5.2 Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen

MWST-Branchen-Info 06 · Detailhandel

Geltend · Stand ab 16. Januar 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 06 · Ziff. 5.2 · Deutsch

Bei Leistungen an solche Abnehmer ist die MWST-Info Leistungen an diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen zu beachten.

Zudem muss auf der Rechnung der Vermerk von der Steuer befreit oder Befreiung von der MWST nach Artikel 144 MWSTV angebracht werden.

Ist ein Kassensystem nicht in der Lage, den Steuerausweis (inkl. MWST; mit oder ohne Steuersatz) zu unterdrücken, kann dieser auf dem Kassenzettel in manueller Weise (Durchstreichen) aufgehoben werden. Zum Nachweis ist ein Doppel bzw. eine Fotokopie des Kassenzettels empfohlen.