

Rechnung gestellt werden dürfen.