4.4 Steuervertreter in der Schweiz
MWST-Info 18 · Vergütungsverfahren
Geltend · Stand ab 26. Februar 2026
ESTV · MWST-Info 18 · Ziff. 4.4 · Deutsch
Der Antragsteller bestellt von Gesetzes wegen einen Steuervertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz (Art. 155 Abs. 3 MWSTV). Es kann dies eine natürliche oder juristische Person sein. Der Steuervertreter weist sich durch eine Vollmacht auf dem offiziellen Antragsformular (Form. Nr. 1222) aus. Die Vollmacht ist für jeden Vergütungsantrag neu auszustellen.