Verordnung über die Invalidenversicherung · SR 831.201

Art. 35ter Abs. 4 IVV

Heim

1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person:

a.

für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt;

b.

nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder

c.

eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss.

2 Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime.

3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt.

4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person:

a.

ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann;

b.

eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und

c.

die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann.

5 Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim.

Stand 1. Juni 2025 · Im ganzen Erlass · Fedlex ↗

2 Entscheide zu Art. 35ter Abs. 4 IVV

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