Bundesgesetz über die Invalidenversicherung · SR 831.20

Art. 54a Abs. 3 IVG

Regionale ärztliche Dienste

1 Die IV-Stellen richten interdisziplinär zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste (RAD) ein. Der Bundesrat legt die Regionen nach Anhörung der Kantone fest.

2 Die RAD stehen den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung.

3 Die RAD legen die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich fest.

4 Die RAD sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig.

Stand 1. Januar 2026 · Im ganzen Erlass · Fedlex ↗

1 Entscheid zu Art. 54a Abs. 3 IVG

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  1. 8C_86/202508.01.2026Arbeitsunfähigkeit · Erwerbsunfähigkeit · Invalidität