Rapporto compilazione
Consultazione 2017/62: Modifica dell'allegato 1 dell'ordinanza sull'assicurazione contro gli infortuni (OAINF) · 15 pagine
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Der vorgesehenen Anpassung von Anhang 1 der Verordnung über die Unfall- Kt. ZH versicherung (Liste der Berufskrankheiten) an neue wissenschaftliche und tech-
nische Erkenntnisse stimmen wir zu.
Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Er ist mit den Kt. BE vorgeschlagenen Anpassungen zu Anhang 1 einverstanden und hat keine weite-
ren Bemerkungen.
Die Liste der Berufskrankheiten gemäss Anhang 1 zur UVV ist seit mehr als ei- Kt. LU nem Jahrzehnt unverändert geblieben. Wir erachten es deshalb als zweckmäs-
sig und sinnvoll, wenn die Aufzählung im Anhang 1 den neusten wissenschaftli-
chen und technischen Erkenntnissen zu den schädigenden Stoffen und arbeits-
bedingten Erkrankungen angepasst wird. Wir sind mit den vorgesehenen Ände-
rungen einverstanden.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz erachtet die Anpassung der Liste der Kt. SZ Berufskrankheiten (Anhang 1) auf die neuen wissenschaftlichen und techni-
schen Erkenntnisse und damit einhergehend einer erleichterten Beweisführung
betreffend den Kausalzusammenhang zwischen einer gesundheitsschädigenden
Ursache und der sich daraus entwickelnden Berufskrankheit als nachvollziehbar
und sinnvoll.
Mit dem vorliegenden Entwurf sind wir einverstanden und haben keine Bemer-
kungen oder Ergänzungen anzubringen.
Wir danken für die Möglichkeit der Mitwirkung und teilen Ihnen mit, dass wir mit Kt. NW den Änderungen einverstanden sind.
Unsere Stellungnahme umfasst die Mitberichte der Gesundheitsdirektion, der Kt. ZG Ausgleichskasse und IV-Stelle des Kantons Zug sowie des Amts für Wirtschaft
und Arbeit.
Anträge:
keine
Bemerkungen:
Wir begrüssen die Anpassungen der Liste der schädigenden Stoffe und arbeits-
bedingten Erkrankungen im Anhang 1 zur UVV.
Die Liste der Berufskrankheiten bewirkt eine Erleichterung der Beweisführung
betreffend den Kausalzusammenhang zwischen einer gesundheitsschädigenden
Ursache und der sich daraus entwickelnden Berufskrankheit. Nach der Recht-
sprechung ist der Unfallversicherer dann für die Berufskrankheit leistungspflich-
tig, wenn die Krankheit zu mehr als 50 Prozent auf eine berufliche bedingte Ein-
wirkung (Ex-position) durch einen in der Liste aufgeführten Stoff (Listenstoff) zu-
rückzuführen ist. Steht kein Listenstoff als Ursache für die Erkrankung zur Dis-
kussion, so wird eine Berufskrankheit nur dann anerkannt, wenn der beruflich
bedingten Exposition eine Verursachung von mindestens 75 Prozent zuge-
schrieben werden kann.
Im Wesentlichen betreffen die Ergänzungen schädigende Stoffe (wie Acrylate,
Amine, Desinfektionsmittel, synthetische Kühlschmiermittel, Tenside) und ar-
beitsbedingte Erkrankungen hervorgerufen durch Vibrationen, mechanische
Einwirkungen, mehlstaubbedingte Erkrankungen der Atmungsorgane sowie al-
lergische, irritative Reaktionen durch Kontakt mit Pflanzen und deren Bestandtei-
len.
Le Conseil d’Etat a pris bonne note du projet de révision de l’OLAA et peut le Kt. FR soutenir. Il n’a pas de remarque particulière à formuler.
Laut Artikel 6 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) werden die Versiche- Kt. SO rungsleistungen sowohl bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und auch Be-