1 Einleitung und Gegenstand der vorliegenden MWST-Info
MWST-Info 20 · Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen
Geltend · Stand ab 5. Oktober 2020
ESTV · MWST-Info 20 · Ziff. 1 · Deutsch
In der vorliegenden Publikation wird geregelt, ab welchem Zeitpunkt eine von der ESTV festgelegte oder geänderte Praxis gemäss Artikel 65 Absatz 3 MWSTG gilt.
Die ESTV publiziert ihre Praxisfestlegungen ohne zeitlichen Verzug in den entsprechenden MWST-Infos resp. in den MWST-Branchen-Infos im Internet unter
https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public.
Anpassungen der Praxisfestlegungen können erfolgen durch:
Erstmalige Praxisfestlegung (→ Ziff. 2);
Änderung der bestehenden Praxis (→ Ziff. 3);
Praxispräzisierungen und redaktionelle Anpassungen (→ Ziff. 4).
Die nachfolgende Übersicht gibt den wesentlichen Inhalt dieser MWST-Info wieder:
Erstmalige Praxisfestlegung | |||
Infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung[1] | Infolge eines Gerichtsurteils ohne bestehende Praxis der ESTV | Infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte durch die ESTV | |
Zeitliche Wirkung |
[Abbildung: im Original] Ziff. 2.2 | Zu Gunsten[2] der steuerpflichtigen Person:
Zu Lasten[4] der steuerpflichtigen Person:
[Abbildung: im Original] Ziff. 2.3 | Zu Gunsten[2] der steuerpflichtigen Person:
Zu Lasten[4] der steuerpflichtigen Person:
[Abbildung: im Original] Ziff. 2.4 |
[1] | Gemeint sind Rechtssätze des MWST-Rechts. Darunter fallen: | |
- | Die Bestimmungen zur Mehrwertsteuer der Bundesverfassung; | |
- | sämtliche Bestimmungen der Erlasse, welche mit der Nummer 641.2 der systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) beginnen; und | |
- | Bestimmungen anderer Rechtsgebiete, auf welche im MWSTG oder in der MWSTV verwiesen wird. | |
Als Rechtssätze werden vorliegend sämtliche generell-abstrakten Normen verstanden, welche natürlichen oder juristischen Personen Pflichten auferlegen, Rechte einräumen, die Organisation, die Aufgaben und die Zuständigkeit von Behörden regeln oder das Verfahren ordnen (z. B. Gesetzes- oder Verordnungsartikel; vgl. Art. 22 ParlG). | ||
[2] | Führt bei der steuerpflichtigen Person zu einer tieferen Steuerforderung. | |
[3] | Resp. ab der zum Publikationszeitpunkt geltenden Abrechnungsperiode. | |
[4] | Führt bei der steuerpflichtigen Person zu einer höheren Steuerforderung. | |
Änderung der bestehenden Praxis | |||
Infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung[5] | Infolge eines Gerichtsurteils betreffend die bestehende Praxis der ESTV | Infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV | |
Zeitliche Wirkung |
[Abbildung: im Original] Ziff. 3.2 / Ziff. 2.2 | Zu Gunsten[6] der steuerpflichtigen Person:
Zu Lasten[8] der steuerpflichtigen Person:
[Abbildung: im Original] Ziff. 3.3 | Zu Gunsten[6] der steuerpflichtigen Person:
Zu Lasten[8] der steuerpflichtigen Person:
[Abbildung: im Original] Ziff. 3.4 |
[5] | Gemeint sind Rechtssätze des MWST-Rechts. Darunter fallen: | |
- | Die Bestimmungen zur Mehrwertsteuer der Bundesverfassung; | |
- | sämtliche Bestimmungen der Erlasse, welche mit der Nummer 641.2 der systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) beginnen; und | |
- | Bestimmungen anderer Rechtsgebiete, auf welche im MWSTG oder in der MWSTV verwiesen wird. | |
Als Rechtssätze werden vorliegend sämtliche generell-abstrakten Normen verstanden, welche natürlichen oder juristischen Personen Pflichten auferlegen, Rechte einräumen, die Organisation, die Aufgaben und die Zuständigkeit von Behörden regeln oder das Verfahren ordnen (z. B. Gesetzes- oder Verordnungsartikel; vgl. Art. 22 ParlG). | ||
[6] | Führt bei der steuerpflichtigen Person zu einer tieferen Steuerforderung. | |
[7] | Resp. ab der zum Publikationszeitpunkt geltenden Abrechnungsperiode. | |
[8] | Führt bei der steuerpflichtigen Person zu einer höheren Steuerforderung. | |
Praxispräzisierungen und redaktionelle Anpassungen | |
Zeitliche Wirkung | Bisherige Praxis bleibt anwendbar. [Abbildung: im Original] Ziff. 4 |
Hinweis:
[Abbildung: im Original] | Erstmalige Praxisfestlegungen, Praxisänderungen, Praxispräzisierungen und relevante redaktionelle Anpassungen werden in den jeweiligen MWST-Infos resp. MWST-Branchen-Infos ausdrücklich gekennzeichnet. Die vorliegend gewählte begriffliche Unterscheidung (erstmalige Praxisfestlegung/Änderung der bestehenden Praxis/Praxispräzisierungen/redaktionelle Anpassungen) sowie deren zeitliche Wirkung gilt ab Publikationsdatum der vorliegenden MWST-Info 20. Die bis 30.09.2020 verwendeten Bezeichnungen für Anpassungen der Praxisfestlegungen werden nicht der neuen Terminologie angepasst. |