Art. 17 Abs. 3 SVG

61 Entscheide zu genau dieser Norm · Seite 2/2

Als Norm
  1. 6A.23/200612.05.2006Entzug des Führerausweises · Abhängigkeit von Alkohol · Beweiswürdigung der Fahreignung
  2. 6A.61/200512.01.2006Sicherungsentzug wegen Trunksucht · Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen · Verhältnismässigkeit von Auflagen
  3. 6A.77/200401.03.2005Sicherungsentzug · Wiedererteilung des Führerausweises · Verhältnismässigkeit
  4. BGE 130 II 2511.11.2003Art. 16 Abs. 2 und 3, Art. 17 Abs. 1bis, 2 und 3 SVG ; Art. 30 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 VZV ; Wiedererteilung des zu Warnzwecken entzogenen Führerausweises. Die Wiedererteilung des zu Warnzwecken entzogenen Führerausweises nach Ablauf der Massnahme darf nicht an Bedingungen oder
  5. 6A.52/200311.11.2003Warnungsentzug · Sicherungsentzug · Auflagen beim Führerausweisentzug
  6. 6A.62/200002.11.2000Verwaltungsgerichtsbeschwerde · Schwere Verkehrsgefährdung · Führerausweisentzug
  7. BGE 125 II 28916.06.1999Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG , Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 17 Abs. 1bis und 3 SVG ; bedingte Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der Probezeit bei einem Sicherungsentzug. Selbst wenn nach Ablauf der Probezeit eines Sicherungsentzugs die Drogensucht überwunden ist, könn
  8. BGE 124 II 7106.02.1998Art. 17 Abs. 1bis und 3 SVG ; eine Reduktion der mit dem Sicherungsentzug des Führerausweises verbundenen Probezeit ist ausgeschlossen. Die mit dem Sicherungsentzug des Führerausweises verbundene Probezeit ist nicht reduzierbar, und zwar selbst dann nicht, wenn deren in der Entzu
  9. BGE 113 Ib 4914.04.1987Art. 17 Abs. 3 SVG . Die in Art. 17 Abs. 3 SVG umschriebene Möglichkeit, den für längere Zeit entzogenen Führerausweis unter gewissen Voraussetzungen und Bedingungen nach sechs Monaten wiederzuerlangen, gilt auch bei Warnungsentzügen, für die das Gesetz einen Führerausweisentzug
  10. BGE 112 Ib 17904.07.1986Art. 17 Abs. 3 SVG . Die in Art. 17 Abs. 3 SVG umschriebene Möglichkeit, den für längere Zeit entzogenen Führerausweis unter gewissen Voraussetzungen und Bedingungen nach sechs Monaten wiederzuerlangen, gilt auch bei Sicherungsentzügen auf unbestimmte Zeit im Sinne von Art. 33 Ab
  11. BGE 107 Ib 2903.04.1981Vorzeitige bedingte Wiedererteilung des Führerausweises ( Art. 17 Abs. 3 SVG ). Die vorzeitige bedingte Wiedererteilung des Führerausweises nach sechs Monaten ist auch dann zulässig, wenn der Ausweis gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. d (Fahren in angetrunkenem Zustand, Rückfall)