Rapporto esperti 2
Consultazione 2017/41: Revisione parziale della legge federale sulla espropriazione (LEspr) · 64 pagine
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Generalsekretariat UVEK Motion Ritter - Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland
Zusammenfassung
Erfolgen Enteignungen gestützt auf das Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711), so wird der Enteignete finanziell schadlos gehalten. Die Entschädigung be^ misst sich gemäss Art. 19 ÊntG anhand des Verkehrswertes. Für Kulturland beträgt dieser zwischen CHF 2.- und CHF 13.-/m2, was einem Bruchteil des Verkehrswertes von Bauland entspricht.
Mit der Motion Ritter (13.3196) dürfte eine Erhöhung der Entschädigung bei Enteignungen von Kulturland angestrebt werden. Eine solche Erhöhung bringt Schwierigkeit ten bei der Verfassuhgskönforrhität mit sich. Denn die Eigentumsgarantie - welche Grundlage und Schranke einer jeden Enteignung ist - legt fest, dass der Enteignete nach der Enteignung finanziell gleichzustellen ist wie vor der Enteignung,
Die Auswirkungen der Motion wären insbesondere finanzieller Natur, einerseits für die Enteigneten von Kulturland selbst, welche finanziell besser gestellt würden. Andererseits für die Enteigner, welche die höheren Infrastrukturausgaberi langfristig auf die Konsumenten überwälzen würden. Wie hoch der Betrag sein wird, ist davon abhängig, wie hoch die Entschädigung nach einer Umsetzung der Motion Ritter ausfallen würde.
Die Motion fordert einen vielschichtigen Pa.radigmenwechsel bei der Entschädigung von Enteignungen. Allerdings erweisen sich die im Motionstext vorgeschlagenen Konzepte - marktwirtschaftlich, künftiger Nutzen und Lageklassemethode - als verfassungsmässig kritisch aufgrund des Gewinnverbotes und der Willkürfreiheit. Zudem sind sie in der Umsetzung aus einer ökonomischen und bewertungstechnischen Perspektive wenig praktikabel. Entsprechend dürften die damit einhergehenden Preise als wenig plausibel wahrgenommen werden.
In einer Suche nach Alternativen zu den explizit in der Motion vorgeschlagenen Umsetzungsvorschlägen, bei Enteignungen von Kulturland eine höhere Entschädigung als bisher zu erzielen, wurden verschiedene Konzepte geprüft. Nach Meinung der Verfasser dieses Gutachtens ist keiner dieser Wege dem Status quo mit der Entschädigung des Verkehrswertes vorzuziehen. Es wäre jedoch denkbar, heben dem zu entschädigenden Verkehrswert auch weitere Elemente in die Messung, des Schadens einfliessen zu lassen.
Zusammengefasst ergibt sich aus den in diesem Gutachten geprüften Aspekten nach Meinung der Autoren kein dringender Revisionsbedarf im EntG.