4.1 Grundsätzliches

MWST-Branchen-Info 26 · Betreibungs- und Konkursämter

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 26 · Ziff. 4.1 · Deutsch

Die Eröffnung des Konkurses bzw. die Gewährung der Nachlassstundung haben keinen Einfluss auf die Steuerpflicht und die daraus erwachsenden Verpflichtungen. Die steuerpflichtige Person bzw. ihr Vertreter (Art. 240 und 295 SchKG sowie Art. 20 und 15 Abs. 1 Bst. e MWSTG) bleibt für die vollständige und richtige Versteuerung ihrer Umsätze und für die korrekte Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer verantwortlich.

Bei der Vermögensliquidation endet die Steuerpflicht mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens (Art. 14 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG). Die Pflicht zur Abrechnung der Mehrwertsteuer gegenüber der ESTV in der vorgeschriebenen Form bleibt bis dahin bestehen (Art. 71 und 86 MWSTG).

Mit der Konkurseröffnung verliert der steuerpflichtige Schuldner die Verfügungsberechtigung über das dem Konkursbeschlag unterliegende Vermögen, und den Organen wird die Vertretungsbefugnis entzogen (Art. 204 Abs. 1 SchKG, Art. 740 Abs. 5 OR, BGE 90 II 253).

Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem steuerpflichtigen Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet - unabhängig davon wo es sich befindet - eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient (Art. 197 SchKG).

Bei der Abrechnung der MWST (Art. 71 i. V. m. 86 MWSTG) wird zwischen vor und nach der Konkurseröffnung bzw. der Gewährung der Nachlassstundung entstandenen MWST-Forderungen unterschieden (→ Ziff. 4.2 und 4.3).