presa posizione
Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 152 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 102Fedlex · Rapporto sui risultati
• Rechnungsstellung an einen Kanton, mit dem man keine etablierten Prozesse hat (in vielen
Fällen erfolgt die Abrechnung sogar auf Gemeindeebene). Diese Rechnungsstellung hat gemäss Formularen und Regelungen dieses Kantons zu erfolgen.
• Den allfälligen Differenzbetrag zwischen den Kantonen dem Patienten/der Patientin in
Rechnung stellen (oder als Organisation den Verlust selbst tragen).
• Dem Patienten/der Patientin die Kostenbeteiligung nach Art. 25a Abs. 5 KVG gemäss der
Regelung des Wohnkantons (oder gar der Wohngemeinde) verrechnen.
Dies wäre ein sehr grosser administrativer Aufwand, den Spitex für Einsätze bei ausserkantonalen Patienten/-innen, die in der Regel nur ein paar wenige Wochen dauern, nicht leisten kann.
Aus diesen Gründen fordern wir, dass die Zuständigkeit wie folgt gelöst wird:
Bei der ambulanten Pflege wird die Restfinanzierung vom Kanton geleistet, in dem die Pflegeleistung durch Spitex erbracht worden ist.
Im stationären Bereich hat der Herkunftskanton (Kanton des letzten Wohnsitzes vor Heimeintritt) die Restfinanzierung zu tragen. Zudem muss unter allen Kantonen eine gegenseitige Anerkennung der festgelegten Kostenobergrenzen erfolgen. Wenn diese interkantonalen Gespräche erfolglos bleiben, wird nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren per Bundesgesetz definiert, welcher Kanton für die Finanzierung der Differenz zu den allenfalls höheren Norm- oder Vollkosten zuständig ist.
Damit die Restfinanzierung bei ausserkantonaler Pflege sinnvoll geregelt werden kann, ist auch sicher zu stellen, dass alle Kantone die Verantwortung in der Restfinanzierung tatsächlich wahrnehmen. Heute besteht weiterhin in einigen Kantonen eine vollkommen unbefriedigende Situation, weil die Restfinanzierung viel zu tief angesetzt wurde.
In der ambulanten Pflege gibt es Kantone, welche den erwerbswirtschaftlichen Spitex-
Organisationen und den selbständig erwerbenden Pflegefachpersonen keine Restfinanzierung gewähren. Und einige Kantonen gelten die Kosten, welche durch die Erfüllung der Versorgungspflicht entstehen, nur ungenügend ab.
Im stationären Bereich erwirtschaften gemäss SOMED-Statistik ca. 600 Heime einen Gewinn von knapp 220 Millionen Franken, während ca. 950 Heime einen Verlust von mehr als einer halben Milliarde erleiden. Unter dem Strich bestehen gesamtschweizerisch ungedeckte Pflegekosten in Pflegeheimen von ca. 250-350 Millionen Franken.
3 Stellungnahme zu den im Bericht ebenfalls aufgeführten Problembereichen
3.1 Zu Ziffer 2.4.1 des erläuternden Berichts (Beitrag der Krankenpflegeversicherung)
Wir sind uns bewusst, dass die Einführung der Neuordnung der Pflegefinanzierung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) kostenneutral zu erfolgen hatte. Die Kosten der Pflege sind aber genau wie die zugrunde liegenden Leistungen nicht statisch; beide entwickeln sich weiter. In den letzten Jahren hat die sich Spitex stark professionalisiert und ist heute in der Lage, Patienten/-innen bereits in subakutem Stadium aus dem Spital zu übernehmen. Dies passt auch zur Entwicklung der immer kürzer werdenden Hospitalisationsdauern. Gleichzeitig