Art. 84 Abs. 2 ZGB
73 Entscheide zu genau dieser Norm · Seite 2/2
Als Norm- 5C.9/200118.05.2001Unternehmensstiftung · Familienstiftung · Stiftungsrecht
- 5A.23/199927.03.2000Stiftungsaufsicht · Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern · Autonomie der Stiftung
- BGE 124 IV 21127.08.1998Art. 326quater StGB ; unwahre Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung.Der Anwendungsbereich von Art. 326quater StGB erstreckt sich sowohl auf die nicht registrierten Personalvorsorgeeinrichtungen als auch auf die registrierten, sofern diese mehr als die gesetzlichen oblig
- BGE 124 III 9730.01.1998Stiftungsaufsicht; Überprüfung der Kapitalanlagepolitik einer Stiftung ( Art. 84 Abs. 2 ZGB ). Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, bei der Beurteilung der Anlagepolitik einer "gewöhnlichen" oder "klassischen" Stiftung die für Personalvorsorgestiftungen geltenden Anlagevorschrif
- BGE 120 II 37414.12.1994Stiftungsaufsicht ( Art. 84 Abs. 1 ZGB ) und Stiftungsfreiheit (Art. 80/81 und 83 ZGB). Bei einer gewöhnlichen Stiftung bestimmen statutarischer Zweck und örtlicher Tätigkeitsbereich das für die Aufsicht zuständige Gemeinwesen (E. 3). Eine gewöhnliche Stiftung bedarf zu ihrer Er
- BGE 112 II 9708.08.1986Stiftungsaufsicht. 1. Die weite Überprüfungsbefugnis, über welche die Stiftungsaufsichtsbehörde verfügt, schliesst jene des Zivilrichters, der im Rahmen eines Streites über die Ausübung eines subjektiven Rechts angerufen werden kann, nicht aus (E. 3). 2. Der Entscheid, ein Mitgli
- BGE 111 II 9705.09.1985Stiftungsaufsicht über eine Schule ( Art. 84 Abs. 2 ZGB ) Ist die Stiftung Trägerin einer Ausbildungsstätte, so erstreckt sich die Stiftungsaufsicht insofern auch auf die Art der Schulführung und die Prüfungsgestaltung, als sich diese auf die Vermögensverhältnisse der Stiftung au
- BGE 110 II 43621.03.1984Art. 84 Abs. 2 ZGB ; Stiftungsaufsicht. 1. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung, welche die Stiftungsaufsichtsbehörde von Amtes wegen erlassen hat (E. 1 und 2). 2. Bei Änderungen der Stifterfirma, insbesondere der Ausgliederung und Verselbständigung
- BGE 108 II 49722.10.1982Stiftungsaufsicht; Konkurrenz zwischen zivilrechtlicher Klage und Anrufung der Aufsichtsbehörde. Verweigert eine Personalfürsorgestiftung austretenden Destinatären die Auszahlung der geltend gemachten Abgangsansprüche, können die Betroffenen zivilrechtliche Klage erheben oder, fa
- BGE 108 II 25430.09.1982Ertragsgarantie für Vermögensanlagen einer Personalfürsorgestiftung. 1. Die Ertragsgarantie des Stifters zugunsten der Stiftung ist eine Widmung von Vermögen zu Stiftungszwecken; als solche kann sie nicht Gegenstand eines widerrufbaren Schenkungsversprechens bilden (E. 3). 2. Wen
- BGE 108 II 35204.03.1982Stiftungsaufsicht. 1. Die Zurverfügungstellung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen an die Destinatäre einer Stiftung kann nicht als Personalfürsorge betrachtet werden. Überlässt eine Personalfürsorgestiftung den Arbeitnehmern der Stifterfirma eine Ferienwohnung gratis zur Benü
- BGE 106 II 10619.06.1980Stiftungen; Aufsicht. 1. Zweistufige Aufsicht: kann die Einhaltung des Instanzenzuges auch ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Verfügung der Stiftungsorgane verlangt werden? (E. 1.) 2. Das Aufsichtsrecht gestattet der kantonalen Behörde, sich über die Verwaltung und
