Steuergesetz (StG)

SRSZ 172.200 · StG · vom 9. Februar 2000

Inhalt

Kantonales Recht Schwyz · SRSZ 172.200. Wortlaut aus dem amtlichen PDF des Kantons gelesen. Massgebend ist die amtliche Veröffentlichung des Kantons.

Nicht alles aus dem Original steht hier (etwa Tabellen, Bilder oder Anhänge). Vollständig an der Quelle: Amtliche PDF-Fassung.

C. Vermögenssteuer

§ 4055 1. Steuerobjekt

1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

2 Nutzniessungsvermögen wird den Nutzniessungsberechtigten zugerechnet.

3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.

4 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.

55 Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009.

§ 41 2. Bewertung a) Grundsatz

1 Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen, wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.

2 Der Regierungsrat regelt die Bewertungsgrundsät ze und das Verfahren. Vorbehalten bleibt § 42 Abs. 3.

§ 4256 b) Grundstücke

1 Als Grundstücke gelten die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke, die Miteigentumsanteile an Grundstücken, die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremdem Boden.

2 Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet. Unüberbaute Grundstücke in der Bauzone werden ungeachtet einer allfälligen landwirtschaftlichen Nutzung unter Berücksichtigung ihres Erschliessungszustandes besteuert.

3 Der Kantonsrat legt die wesentlichen Schätzungsgrundlagen fest, ordnet das Verfahren und beschliesst über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und periodischen Anpassungen.

56 Abs. 3 in der Fassung vom 25. September 2013.

§ 4357 c) Geschäftsvermögen

1 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der Steuerpflichtigen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.

2 Der Wert der Viehhabe wird nach dem Einheitswert bestimmt.

57 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.

§ 44 d) Wertpapiere und Forderungen

1 Für Forderungs- und Beteiligungsrechte mit Kurswert gilt dieser für die Besteuerung.

2 Für Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert ist der Steuerwert zu schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind.

3 Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen ist dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen.

§ 44a58 e) Mitarbeiterbeteiligungen

1 Mitarbeiterbeteiligungen nach § 18b Abs. 1 sind zum Verkehrswert steuerbar. Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung von § 18b Abs. 2 zu berücksichtigen.

2 Mitarbeiterbeteiligungen nach §§ 18b Abs. 3 und 18c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

58 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.

§ 4559 f) Lebensversicherungen

Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.

59 Fassung vom 23. November 2005; bisheriger Abs. 2 aufgehoben; Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2014.

§ 46 3. Abzug von Schulden

Schulden, für welche die steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie von der steuerpflichtigen Person zu tragen sind.

§ 4760 4. Steuerberechnung a) Sozialabzüge

1 Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens abgezogen:

a)

für in ungetrennter Ehe lebende Ehepaare: 250 000 Franken;

b)

für die übrigen Steuerpflichtigen: 125 000 Franken;

c)

für jedes Kind, für das ein Kinderabzug gemäss § 35 Abs. 1 gemacht werden kann: 30 000 Franken.

2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

60 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom 21. Mai 2014.

§ 4861 b) Steuertarif

1 Die Vermögenssteuer beträgt 0.6 Promille des steuerbaren Vermögens.

2 Das steuerbare Vermögen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten tausend Franken abgerundet.

61 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2014.

D. Ausgleich der kalten Progression

§ 4962

1 Der Regierungsrat gleicht die Folgen der kalten Progression aus durch eine Anpassung der Tarifstufen bei der Einkommenssteuer (§ 36 f.), der in Frankenbeträgen festgelegten Abzüge, Freibeträge und Freigrenzen (§§ 25, 28, 33 und 35) und des Mindestbetrags bei der Besteuerung nach dem Aufwand (§ 15a Abs. 1 Bst. a) an den Landesindex der Konsumentenpreise.

