Bundesgesetz über die Invalidenversicherung · SR 831.20
Art. 54a Abs. 3 IVG
Regionale ärztliche Dienste
1 Die IV-Stellen richten interdisziplinär zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste (RAD) ein. Der Bundesrat legt die Regionen nach Anhörung der Kantone fest.
2 Die RAD stehen den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung.
3 Die RAD legen die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich fest.
4 Die RAD sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig.
Stand 1. Januar 2026 · Im ganzen Erlass · Fedlex ↗