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Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 152 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 37Fedlex · Rapporto sui risultati
Regierung des Kantons St.Gallen
Reglerung des Kanlons Sl Galien, Regierungsgeb~ude , 9001 St Galien
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit Regierung des KantonsSt.Gallen
Regierungsgebaude
des Standerates
9001 St.Gallen
3003 Bern T +41 58 229 32 60
F +41 58 229 38 96
St.Gallen, 15. Dezember 2015
Parlamentarische Initiative: Nachbesserung der Pflegefinanzierung;
Vernehmlassungsantwort
Sehr geehrter Herr Kommissionsprasident
Mit Schreiben vom 9. September 2015 lud die damalige Prasidentin der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Standerates, Frau Liliane Maury Pasquier, die Kantonsregierungen ein, zur Vorlage in Erfüllung der Pa. lv. 14.417 "Nachbesserung der Pflegefinanzierung" Stellung zu nehmen. Die Vorlage sieht eine Anderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; abgekürzt KVG) vor, wodurch sichergestellt wird, dass in jedem Fall klar ist welcher Kanton für die Restfinanzierung der Pflegeleistungen zustandig ist, die ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und aussern uns dazu wie folgt:
Die Vorlage sieht vor, bei der Pflegefinanzierung die Zustandigkeiten im interkantonalen Verkehr einheitlich wie bei den Erganzungsleistungen (EL) gemass Herkunftsprinzip zu regeln. Diese Anpassung ist unbedingt nôtig. Der Kanton St.Gallen setzt sich bereits seit Einführung der Pflegefinanzierung dafür ein, diese massgebliche Lücke im Bundesrecht zu schliessen. Die Übernahme des bei den EL geltenden Herkunftsprinzips ist unabdingbar, da zwischen den beiden Systemen gewichtige Abhangigkeiten bestehen. Zudem stellt die Regelung sicher, dass die Wahlfreiheit der Betagten gewahrleistet wird und es wird vermieden, dass Kantone ihr Angebot an stationaren und ambulanten Angeboten begrenzen, um nicht zusatzliche Kosten von ausserkantonalen Nutzenden übernehmen zu müssen. lm Kanton St.Gallen wird das Herkunftsprinzip zwischen den Gemeinden bereits seit Einführung der Pflegefinanzierung angewandt, was sich sehr bewahrt hat.
Wir begrüssen die vorgeschlagene Neuregelung ausdrücklich, machen allerdings eine Prazisierung beliebt, die sich zur Klarung folgender Problematik aufdrangt: ln der Praxis unklar ist oft die Regelung von Fallen, in denen eine Person in ein ausserkantonales Heim eintritt, ohne bereits einen Anspruch auf Restfinanzierung zu haben, und dieser Anspruch wahrend des Aufenthalts in dem Heim entsteht. Um dem Willen der Kommission, dass Kantone mit guten Heimstrukturen durch ausserkantonale Bewohnende nicht belastet
RR·232_ RRB_2015_ 777 _1 _ mk_ 1560 do ex 1/2