2 Der Ausgleich erfolgt alle drei Jahre auf den Beginn einer neuen Steuerperiode. Der Regierungsrat legt die Anpassungen mindestens sechs Monate vor Beginn dieser Steuerperiode in einer Verordnung fest.

3 Die kalte Progression wird in vollem Umfang ausgeglichen. Für die Höhe des Ausgleichs ist der Indexstand per Ende März des jeweiligen Vorjahres massgebend (Basis Dezember 2005 = 100). Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden. Der nicht gerundete Betrag gilt als Basiswert für die Berechnung des nächsten Ausgleichs.

4 Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf der Grundlage des letzten Ausgleichs.

62 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 21. Mai 2025.

E. Zeitliche Bemessung

§ 50 1. Steuerperiode

1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.

4 Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.

§ 51 2. Bemessung des Einkommens

1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.

3 Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im zweiten Halbjahr der Steuerperiode aufgenommen wird.

§ 5263 3. Bemessung des Vermögens

1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

2 Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben. § 12 Abs. 2a bleibt vorbehalten.

4 Erben die Steuerpflichtigen während der Steuerperiode Vermögen, gilt Abs. 3 sinngemäss.

63 Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 23. November 2005.

§ 53 4. Begründung und Auflösung der Ehe

1 Bei Heirat werden die Eheleute für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.

2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Eheleute bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

III. Besteuerung der juristischen Personen

A. Steuerpflicht

§ 5464 1. Begriff der juristischen Person

1 Als juristische Personen werden besteuert:

a)

die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;

b)

die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 oder 118a des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG)65. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.

3 Ausländische juristische Personen sowie gemäss § 10 Abs. 2 steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

64 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

65 SR 951.31.

§ 55 2. Steuerliche Zugehörigkeit a) Persönliche Zugehörigkeit

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Geschäftsleitung im Kanton befindet.

§ 5666 b) Wirtschaftliche Zugehörigkeit

1 Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung ausserhalb des Kantons sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

a)

im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;

b)

an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben oder mit solchen Grundstücken handeln.

2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Geschäftsleitung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:

a)

Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;

b)

im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

3 Im internationalen Verhältnis ist Betriebsstätte, was auf Grund des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens als Betriebsstätte erfasst werden kann. Fehlt ein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Betriebsstättenbegriff des OECD-Musterabkommens massgebend.

66 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 22. Mai 2019.

§ 57 c) Umfang der Steuerpflicht

1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

§ 5867 d) Steuerausscheidung

1 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland sowie zwischen einzelnen Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 bis 5.

2 Ein Unternehmen mit Sitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung im Kanton kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

3 Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Geschäftsleitung in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kanton erzielten Gewinn bzw. im Falle der Minimalsteuer das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.

4 Eine Steuerausscheidung für verschiedene Kirchgemeinden erfolgt nur insoweit, als eine solche für die politischen Gemeinwesen vorgenommen werden muss. Wo lediglich verschiedene Kirchgemeinden innerhalb einer politischen Gemeinde betroffen sind, ist die Kirchensteuer einzig am Hauptsteuerdomizil zu entrichten.

5 Für die Korporationen gelten folgende besondere Bestimmungen:

a)

Vom Gewinn der Korporationen werden zum voraus 20 Prozent der Gemeinde zugerechnet, in welcher sich der Sitz der Geschäftsleitung der Korporation befindet.

b)

Für den Rest des Gewinns und das Kapital ist die Steuerausscheidung auf die Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden vorzunehmen im Verhältnis zu dem auf ihrem Gebiet liegenden Grundeigentum.

67 Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

§ 5968 3. Beginn und Ende der Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten. Bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Geschäftsleitung aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht mit der laufenden Steuerperiode.

2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Geschäftsleitung ausserhalb des Kantons oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. Bei Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Geschäftsleitung in einen andern Kanton dauert die Steuerpflicht bis zum Ende der laufenden Steuerperiode fort.

2a Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und persönlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.

3 Bei Sitzverlegungen innerhalb des Kantons bestimmt sich die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit nach dem Steuerdomizil am Ende der Steuerperiode.

