Teil C Einfuhrsteuerpflicht
MWST-Info 02 · Steuerpflicht
Geltend · Stand ab 1. Januar 2022
ESTV · MWST-Info 02 · Teil C Einfuhrsteuerpflicht · Deutsch
Die Einfuhr von Gegenständen ins Inland sowie das Überführen von Gegenständen in den zollrechtlich freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen, unterliegt der Einfuhrsteuer (Art. 52 MWSTG). Steuerpflichtig ist, wer Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Dazu gehört beispielsweise:
Die Person, welche die Gegenstände über die Grenze bringt oder bringen lässt;
die Person, welche zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist;
die Person, auf deren Rechnung die Gegenstände eingeführt werden.
Für die Einfuhrsteuer ist nicht die ESTV, sondern das BAZG, zuständig. Weitere Informationen zur Einfuhrsteuerpflicht und zur Einfuhrsteuer generell enthält die Publikation Nr. 52.01 des BAZG Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).