Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht · SR 141.0

Art. 50 Abs. 2 nBüG

Nichtrückwirkung

1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.

2 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.

Stand 1. September 2023 · Im ganzen Erlass · Fedlex ↗ · Botschaft BBl 2011 2825

1 Entscheid zu Art. 50 Abs. 2 nBüG

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