Bundesgesetz über die Invalidenversicherung · SR 831.20
Art. 18b Abs. 1 IVG
Einarbeitungszuschuss
1 Hat eine versicherte Person im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden und entspricht ihre Leistungsfähigkeit noch nicht dem vereinbarten Lohn, so hat sie während der erforderlichen Einarbeitungszeit, längstens jedoch während 180 Tagen, Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss.
2 Der Einarbeitungszuschuss entspricht höchstens dem vereinbarten monatlichen Bruttolohn und darf den Höchstbetrag des Taggeldes nicht überschreiten.
3 Der Einarbeitungszuschuss wird an den Arbeitgeber ausbezahlt.
4 Der Bundesrat regelt die Koordination mit Leistungen der anderen Sozialversicherungen für die Zeit, während der ein Einarbeitungszuschuss entrichtet wird.
Stand 1. Januar 2026 · Im ganzen Erlass · Fedlex ↗