1.2.1.2 Bearbeitung eines Gegenstandes als Lieferung
MWST-Info 22 · Ausländische Unternehmen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2022
ESTV · MWST-Info 22 · Ziff. 1.2.1.2 · Deutsch
Aus mehrwertsteuerlicher Sicht gelten insbesondere die folgenden Leistungen als Lieferungen:
Bau- und Maurerarbeiten;
Gartenbauarbeiten;
Schreiner- und Zimmermannsarbeiten;
Verlegung von Fliesen;
Malerarbeiten;
Einbauen von Fenstern, Küchen, Wandschränken;
Elektroinstallationen;
Abbruch-, Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten von/an Immobilien;
Montage von Messeständen;
Reinigung von beweglichen Gegenständen (z. B. Maschinen);
Installation, Inbetriebsetzung, Prüfung, Regulierung, Unterhalt oder Reparatur von Gegenständen;
Software-Installationen bei Kunden vor Ort.
Erbringt ein ausländisches Unternehmen eine solche Lieferung im Inland, und zwar ungeachtet dessen, ob dabei Material mitgeliefert wird oder nicht, kann dies die obligatorische Steuerpflicht (→ Ziff. 1.1.1) auslösen.
Weitere Informationen finden Sie in der MWST-Info Ort der Leistungserbringung und in der Publikation Nr. 52.02 des BAZG Werkvertragliche Lieferungen und Ablieferung von Gegenständen nach Bearbeitung im Inland.