Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht · SR 141.0
Art. 50 Abs. 2 nBüG
Nichtrückwirkung
1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
2 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.
Stand 1. September 2023 · Im ganzen Erlass · Fedlex ↗ · Botschaft BBl 2011 2825