Rapporto esperti 2
Consultazione 2017/41: Revisione parziale della legge federale sulla espropriazione (LEspr) · 64 pagine
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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland
Diese Perspektive könnte für gewisse Enteignete wünschenswert sein, zumal eine Enteignung ein Gefühl der Ungerechtigkeit auslösen kann. Dies etwa, wenn der Enteigner mit der künftigen Verwendung einen Gewinn erzielt oder wenn der Erlös bei der Enteignung für ein nahegelegenes Grundstück deutlich höher ausfällt. Diese wahrgenommene Unzufriedenheit kann umso mehr aufkommen, als eine Enteignung ein einschneidendes Ereignis für den Grundstückseigentümer bedeuten und ein Gefühl der Machtlosigkeit auslösen kann. Falls der Enteignete am Nutzen des Projektes finanziell partizipiert, dürfte die wahrgenommene Fairness gestärkt werden.
3.3.2 Praktikabilität
Die praktische Umsetzung des Einbezugs des künftigen Nutzens bei der Preisbestimmung gestaltet sich in der Praxis als schwierig. Zwar generieren die Infrastrukturprojekte, bei denen das EntG zum Zug kommt, in der Regel einen Nutzen, der mit einer grosszügigen Fehlertoleranz ökonomisch geschätzt werden kann. Aber bei vielen Projekten des Service Public entfällt nur ein kleiner Teil des volkswirtschaftlichen Nutzens auf den Eigentümer des Werkes - und somit diejenige Körperschaft, welche die Enteignung entschädigt.
Dieser Gedankengang kann durch das Beispiel einer Nationalstrasse illustriert werden: Profiteure einer Nationalstrasse sind in erster Linie die Verkehrsteilnehmer in der Schweiz. Ein einzelner Nationalstrassenabschnitt generiert aber keine direkten Erlöse für den Eigentümer, zumal die Vignette für das ganze Nationalstrassennetz gilt. Es gibt aber eine Reihe von Profiteuren, die indirekt profitieren. Der Bund als Eigentümer der Nationalstrasse kann durch den Ausbau der Infrastruktur die Wirtschaftsleistung steigern, was langfristig zu höheren Steuereinnahmen führt. Von diesen indirekten Effekten profitieren andere Körperschaften deutlich stärker als der Bund als Eigentümer der Nationalstrasse. Auf Seite der öffentlichen Hand profitieren von einer verbesserten Erreichbarkeit in erster Linie die Gemeinden sowie der Kanton entlang der Nationalstrasse. Ein weiterer Kreis an Begünstigten sind Grund- und Immobilieneigentümer, welche von einer Landaufwertung im Einzugsgebiet der neuen Nationalstrasse profitieren. In der Summe dürfte der Nutzen, welcher beim Eigentümer entsteht, kann grösser sein als seine Kosten für den Bau und den Unterhalt der Nationalstrasse.
Bei Nationalstrassen ist es besonders herausfordernd, den Nutzen eines Strassenabschnittes seinem Eigentümer zuzuordnen. Bei Enteignungen für die Erstellung von Strommasten gibt es einen Ansatzpunkt für die Nutzenberechnung für den Eigentümer, da auf Strom eine Infrastrukturabgabe bezahlt wird. Bei Eisenbahnprojekten könnte sich die Messung des Nutzens am Trasseepreis orientieren, welcher in gewissem Masse eine Quantifizierung des Nutzens darstellt.'
Der Trassenpreis ist das Entgelt, damit ein Zug die Schieneninfrastruktur nutzen kann.