Steuergesetz (StG)

SRSZ 172.200 · StG · vom 9. Februar 2000

Inhalt

Kantonales Recht Schwyz · SRSZ 172.200. Wortlaut aus dem amtlichen PDF des Kantons gelesen. Massgebend ist die amtliche Veröffentlichung des Kantons.

Nicht alles aus dem Original steht hier (etwa Tabellen, Bilder oder Anhänge). Vollständig an der Quelle: Amtliche PDF-Fassung.

E. Beschwerdeverfahren

§ 166 1. Vor Verwaltungsgericht a) Frist und Voraussetzungen

1 Gegen den Einspracheentscheid können die einspracheberechtigten Parteien sowie die Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde erheben. § 151 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2 Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Beweismittel sollen der Beschwerdeschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

3 Es können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

4 § 151 Abs. 4 gilt sinngemäss.

§ 167170 b) Entscheid

1 Die Beschwerdeinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden.

2 Sie kann den angefochtenen Entscheid nach Anhören der beschwerdeführenden Partei zu deren Nachteil abändern.

3 Der Beschwerdeinstanz stehen dieselben Befugnisse zu wie den Veranlagungsbehörden.

170 Fassung vom 21. Mai 2014.

§ 168171 2. Vor Bundesgericht

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können die Steuerpflichtigen, die Veranlagungsbehörde, die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie im Quellensteuerverfahren die Schuldner der steuerbaren Leistung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.

171 Fassung vom 18. März 2009.

F. Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

§ 169172 1. Revision a) Gründe

1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden:

a)

wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;

b)

wenn die Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;

c)

wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat;

d)

wenn der Kanton sein Besteuerungsrecht aufgrund von interkantonalem oder internationalem Doppelbesteuerungsrecht einschränken muss.

2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

172 Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am, Abs. 3 aufgehoben am 21. Mai 2025.

§ 170 b) Frist

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.

§ 171 c) Revisionsbegehren

1 Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, welche die Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.

2 Das Revisionsbegehren muss enthalten:

a)

die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;

b)

einen Antrag, in welchem Umfang die Verfügung oder der Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.

3 Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Einhaltung der Frist sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

4 Dem Revisionsbegehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn die Revisionsinstanz keine gegenteilige Anordnung trifft.

§ 172 d) Verfahren und Entscheid

1 Ist das Revisionsbegehren begründet, hebt die Behörde ihre Verfügung oder ihren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von neuem.

2 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.

3 Bei Abweisung des Gesuchs und bei Nichteintreten können Kosten auferlegt werden. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.

§ 173173 2. Anpassung bei Ersatzbeschaffungstatbeständen und Verlustverrechnung

1 Die kantonale Steuerverwaltung nimmt auf Antrag der steuerpflichtigen Person eine Anpassung einer rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung vor:

a)

bei nachträglicher Ersatzbeschaffung gemäss §§ 108 f., wenn der Antrag spätestens innert 90 Tagen nach Erwerb des Ersatzgrundstücks oder nach Beginn der Bebauung bzw. Verbesserung des Ersatzgrundstücks, das nicht innert der Frist gemäss §§ 108 f. erworben wurde, eingereicht wird. Die Bestimmung gilt sinngemäss auch für den Erwerb von Beteiligungen im Sinne von § 108 Abs. 1 Bst. c.

b)

bei Verlusten aus Veräusserungen im Sinne von § 119 Abs. 1, wenn der Antrag innert 90 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres der Veräusserungen oder spätestens innert 90 Tagen nach Rechtskraft der letzten für die Verrechnung massgebenden Veranlagung eingereicht wird.

c)

bei Verlusten aus Teilveräusserungen im Sinne von § 119 Abs. 2, wenn der Antrag bei vollständiger Veräusserung spätestens innert Jahresfrist nach der letzten oder bei teilweiser Veräusserung frühestens zehn und spätestens elf Jahre nach der ersten Teilveräusserung eingereicht wird.

2 Auf Steuerrückerstattungen gemäss Abs. 1 ist ein Vergütungszins erst nach Ablauf von 30 Tagen seit Einreichung des Gesuchs geschuldet, frühestens jedoch nach Ablauf von 30 Tagen nach Verwirklichung der sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen.

173 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 21. Mai 2025.

§ 174 3. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.

§ 175174 4. Nachsteuern a) Ordentliche Nachsteuer

1 Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

2 Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren die für die Bewertung erforderlichen Grundlagen der Steuerbehörde bekannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.

174 Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.

§ 176 b) Verwirkung

1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

2 Die Selbstanzeige und die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gelten zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.

3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

4 Bei nichtperiodischen Steuern beginnen die Fristen im Zeitpunkt des Eintritts des steuerbaren Ereignisses.

§ 177175 c) Verfahren

1 Das Nachsteuerverfahren wird von der Veranlagungsbehörde durchgeführt.

2 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt. § 176 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2a Wird ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, so wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung hingewiesen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn ein Strafverfahren von vornherein ausgeschlossen ist.

3 Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.

4 Die Kosten des Nachsteuerverfahrens werden der steuerpflichtigen Person bzw. den Erben auferlegt, wenn das Verfahren durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig wurde.

5 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Haftung, die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.

