Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer · SR 814.20

Art. 16 Abs. 2 GSchG

Vorschriften des Bundesrates über die Behandlung des Abwassers und die Kontrolle von Anlagen

Der Bundesrat legt die Anforderungen fest an:

a.

die Einleitung in Kanalisationen;

b.

besondere Ableitungen aus Produktionsprozessen;

c.

die Beschaffenheit, die Verwertung und die Beseitigung der Rückstände aus Abwasserreinigungsanlagen;

d.

die Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen;

e.

die Verwertung von Abwasser aus der Aufbereitung des Hofdüngers.

Stand 1. August 2025 · Im ganzen Erlass · Fedlex ↗ · Botschaft BBl 1987 II 1061

1 Entscheid zu Art. 16 Abs. 2 GSchG

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