4 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.

68 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 2a neu eingefügt am 23. November 2005.

§ 60 4. Mithaftung

1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Geschäftsleitung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person.

2 Für die Steuern einer auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die:

a)

Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;

b)

Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.

3 Die Haftung gemäss Abs. 1 und 2 entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

4 Die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton gelegene Liegenschaft haftet für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu 3 Prozent der Kaufsumme, sofern die juristische Person, die die Liegenschaft vermittelt und die von der Partei beigezogen worden ist, in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Geschäftsleitung hat.

5 Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.

§ 6169 5. Ausnahmen von der Steuerpflicht

Von der Steuerpflicht sind befreit:

a)

der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;

b)

der Kanton und seine Anstalten;

c)

die schwyzerischen Bezirke, Gemeinden, Kirchgemeinden und Kantonalkirchen sowie deren Anstalten;

d)

die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;

e)

die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Massgabe der Bundesgesetzgebung, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;

f)

die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitende Tätigkeiten ausgeübt werden;

g)

die juristischen Personen, die im Kanton oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;

h)

die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 GSG für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;

i)

die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Bst. d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Bst. e sind;

j)

die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.

69 Abs. 1 Bst. h und i (neu) in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 Bst. j neu eingefügt am und Abs. 2 aufgehoben am 21. Mai 2014.

§ 62 6. Steuererleichterungen für Unternehmen

1 Für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat nach Anhören der zuständigen Gemeinde für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit steht einer Neueröffnung gleich.

2 Die Gewährung von Steuererleichterungen wird an Bedingungen und Auflagen geknüpft.

B. Gewinnsteuer

§ 63 1. Steuerobjekt a) Grundsatz

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

§ 6470 b) Berechnung des Reingewinns aa) Allgemeines

1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:

a)

dem Saldo der Erfolgsrechnung;

b)

allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:

–

Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens;

–

geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;

–

Einlagen in die Reserven;

–

Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;

–

offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;

c)

den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich § 68. Der Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der Geschäftsleitung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt;

d)

den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (§ 80);

e)

den nicht mehr begründeten Abschreibungen und Wertberichtigungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 10 Prozent.

2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.

3 Weiter sind als Reingewinn steuerbar:

a)

Gewinne auf Grundstücken in dem Umfang, in dem Abschreibungen zugelassen worden sind;

b)

geltend gemachte Teilveräusserungsverluste nach § 119 Abs. 2, wenn sie bei der Grundstückgewinnsteuer steuermindernd berücksichtigt worden sind.

70 Abs. 1 Bst. c und e in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

§ 6571 bb) Geschäftsmässig begründeter Aufwand

1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

a)

die Steuern, nicht aber Steuerbussen und Handänderungssteuern;

b)

die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

c)

die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (§ 61 Abs. 1 Bst. f), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden, Bezirke, Kirchgemeinden, Kantonalkirchen und deren Anstalten (§ 61 Abs. 1 Bst. a bis c);

d)

die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;

e)

die Sofortabschreibungen auf einen Franken auf immateriellen Rechten (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions- und Lizenzrechte) sowie beweglichen Betriebseinrichtungen (Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge, EDV);

f)

die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken;

g)

die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;

h)

gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:

a)

Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;

b)

Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;

c)

Bussen;

d)

finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

3 Sind Sanktionen nach Abs. 2 Bst. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:

a)

die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder

b)

die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

71 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 23. November 2005; Abs. 1 Bst. g neu eingefügt am 21. Mai 2014 (gültig ab der im Kalenderjahr 2016 zu Ende gehenden Steuerperiode); Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. h und Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai 2025.

§ 65a72 cc) Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

1 Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der juristischen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen.

2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation vom 14. Dezember 2012 (FIFG)73.

3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:

a)

dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der juristischen Person;

b)

80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.

4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

72 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

73 SR 420.1.

§ 65b74 dd) Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten

1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der juristischen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen (Patentbox).

