Art. 356 Abs. 4 StPO
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Als Norm- BGE 142 IV 15811.04.2016Art. 85 Abs. 4 lit. a, Art. 356 Abs. 4 StPO ; Einsprache gegen einen Strafbefehl, Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht, Nichterscheinen an der Hauptverhandlung, Einspracherückzugsfiktion. Art. 356 Abs. 4 StPO entspricht Art. 355 Abs. 2 StPO (E. 3.5). Bleibt die Einsprache
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