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Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 152 pagine

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15.12.2015 2 B_2015-12-15_Stellungnahme Nachbesserung Pflegefinanzierung

Es sei daher davon auszugehen, so die SGK-S, dass allfällig verbleibende Restkosten der

Pflege durch die versicherte Person zu tragen sein werden. Gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG ist die Kostenbeteiligung der versicherten Person jedoch auf 20% des höchsten durch den Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags beschränkt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob bei Überwälzung der Deckungslücke an die Bewohnenden nicht der Tarifschutz gemäss Art. 44 Abs. 1 KVG verletzt würde.

In diesem Zusammenhang hält der Bundesrat in seinem Bericht zur Zuständigkeit für die Restfinanzierung im Rahmen der Pflegefinanzierung1 fest, dass es von zentraler Bedeutung sei, dass die Belastung der Patientinnen und Patienten im Sinne von Artikel 25a Absatz 5 KVG nicht überschritten werde. Der Bundesrat zeigt weiter auf, dass der in der Bundesverfassung verankerten Niederlassungsfreiheit eine besondere Bedeutung und Wichtigkeit zukommt. Zudem hält der Bundesrat fest, dass die freie Wahl des Leistungserbringers auch bei Pflegeheimaufenthalten gewährleistet sein muss.

Die VAKA ist der Ansicht, dass die Lösung zur Finanzierung von ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten diesen wesentlichen Grundsätzen Rechnung tragen muss.

1.3. Die Vorlage genügt nicht, um die bestehenden Probleme der Pflegefinanzierung

zu lösen

Die VAKA stellt fest, dass die SGK-S die vielfältigen Probleme der Pflegefinanzierung2 nicht angeht, wie z.B.:

- Die Niederlassungsfreiheit sowie die freie Wahl des Leistungserbringers sind über die Kan-

tonsgrenzen hinweg zu gewährleisten. Um dies sicherzustellen, müssen die Kantone die von ihnen festgelegten EL-Obergrenzen gegenseitig anerkennen und die entsprechenden Heimkosten vollumfänglich finanzieren.

- Rund zwei Drittel der Pflegeheime können aktuell ihre Pflegekosten nicht decken. Die Kan-

tone legen aus finanzpolitischen Überlegungen die Pflegenormkosten oftmals auf einem zu tiefen Niveau fest, womit die vom Gesetzgeber beabsichtigte volle Deckung der Pflegekosten und die Einhaltung des Tarifschutzes nicht sichergestellt sind.

- Die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind jährlich an die Kostenent-

wicklung anzupassen, damit die Finanzierung der Kostensteigerungen nicht alleine der öffentlichen Hand zufällt.

- Die Mängel der Akut- und Übergangspflege, namentlich die Limite von 14 Tagen und die

Nichtberücksichtigung der Hotellerie- und Betreuungskosten bei der Regelung der Spitalfinanzierung sind aufzuheben.

2. Stellungnahme

Die VAKA unterstützt die Stossrichtung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S), da sich die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 25a Absatz 5 KVG an den Bestimmungen der Ergänzungsleistungs-Gesetzgebung orientiert. Damit wird klar, welcher Kanton bei der ambulanten und stationären Pflege ausserhalb des Wohnkantons die Restfinanzierung der Pflegekosten übernehmen soll.

Die VAKA lehnt den Vorschlag der SGK-S ab, dass der Herkunftskanton die Höhe der Restkostenfinanzierung festlegen soll. Die Einhaltung der Vorgaben im KVG, namentlich der maximal zulässigen Belastung der Bewohnerinnen und Bewohner gemäss Artikel 25a Absatz 5 KVG wird damit in Frage gestellt. Es besteht die Gefahr, dass ungedeckte Pflegerestkosten bestehen,

womit sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch die freie Wahl des Leistungserbringers beschnitten werden.

1 Siehe https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=59157

2 Siehe http://www.curaviva.ch/Verband/News/News-Archiv/Forderungen-zur-Pflegefinanzierung/ouP3YEKO/PWid3/