7 Vorbehalt gemäss Artikel 96 Absatz 3 MWSTG sowie Zeitpunkt und Art der Geltendmachung
MWST-Info 20 · Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen
Geltend · Stand ab 1. Oktober 2020
ESTV · MWST-Info 20 · Ziff. 7 · Deutsch
Erachtet eine steuerpflichtige Person die Praxisfestlegung der ESTV als unzutreffend und wendet diese daher nicht an, ist die Behörde darüber vorgängig schriftlich in Kenntnis zu setzen. Diese ist von der steuerpflichtigen Person spätestens im Zeitpunkt der sog. Finalisierung (Art. 72 MWSTG; Korrektur von Mängeln in der Abrechnung) der ESTV einzureichen. Andernfalls drohen strafrechtliche Konsequenzen (Art. 96 Abs. 3 MWSTG).