Obligationenrecht · SR 220
Art. 731 Abs. 1 OR
5. Abnahme der Rechnung und Gewinnverwendung
1 Bei Gesellschaften, die verpflichtet sind, ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen zu lassen, muss der Revisionsbericht vorliegen, bevor die Generalversammlung die Jahresrechnung und die Konzernrechnung genehmigt und über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliesst.
2 Wird eine ordentliche Revision durchgeführt, so muss die Revisionsstelle an der Generalversammlung anwesend sein. Die Generalversammlung kann durch einstimmigen Beschluss auf die Anwesenheit der Revisionsstelle verzichten.
3 Liegt der erforderliche Revisionsbericht nicht vor, so sind die Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinnes nichtig. Werden die Bestimmungen über die Anwesenheit der Revisionsstelle missachtet, so sind diese Beschlüsse anfechtbar.
Stand 1. Oktober 2026 · Im ganzen Erlass · Fedlex ↗
Frühere Fassungen · 2
Art. 731 aOR (bis 1992) · Stand 31. Dezember 1947 · BS 2 199
III. Besondere Vorschriften
1 Den Statuten und der Generalversammlung bleibt vorbehalten, über die Organisation der Kontrollstelle weitergehende Bestimmungen zu treffen, ihre Befugnisse und Pflichten auszudehnen und insbesondere die Vornahme von Zwischenrevisionen vorzusehen. Doch dürfen der Kontrollstelle keine Aufgaben der Verwaltung übertragen werden.
2 Neben den ordentlichen Revisoren kann die Generalversammlung zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile besondere Kommissäre oder Sachverständige ernennen.
Art. 731 aOR (1881) · Stand 1. Januar 1883 · BBl 1881 III 109 · Scan
Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, die auf demselben befindlichen Blanko-Indossamente auszufüllen; er kann den Wechsel aber auch ohne diese Ausfüllung weiter indossiren.