2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, wird ermittelt, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

3 Die ermässigte Besteuerung des Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten erfolgt nach Einbringung dieser Rechte in die Patentbox erst, soweit dieser den gesamten bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand für diese Rechte sowie einen allfälligen Abzug nach § 65a, soweit effektiv abziehbar, übersteigt.

4 Im fünften Jahr nach Eintritt in die Patentbox unterliegen der noch nicht verrechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach § 65a der Gewinnsteuer, sofern die steuerpflichtige Person im Folgejahr die ermässigte Besteuerung nach Abs. 1 beantragt.

5 Die steuerpflichtige Person hat das Recht, den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsaufwand jederzeit zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrages ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Vorbehalten bleibt Abs. 6.

6 Verlegt eine gemäss Abs. 3 besteuerte steuerpflichtige Person innert fünf Jahren nach Eintritt in die Patentbox ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton, der eine von Abs. 3 abweichende Besteuerung vorsieht, werden der noch nicht abgerechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie der noch nicht abgerechnete Abzug nach § 65a im Wegzugsjahr zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet.

7 Die Ausführungsvorschriften des Bundes gelten sinngemäss, insbesondere für:

a)

die Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten, namentlich für den Nexusquotienten;

b)

die Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen;

c)

die Dokumentationspflichten;

d)

Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung;

e)

die Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten.

74 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

§ 65c75 ee) Qualifizierende Patente und vergleichbare Rechte

1 Als Patente im Sinne von § 65b gelten:

a)

Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 (EPÜ 2000)76 mit Benennung Schweiz;

b)

Patente nach dem Bundesgesetz über die Erfindungspatente vom 25. Juni 1954 (PatG)77;

c)

ausländische Patente, die den Patenten nach den Bst. a oder b entsprechen.

2 Als vergleichbare Rechte im Sinne von § 65b gelten:

a)

ergänzende Schutzzertifikate nach dem PatG und deren Verlängerung;

b)

Topographien, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Topographien und Halbleitererzeugnissen vom 9. Oktober 1992 (ToG)78 geschützt sind;

c)

Pflanzensorten, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 20. März 1975 (Sortenschutzgesetz)79 geschützt sind;

d)

Unterlagen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (HMG)80 geschützt sind;

e)

Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz)81 ein Berichtschutz besteht;

f)

ausländische Rechte, die den Rechten nach den Bst. a–d entsprechen.

75 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

76 SR 0.232.142.2.

77 SR 232.14.

78 SR 231.2.

79 SR 232.16.

80 SR 812.21.

81 SR 910.1.

§ 65d82 ff) Entlastungsbegrenzung

1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach §§ 65a, 65b Abs. 1 und 2 sowie 250g Abs. 3 darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung nach § 70, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach § 74 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

2 Weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung dürfen Verlustvorträge resultieren.

82 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

§ 6683 gg) Erfolgsneutrale Vorgänge

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:

a)

Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;

b)

Verlegung des Sitzes, der Geschäftsleitung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;

c)

Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

83 Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.

§ 6784 hh) Umstrukturierungen

1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

a)

bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;

b)

bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;

c)

beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;

d)

bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an deren Grundkapital die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent beteiligt ist.

2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 Bst. d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 175 bis 177 nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 Bst. d.

4 Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 175 bis 177 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.

5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

84 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 bis 5 neu eingefügt am 23. November 2005; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

§ 6885 ii) Ersatzbeschaffungen

1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.

1a Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.

2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rücklage gebildet werden. Diese ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

85 Abs. 1 und 1a in der Fassung vom 18. März 2009; Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.

§ 68a86 jj) Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

1 Deckt die juristische Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten:

a)

die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte;

b)

das Ende einer Steuerbefreiung nach § 61;

c)

die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

86 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

§ 68b87 kk) Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

2 Als Ende der Steuerpflicht gelten:

a)

die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte;

b)

der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach § 61;

c)

die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

87 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

§ 6988 ll) Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen

1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

3 Die kollektiven Kapitalanlagen unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.

88 Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009; Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.

