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Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 152 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 41Fedlex · Rapporto sui risultati
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Regierungsrat
Rathaus / Barfüssergasse 24
4509 Solothurn
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Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-S)
3003 Bern
15. Dezember 2015
14.417 s Pa. Iv. Nachbesserung der Pflegefinanzierung - Vernehmlassung
Sehr geehrte Frau Kommissionspräsidentin
Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns mit Schreiben vom 9. September 2015 den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung (Nachbesserung der Pflegefinanzierung) zugestellt. Für die Gelegenheit zur Stellungnahme danken wir und äussern uns dazu wie folgt:
1. Allgemeine Bemerkungen
Mit Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung auf den 1. Januar 2011 wurden die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen schweizweit einheitlich bestimmt, eine maximale Patientenbeteiligung definiert sowie festgelegt, dass die Kantone die Restfinanzierung der Pflege regeln. Nachdem die Kantone von dieser Befugnis in unterschiedlicher Weise Gebrauch machten, kommt es im Zusammenhang mit ausserkantonal erbrachten Pflegeleistungen immer wieder zu Finanzierungs- und Zuständigkeitsproblemen.
Zuständigkeitskonflikte sind zeitraubend und führen durch die Verzögerung zu negativen Auswirkungen bei den betroffenen Menschen und Institutionen. Entsprechend begrüssen wir, dass mit der vorgeschlagenen Neuregelung, nach welcher immer der Herkunftskanton für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist, Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen wird.
2. Zu den einzelnen Elementen der Vorlage
2.1. Zuständigkeit für die Finanzierung bzw. Restfinanzierung der Pflege
Die unterschiedlichen kantonalen Regelungen bezüglich der Restfinanzierung führen vor allem bei Patientinnen und Patienten, die ausserkantonal Pflegeleistungen in Anspruch nehmen, zu Finanzierungs- und Zuständigkeitsproblemen. Während knapp die Hälfte der Kantone für die Zuständigkeit der Restfinanzierung am zivilrechtlichen Wohnsitz anknüpft und mit dem Kriterium der Absicht des dauernden Verbleibens auch bei einem Heimeintritt die Begründung eines neuen zivilrechtlichen Wohnsitzes zulässt, wird in den anderen Kantonen die Zuständigkeit analog der Regelung im Ergänzungsieistungsgesetz beurteilt. Danach führt der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt zu keiner neuen Zuständigkeit.