2.5.3 Retouren und Rückgängigmachung der Leistung
MWST-Info 19 · Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024
Geltend · Stand ab 7. Februar 2023
ESTV · MWST-Info 19 · Ziff. 2.5.3 · Deutsch
Retouren von Gegenständen und Rückgängigmachung von Leistungen müssen zu den im Zeitpunkt (bzw. Zeitraum) der Leistungserbringung geltenden Steuersätzen als Entgeltsminderungen behandelt werden.
Beispiel
Datum: 10. Mai 2024
Rückgängigmachung unserer Lieferung vom 24. November 2023 | ||
Gemäss Vereinbarung vom 10. Mai 2024 | CHF | 110'000 |
+ 7,7 % MWST | CHF | 8'470 |
Total Gutschrift | CHF | 118'470 |
Die durch die Gutschrift eingetretene Entgeltsminderung wird in der entsprechenden Abrechnungsperiode von den zu den bisherigen Sätzen deklarierten Umsätzen abgezogen.
Der nach der effektiven Methode abrechnende Empfänger der Gutschrift muss seinen Vorsteuerabzug um den in der Gutschrift ausgewiesenen Steuerbetrag (CHF 8'470) korrigieren (Art. 41 Abs. 2 MWSTG).
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 25 MWSTG) (vgl. betreffend zeitliche Wirkung [Abbildung: im Original] zusätzliche Informationen zu dieser Ziffer).