§ 7089 mm) Verluste

1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

2 Verrechenbar im Sinne von Abs. 1 sind auch Verluste von Betrieben, die bei einer Umstrukturierung übernommen worden sind.

3 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden und die nicht Kapitaleinlagen nach § 66 Buchstabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinn verrechnet werden konnten.

89 Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.

§ 7190 2. Steuerberechnung a) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

1 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 1.95 Prozent des steuerbaren Reingewinns.

2 Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

3 Der steuerbare Reingewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten hundert Franken abgerundet.

4 Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere bei Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, die zu einem internationalen Konzern gehören, wird der Steuersatz unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf den vom ausländischen Staat akzeptierten minimalen Steuersatz erhöht.

90 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 22. März 2019.

§ 7291 b) Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 1.95 Prozent des steuerbaren Reingewinns.

2 Gewinne, die auf ein Jahr berechnet 20 000 Franken nicht erreichen, werden nicht besteuert.

3 Der steuerbare Reingewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten hundert Franken abgerundet.

91 Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019; Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

§ 7392 c) Kollektive Kapitalanlagen

Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz wird nach § 71 berechnet.

92 Fassung vom 18. März 2009.

§ 7493 3. Gesellschaften mit Beteiligungen

1 Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrs- wert von mindestens einer Million Franken, so ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn.

2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, vermindert um die anteiligen Verwaltungskosten von 5 Prozent oder um die tatsächlichen Verwaltungskosten sowie um die anteiligen Finanzierungskosten.

Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. § 243 bleibt vorbehalten.

3 Keine Beteiligungserträge sind Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.

4 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinns keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag im Zusammenhang steht.

5 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:

a)

soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;

b)

wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.

6 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen in kausalem Zusammenhang stehen.

7 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (BankG)94 werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Abs. 2 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln nicht berücksichtigt, wenn diese Mittel aus Fremdkapitalinstrumenten nach Art. 11 Abs. 4 oder 30b Abs. 6 oder 7 Bst. b BankG stammen, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt wurden.

93 Abs. 1 und 5 Bst. b in der Fassung vom 18. März 2009; Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019; Abs. 7 neu eingefügt am 21. Mai 2025.

94 SR 952.0.

§ 7595

95 Aufgehoben am 22. Mai 2019.

§ 7696

96 Aufgehoben am 22. Mai 2019.

§ 7797

97 Aufgehoben am 22. Mai 2019.

C. Minimalsteuer98

98 Fassung vom 18. März 2009.

§ 7899 1. Voraussetzung und Bemessung

Die juristischen Personen entrichten anstelle der Gewinnsteuer eine Minimalsteuer, wenn diese die nach §§ 71 bis 74 berechnete Gewinnsteuer übersteigt. Die Minimalsteuer wird nach dem Eigenkapital bemessen.

99 Fassung vom 22. Mai 2019.

§ 79100 2. Bemessung des Eigenkapitals a) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aa) Allgemeines

1 Das Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Grundkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. Ausgenommen sind Rücklagen im Sinne von § 68 Abs. 2.

2 Massgebend ist mindestens das einbezahlte Grundkapital.

100 Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

§ 80101 bb) Verdecktes Eigenkapital

Das Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

101 Fassung vom 18. März 2009.

§ 81102 b) Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1 Als Eigenkapital gilt bei:

a)

den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen;

b)

den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen.

2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.

102 Überschrift und Abs. 1 Ingress sowie Bst. a in der Fassung vom 18. März 2009.

§ 82103 3. Steuerberechnung a) Grundsatz

1 Die Minimalsteuer beträgt 0.03 Promille des massgebenden Eigenkapitals, mindestens aber 100 Franken.

2 Der Mindestbetrag ist auch bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton nach § 56 sowie bei Zu- und Wegzügen während der Steuerperiode vollumfänglich geschuldet. In den Fällen von Abs. 3 und 4 Satz 1 ist kein Mindestbetrag geschuldet.

