Rapporto esperti 2
Consultazione 2017/41: Revisione parziale della legge federale sulla espropriazione (LEspr) · 64 pagine
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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland
2 2 Tabelle 5: Entschädigungen
Jahr Anzahl Areale Fläche in m Entschädigung in CHF/m
für enteignete Areale mit
[2016 4 855 ro, |
Kulturland nach zürcheri-2015 3 713 9, schem Enteignungsrecht. I 2015 4 307 6.- | Medianpreis in GHF/m 2014 3 960 6, Quelle: Statistisches Amt des | 2014 4 516 5,| Kantons Zürich, Handände-2014 15 803 20, rungsstatistik
| 2013 7 3779 6-1 2013 10 4'153 2, I 2Ö11 4 riso 7,1 2010 16 T997 . 7, 2008 4 1'156 8,j
.2 Kantonale Enteignung: Spezialfall Zug
Das EntG gelangt nur bei der Enteignung für Werke zur Anwendung, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder in einem grossen Teil des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind (Art. 1 Abs. 1 EntG). Aus diesem Grund sind die Kantone gehalten, kantonale Enteignungsgesetze vorzusehen. Während sich die Höhe der Entschädigung in den meisten Kantonen ebenfalls am Verkehrswert orientiert, bildet der Kanton Zug hier eine Ausnahme. Schon in den 1990er Jahren wurde die Enteignung von Kulturland mit einem im Schweizer Schnitt überdurchschnittlichen Quadratmeterpreis entschädigt. Seit einem entsprechenden Beschluss des Kantonsrates im Jahr 2009 werden Eigentümer von Kulturland je nach Lage des Grundstückes im Enteignungsfall nach kantonalem Recht mit CHF 7 2 , bis CHF 8 8 , / m2 entschädigt. Diesbezüglich ist jedoch zwingend zu beachten, dass der besagte Beschluss noch nie gerichtlich auf die Verfassungsmässigkeit geprüft wurde und der Zuger Regierungsrat das Kantonsparlament im Rahmen des Entlastungsprogrammes 2015 - 2018 um Anpassung des entsprechenden Gesetzesartikels ersucht. Es besteht also die Absicht, sich künftig wiederum stärker an den Verkehrswerten des BGBB zu orientieren.