Rapporto sui risultati

Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 84 pagine

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medizinischen Bedürfnisse der Kranken nach einem Spitalaufenthalt angepasst werden. Zwingend scheint uns eine Verlängerung der Leistungs- pflicht auf sechs Wochen mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um sechs Wochen. Im Weiteren sind die Leistungen der AüP im Pflegeheim nach den Regeln der Spitalfinanzierung inklusive der Kosten für Hotellerie und Betreuung zu vergüten.

Nicht begrüsste Organisationen

In diesem Zusammenhang möchten wir auch noch auf die Variantenvielfalt bei der SP60+ Patientenbeteiligung in der ambulanten Pflege hinweisen. So gibt es beispielsweise Kantone ohne Patientenbeteiligung, andere mit einem fixen Betrag von CHF 8.- oder CHF 15.95 pro Tag oder einem prozentualen Anteil von 10% oder 20% vom

Rechnungsbetrag mit Begrenzung bei CHF 8.- oder CHF 15.95 pro Tag. Diese Vielfalt an Varianten führt nicht nur zu einem erheblichen administrativen Aufwand bei

Leistungserbringern, sondern auch zu einer Ungleichbehandlung der Pflegebedürftigen. Die SP 60+ fordert dass die Patientenbeteiligung in der ganzen Schweiz gleich geregelt wird. Art. 25a Abs. 5 des KVG ist entsprechend zu präzisieren.

3.1 Akut- und Übergangspflege

Die neu geschaffene Leistung der Akut- und Übergangspflege hat sich in der Tat nicht etabliert. Wie die Vergangenheit gezeigt hat werden sich Versicherer und

Leistungserbringer kaum auf Pauschalen für die Leistungen der AÜP einigen können. Vielmehr muss unserer Meinung nach die Grundkonzeption der AÜP verbessert

werden. Wir sind überzeugt, dass die AÜP sich nur etablieren kann, wenn sie für mehr als nur 2 Wochen verordnet werden kann und wenn bei stationärer AÜP die Hotellerie durch OKP und Kanton finanziert wird. Die SP 60+ fordert deshalb sowohl eine

Verlängerung der AÜP auf sechs Wochen und die Möglichkeit einer einmaligen

Verlängerung um weitere sechs Wochen wie auch die Übernahme der Leistungen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (45% OKP, 55% Kantone) unter Einbezug der

Hotellerie- und Betreuungskosten.

3.2 Beiträge der Krankenversicherung

Zwar sieht die SGK-S keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um die Beiträge der OKP an die Pflege allenfalls anpassen zu können. Wir sind der Meinung, dass es hierzu gar keine gesetzliche Änderung braucht. Die SP 60 + fordert vielmehr den Bundesrat dazu auf, seinen diesbezüglichen Handlungsspielraum zu nutzen und die Pflegebeiträge periodisch an die Kosten- und Preisentwicklung im Gesundheitswesen anzupassen.

3.3 Instrumente zur Pflegebedarfsermittlung

Für die SP 60+ ist es nicht nachvollziehbar warum sich die Kantone Ende 2014 aus den Projektarbeiten zur Kalibrierung der verschiedenen Systeme zur

Pflegebedarfsermittlung zurückgezogen haben. Wir erwarten vom Bundesrat, dass er aktiv wird und eine Kalibrierung der vorhandenen Instrumente vornimmt, so dass gleiche Pflegesituationen in allen Kantonen gleich vergütet werden können. In der ambulanten Pflege braucht es zudem ein praktikables und schweizweit anzuwendendes Instrument für Assessments zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit.

3.4 Abgrenzung Pflege- und Betreuungsleistungen

Gerne nutzen wir die Gelegenheit um einmal mehr darauf hinzuweisen, dass die

Regelung der Restfinanzierung in der Praxis äussert unbefriedigend gelöst ist. Nicht alle Kantone nehmen ihre Verantwortung tatsächlich wahr. In einigen Kantonen ist die Restfinanzierung viel zu tief angesetzt, was dazu führt, dass die ungedeckten Kosten in den Heimen als Betreuungsaufwand den Bewohnern in Rechnung gestellt werden. Die Kantone sind deshalb zu verpflichten, die ausgewiesenen Pflegekosten auch tatsächlich zu vergüten, denn nur so wird der Tarifschutz für die Bewohner garantiert.

3.5 Finanzierung von Pflegematerial

Gemäss BAG-Interpretation des KVGs können Pflegeheime, Spitex-Organisationen und freiberufliche Pflegefachpersonen keine Materialkosten zulasten Krankenversicherer verrechnen. Die Finanzierung von Pflegematerialien und Mittel und Gegenständen gemäss MiGeL kann aber auch nicht im Rahmen der Restfinanzierung sichergestellt werden. Wir fordern deshalb, dass das KVG dahingehend angepasst wird, dass die OKP die Kosten für Pflegematerial und Mittel und Gegenstände gemäss MiGeL tragen