Ort der Leistungserbringung
MWST-Info 06 · Stand ab 1. Januar 2021 · Mehrwertsteuer · 68 Ziffern
Die ESTV gibt diese Publikation als Webpublikation heraus, Ziffer um Ziffer, jede mit ihrem eigenen Stand. Hier hat jede Ziffer ihre Seite, im Wortlaut des Amts; das Original steht daneben.
Geltend
ESTV · MWST-Info 06 · Deutsch
Inhalt
- Vorbemerkungen
- Einleitende Erläuterungen zur vorliegenden MWST-Info
- Teil I Gemeinsame Bestimmungen (Lieferungen und Dienstleistungen)
- 1 Allgemeines
- 2 Örtlicher Anwendungsbereich der MWST; welche Gebiete gelten als Inland?
- Teil II Lieferungen
- 1 Was ist eine Lieferung von Gegenständen?
- 2 Wo befindet sich der Ort der Lieferung?
- 2.1 Empfängerort
- 2.2 Ort, wo sich der Gegenstand bei der Übernahme befindet
- 2.3 Ort, wo die Beförderung oder der Versand beginnt
- 2.4 Ort der Lieferung bei Vorliegen einer Unterstellungserklärung Ausland
- 2.5 Ort der Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstandes ab Lager im Inland
- 2.6 Ort der Lieferung im Versandhandel
- 3 Werkvertragliche Lieferungen (Bearbeitungen von Gegenständen)
- 3.1 Art und Ort der werkvertraglichen Lieferung
- 3.2 Bearbeitungen von Gegenständen im Inland
- 3.2.1 Bearbeitung von Gegenständen im Inland mit vom ausländischen Leistungserbringer selber eingeführtem Material
- 3.2.2 Bearbeitung von Gegenständen ohne vom ausländischen Leistungserbringer selber eingeführtem Material
- 3.3 Bearbeitungen von Gegenständen im Ausland
- 4 Lieferungen mit mehreren beteiligten Lieferanten
- 4.1 Lieferungen mit mehreren beteiligten Lieferanten bei der Einfuhr
- 4.2 Lieferungen mit mehreren beteiligten Lieferanten bei der Ausfuhr
- 5 Lieferungen im Zusammenhang mit Kommissionsverkäufen
- 5.1 Art der Lieferung
- 5.2 Ort der Lieferung
- 5.3 Zeitpunkt der Lieferung
- 6 Lieferungen im Zusammenhang mit Auslieferungs- und Konsignationslagern
- 6.1 Ein Lieferant liefert Gegenstände ab einem Auslieferungslager im Inland
- 6.1.1 Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind dem Lieferanten der Empfänger der Lieferung und das dafür geschuldete Entgelt bekannt
- 6.1.2 Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind dem Lieferanten der Empfänger der Lieferung und/oder das geschuldete Entgelt nicht bekannt
- 6.2 Ein inländischer Lieferant liefert ab einem Lager im Ausland
- 7 Veredelungsverkehr
- 7.1 Begriff
- 7.2 Inlandlieferungen an nicht steuerpflichtige Abnehmer zwecks Ausfuhr; Bearbeitung vor der Ausfuhr
- 7.3 Ausfuhr von Gegenständen zur Veredelung und Wiedereinfuhr
- 7.4 Einfuhr von Gegenständen zur Veredelung und Wiederausfuhr
- 7.4.1 Ausländische Unternehmen, die keine Inlandlieferungen ausführen
- 7.4.2 Ausländische Unternehmen, die Inlandlieferungen ausführen
- 7.4.2.1 Ein inländischer Lohnveredler
- 7.4.2.2 Mehr als ein inländischer Lohnveredler
- 7.4.2.3 Lohnveredelungsauftrag durch den ausländischen Endabnehmer
- 7.5 Einfuhr von Gegenständen zur Veredelung ohne Wiederausfuhr
- 8 Lieferung bei Vermietungs- und Leasinggeschäften
- 8.1 Ort der Vermietung/des Verleasens
- 8.2 Grenzüberschreitende Vermietungs-/Leasinggeschäfte
- 8.2.1 Einfuhren
- 8.2.1.1 Einfuhr nach dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung
- 8.2.1.2 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- 8.2.1.2.1 Einfuhr des Miet-/Leasinggegenstandes durch den Mieter/Leasingnehmer (B)
- 8.2.1.2.2 Einfuhr des vermieteten/verleasten Gegenstands durch den Vermieter/Leasinggeber (A) mittels Unterstellungserklärung Ausland
- 8.2.2 Ausfuhren
- 8.3 Werkvertragliche Lieferung mit Miet- oder Leasingkomponente
- Teil III Dienstleistungen
- 1 Was ist eine Dienstleistung?
- 2 Wie bestimmt sich der Ort einer Dienstleistung?
- 2.1 Empfängerort
- 2.2 Erbringerort
- 2.3 Tätigkeitsort
- 2.4 Ort der zurückgelegten Strecke
- 2.5 Ort der gelegenen Sache
- 2.6 Ort der Entwicklungszusammenarbeit / humanitären Hilfe
- 3 Beispiele von Dienstleistungen im internationalen Verhältnis
- 3.1 Rechnungsstellung bei von Dritten bezogenen Dienstleistungen
- 3.1.1 Dienstleistungen, die sich nach dem Tätigkeitsort, dem Ort der zurückgelegten Strecke, dem Ort der gelegenen Sache und dem Ort der Entwicklungszusammenarbeit / humanitären Hilfe bestimmen
- 3.1.2 Dienstleistungen, die sich nach dem Erbringer- oder Empfängerort bestimmen
- Teil IV Versandhandel
- Zuständigkeiten