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Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 152 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 148Fedlex · Rapporto sui risultati

c) Kostenbeteiligung der Versicherten im ambulanten Bereich:

Das Gesetz sieht vor, dass der versicherten Person von den Pflegekosten höchstens 20% des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags überwälzt werden dürfen. Während dieser Ansatz im Falle der stationären Pflege gesamtschweizerisch mehr oder weniger einheitlich angewandt wird, haben sich im Bereich der ambulanten Pflege 26 unterschiedliche kantonale Lösungen etabliert mit Kostenbeteiligungen zwischen 0 und 15.95 Franken pro Tag. Eine derartig unterschiedliche kantonale Praxis ist für eine nationale Sozialversicherung höchst problematisch und erschwert auch die Koordination der Finanzierung bei ausserkantonal erbrachten Pflegeleistungen.

Integration Handicap ist der Auffassung, dass die Kostenbeteiligung der Versicherten gesamtschweizerisch einheitlich zu regeln ist und dass dabei im Sinne einer Förderung eines möglichst langen selbständigen Wohnens der Ansatz bei der ambulanten Pflege tiefer festzulegen ist, was eine Anpassung von Art. 25a Abs. 5 KVG bedingt. Dabei sollte ein Mittelwert zwischen den heute anwendbaren kantonalen Ansätzen gewählt werden.

Art. 25a Abs. 5 KVG

Der versicherten Person dürfen (...) im Falle einer ambulanten Pflege 10% und im Falle einer stationären Pflege 20% des höchsten (...)

d) Kürzung von Pflegeleistungen durch die Versicherer bei gleichzei-

tigem Bezug einer Hilflosenentschädigung:

Bei intensiver und langdauernder ambulanter Pflege kürzen die Krankenversicherer immer wieder ihre Leistungen an die Krankenpflege mit Hinweis auf eine angebliche Überentschädigung, verursacht durch den gleichzeitigen Bezug einer Hilflosenentschädigung der IV, AHV oder unfallversicherung. Wohl rechnen sie dabei nur einen Teil der Hilflosenentschädigung an (das Bundesgericht hatte dies in einem Urteil verlangt, weil die Hilflosenentschädigung nicht nur der Finanzierung der Grundpflege diene, sondern auch anderen zwecken wie der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte) und verzichten auf eine Kürzung, wenn die versicherte Person nachweisen kann, dass ihr anderweitig genügend hohe ungedeckte Pflegekosten (z.B. durch die Anstellung einer Privatperson) entstanden sind.

Wird die Pflege allerdings primär durch Familienangehörige erbracht und dient die Hilflosenentschädigung als Entgelt für diese oft intensive Tätigkeit, wird dennoch gekürzt. Die Pflege durch Familienangehörige wird bei der Überentschädigungsberechnung nicht berücksichtigt, aus-