1.2.1.2 Bearbeitung eines Gegenstandes als Lieferung

MWST-Info 22 · Ausländische Unternehmen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2022

ESTV · MWST-Info 22 · Ziff. 1.2.1.2 · Deutsch

Aus mehrwertsteuerlicher Sicht gelten insbesondere die folgenden Leistungen als Lieferungen:

  • Bau- und Maurerarbeiten;

  • Gartenbauarbeiten;

  • Schreiner- und Zimmermannsarbeiten;

  • Verlegung von Fliesen;

  • Malerarbeiten;

  • Einbauen von Fenstern, Küchen, Wandschränken;

  • Elektroinstallationen;

  • Abbruch-, Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten von/an Immobilien;

  • Montage von Messeständen;

  • Reinigung von beweglichen Gegenständen (z. B. Maschinen);

  • Installation, Inbetriebsetzung, Prüfung, Regulierung, Unterhalt oder Reparatur von Gegenständen;

  • Software-Installationen bei Kunden vor Ort.

Erbringt ein ausländisches Unternehmen eine solche Lieferung im Inland, und zwar ungeachtet dessen, ob dabei Material mitgeliefert wird oder nicht, kann dies die obligatorische Steuerpflicht (→ Ziff. 1.1.1) auslösen.

Weitere Informationen finden Sie in der MWST-Info Ort der Leistungserbringung und in der Publikation Nr. 52.02 des BAZG Werkvertragliche Lieferungen und Ablieferung von Gegenständen nach Bearbeitung im Inland.