- BGE 106 II 4713.03.1980Stiftungsaufsicht; Personalfürsorge; Art. 331 Abs. 1 OR . 1. Die in Art. 331 Abs. 1 OR statuierte Pflicht zur Verselbständigung der für die Personalfürsorge gemachten Zuwendungen ist privatrechtlicher Natur (E. 3). 2. Die Stiftungsaufsichtsbehörden sind für die Durchsetzung der V
- BGE 106 II 26518.02.1980Stiftungsaufsicht; Personalfürsorgestiftung ( Art. 84 Abs. 2 und Art. 89bis Abs. 4 ZGB ). 1. Eine Personalfürsorgestiftung darf die aus dem Vermögen des Stifters ausgeschiedenen, nicht vom Dienstpflichtigen aufgebrachten Stiftungsmittel nur unter Beachtung der Grundsätze der get
- BGE 105 II 32129.11.1979Stiftungsaufsicht; Art. 84 ZGB . 1. Art. 84 Abs. 1 ZGB gilt nur für Stiftungen, die eindeutig einem einzigen Gemeinwesen angehören. Bezüglich jener Stiftungen, die sich ihrer Bestimmung nach auf mehrere Gemeinden erstrecken, wozu in der Regel die Personalfürsorgestiftungen gehöre
- BGE 105 II 7023.05.1979Stiftungsaufsicht; Art. 84 Abs. 2 ZGB . Zulässigkeit des Verbots, die Stiftungsaufsicht des Eidg. Departements des Innern im Werbematerial für Sammelaktionen einer Stiftung zu erwähnen.
- BGE 103 III 7924.10.1977Auf dem Zirkularweg gefasste Gläubigerbeschlüsse im Konkursverfahren ( Art. 252 ff. SchKG ). 1. Ob die Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung auf dem ordentlichen oder auf dem Zirkularweg zu fassen sind, bleibt dem Ermessen der Konkursverwaltung überlassen (E. 2). 2. Verzich
- BGE 101 Ib 23119.12.1975Stiftungsaufsicht; Pflicht des Arbeitgebers zur Beitragsleistung an die Personalfürsorgeeinrichtung nach dem neuen Arbeitsvertragsrecht. Art. 331 Abs. 3 OR verlangt nicht, dass die paritätischen Arbeitgeberbeiträge an Versicherungseinrichtungen von der Stifterfirma selber geleist
- BGE 100 Ib 13203.05.1974Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 2 ZGB . 1. Umfang der Aufsichtskompetenz nach Art. 84 Abs. 2 ZGB (Erw. 3). 2. Der Ort des Sitzes einer Stiftung ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nicht allein entscheidend (Erw. 4).
- BGE 100 Ib 13703.05.1974Stiftungsaufsicht. Anpassung der Statuten und Reglemente der Personalfürsorgeeinrichtungen an das neue Arbeitsvertragsrecht. 1. Treffen die Organe einer rechtsbeständigen Stiftung eine widerrechtliche Massnahme oder sind einzelne Bestimmungen der Stiftungsurkunde nicht mehr geset
- BGE 99 Ib 25516.02.1973Stiftungsaufsicht 1. Umfang der Stiftungsaufsicht nach Art. 84 Abs. 2 ZGB ; Abgrenzung gegenüber den Kompetenzen der Steuerbehörden (Erw. 3). 2. Befugnis der Aufsichtsbehörde, unmittelbar gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB einzugreifen (Erw. 4). 3. Übertragung einer Summe von einer
- BGE 83 III 14721.11.1957Personalfürsorgestiftung. Konkursprivileg. Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e SchKG. 1. Wann ist die Aufsichtsbehörde zur Prozessführung namens der Stiftung befugt? Art. 84 Abs. 2 ZGB (Erw. 2). 2. Die als Stiftungsvermögen begründete Forderung gegen den Stifter (Arbeitgeber), g
- BGE 71 I 45406.12.1945Eintragung im Grundbuch: Gerichtlicher Vergleich als «dem Urteil gleichwertige Urkunde» nach Art. 963 Abs. 2 ZGB: Frage der materiellen Prüfungspflicht des Grundbuchführers (Erw. 1). Notwendige Angaben der Urkunde; Verneinung der Legitimation des Erwerbers, wenn die Urkunde bloss