Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer · SR 814.20
Art. 16 Abs. 2 GSchG
Vorschriften des Bundesrates über die Behandlung des Abwassers und die Kontrolle von Anlagen
Der Bundesrat legt die Anforderungen fest an:
- a.
die Einleitung in Kanalisationen;
- b.
besondere Ableitungen aus Produktionsprozessen;
- c.
die Beschaffenheit, die Verwertung und die Beseitigung der Rückstände aus Abwasserreinigungsanlagen;
- d.
die Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen;
- e.
die Verwertung von Abwasser aus der Aufbereitung des Hofdüngers.
Stand 1. August 2025 · Im ganzen Erlass · Fedlex ↗ · Botschaft BBl 1987 II 1061