3 Bei Vereinen sind 300 000 Franken steuerfrei.

4 Stiftungen und übrige juristische Personen mit einem Eigenkapital von unter 300 000 Franken werden nicht besteuert. Ausgenommen sind kollektive Kapitalanlagen.

5 Das massgebende Eigenkapital wird für die Steuerberechnung auf die nächsten tausend Franken abgerundet.

103 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 22. Mai 2019, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 5.

§ 83104

104 Aufgehoben am 22. Mai 2019.

D. Zeitliche Bemessung

§ 84 1. Steuerperiode

1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Geschäftsleitung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

§ 85105 2. Bemessung des Reingewinns

1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

2 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.

3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Geschäftsleitung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs besteuert.

105 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.

§ 86106 3. Bemessung des Eigenkapitals

1 Das massgebende Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

2 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.

3 Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Minimalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.

106 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.

IV. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen

A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

§ 87107 1. Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer

1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 39a unterstehen.

2 Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn ein Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

107 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

§ 88108 2. Steuerbare Leistungen

1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

2 Steuerbar sind:

a)

die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 87 Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 18 Abs. 2 und

b)

die Ersatzeinkünfte.

3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

108 Abs. 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

§ 89109 3. Quellensteuerabzug a) Grundlage

Die Höhe des Quellensteuerabzugs für Kanton, Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden richtet sich nach den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen und dem gewogenen Mittel der Steuerfüsse im Kanton. Die direkte Bundessteuer wird in die Tarife eingebaut.

109 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 2 aufgehoben am 21. Mai 2025.

§ 90110 b) Ausgestaltung

1 Bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs werden Pauschalen für Berufskosten (§§ 27 und 28) und für Versicherungsprämien (§ 33 Abs. 1 Bst. d, f und g) sowie Abzüge für Familienlasten (§ 35) berücksichtigt. Die Pauschalen werden von der kantonalen Steuerverwaltung veröffentlicht.

2 Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleute, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach den Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (§ 9 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Eheleute (§ 33 Abs. 2) berücksichtigen.

3 Die Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes, von Gratifikationen, unregelmässiger Beschäftigung, Stundenlöhnern, Teilzeit- oder Nebenerwerb und von satzbestimmenden Elementen und das Verfahren bei Tarifwechseln, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen sowie bei Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung richten sich nach den Regelungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

110 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

§ 91111

111 Aufgehoben am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

§ 92112 5. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:

a)

bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von den steuerpflichtigen Personen einzufordern;

b)

den Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;

c)

die Steuern periodisch an die zuständige Amtsstelle abzuliefern, mit ihr darüber auf dem amtlichen Formular oder elektronisch über den hierzu zur Verfügung gestellten Kanal abzurechnen und den Steuerbehörden zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren;

d)

die anteilmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteilmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. Er erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.

112 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 21. Mai 2014; Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d, Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

§ 93113 6. Nachträgliche ordentliche Veranlagung a) Von Amtes wegen

1 Quellensteuerpflichtige Personen nach § 87 Abs. 1 werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:

a)

ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr mindestens den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Betrag erreicht oder

b)

sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen, wobei für den Steuersatz § 8 Abs. 1 sinngemäss gilt.

2 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

3 Personen nach Abs. 1 Bst. b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen.

113 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

§ 93a114 b) Auf Antrag

1 Quellensteuerpflichtige Personen nach § 87 Abs. 1, die keine der Voraussetzungen nach § 93 Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.

2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

3 Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Bei Wegzug aus der Schweiz ist der Antrag spätestens im Zeitpunkt der Abmeldung einzureichen.

114 Neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).

§ 93b115 c) Verhältnis zur Quellensteuer

1 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

3 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons, des Bezirks, der Gemeinde und der Kirchgemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

115 Neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.