175 Abs. 2a neu eingefügt am 18. März 2009.

§ 177a176 d) Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser nicht versteuerten Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:

a)

die unversteuerten Vermögens- und Einkommenselemente keiner Steuerbehörde bekannt sind;

b)

sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der unversteuerten Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und

c)

sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.

3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

176 Neu eingefügt am 18. März 2009.

G. Inventar

§ 178 1. Inventarpflicht

1 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird ein amtliches Inventar aufgenommen.

2 Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

§ 179 2. Gegenstand

1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Person, der mit ihr in ungetrennter Ehe lebenden Person und der unter ihrer Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.

2 Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.

§ 180 3. Verfahren a) Sicherung der Inventaraufnahme

1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

2 Zur Sicherung des Inventars können die Inventarbehörde oder die kantonale Steuerverwaltung die sofortige Siegelung vornehmen.

§ 181177 b) Mitwirkungspflichten

1 Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet:

a)

über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der verstorbenen Person von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;

b)

alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;

c)

alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der verstorbenen Person zur Verfügung gestanden haben.

2 Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder deren Vermögensgegenstände verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.

3 Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Nachlasswerten, die nicht im Inventar verzeichnet sind, muss er diese innert 10 Tagen der Inventarbehörde bekannt geben.

4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und die gesetzlichen Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erben oder die vorsorgebeauftragte Person urteilsunfähiger Erben beiwohnen.

177 Abs. 4 in der Fassung vom 14. September 2011.

§ 182 c) Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

1 Drittpersonen, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.

3 Im Übrigen gelten die §§ 145 und 146 sinngemäss.

§ 183178 4. Behörden

1 Für die Inventaraufnahme und Siegelung sind die Inventarbehörden jenes Bezirkes zuständig, in dem die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.

2 Die kantonale Steuerverwaltung kann an der Inventaraufnahme teilnehmen. Sie erlässt die notwendigen Weisungen.

3 Die Inventarbehörde kann ein zivilrechtlich veranlasstes Inventar übernehmen und nötigenfalls ergänzen.

4 Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen Person.

178 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.

H. Steuerbezug und Steuererlass

§ 184 1. Steuerbezug a) Periodische Steuern aa) Fälligkeit und provisorischer Bezug

1 Die periodischen Steuern werden am 30. November des Kalenderjahres fällig, in dem das Steuerjahr endet. Bei Beendigung der Steuerpflicht werden die Steuern sofort fällig.

2 Auf in Rechnung gestellten Steuerbeträgen, die 30 Tage nach Fälligkeit noch ausstehen, kann ein Zins erhoben werden.

3 Per 1. Juni wird für die im Kalenderjahr endende Steuerperiode eine provisorische Rechnung zugestellt. Für deren Bezahlung innert 30 Tagen wird ein Skontoabzug gewährt.

4 Grundlage der provisorischen Rechnung sind die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung oder der letzten Veranlagung oder der voraussichtliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode.

5 Die provisorische Rechnung kann für die periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern in Raten aufgeteilt werden.

§ 185 bb) Verfügung über provisorische Rechnungen

1 Bei Steuerpflichtigen, die bis 31. März des Folgejahres die provisorische Rechnung noch nicht bezahlt haben, kann die Höhe der zu bezahlenden provisorischen Rechnung in einer Verfügung festgestellt werden. Zuständig zum Erlass der Verfügung ist die Veranlagungsbehörde auf Antrag der Bezugsbehörde.

2 Die Verfügung kann mit Einsprache und Beschwerde angefochten werden. Dabei kann nur die Steuerpflicht bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der voraussichtliche Steuerbetrag offensichtlich tiefer ist als die provisorisch in Rechnung gestellte Steuerforderung.

3 Im Einspracheverfahren entscheidet der Präsident der kantonalen Steuerkommission, im Beschwerdeverfahren als Einzelrichter endgültig der Präsident des Verwaltungsgerichts oder ein vom Verwaltungsgericht bezeichneter Richter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und Beschwerdever- fahren sinngemäss.

§ 186179 cc) Schlussrechnung

1 Nach Vornahme der Veranlagung wird die Schlussrechnung eröffnet. Sie kann mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden.

2 Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert. Zu viel bezahlte Beträge werden zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung erfolgt. Für Rückerstattungen gelten die Verjährungsfristen von § 140 sinngemäss.

3 In der Schlussrechnung wird der gewährte Skontoabzug gemäss § 184 Abs. 3 dem effektiv geschuldeten Steuerbetrag angepasst, wenn dieser tiefer ausfällt als der provisorisch in Rechnung gestellte Steuerbetrag. Ausserdem können zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen Zinsen berechnet werden.

4 Wird die Veranlagungsverfügung angefochten, gilt die Schlussrechnung als provisorische Rechnung. Eine neue Schlussrechnung wird nach dem rechtskräftigen Entscheid über die Veranlagung zugestellt.

179 Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2005; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 21. Mai 2025; bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.

§ 187180 b) Nichtperiodische Steuern und Quellensteuern

1 Die Fälligkeiten und Zahlungsfristen für nichtperiodische Steuern, Quellensteuern und Bussen werden durch Verordnung festgelegt.

2 Für vorzeitige Zahlungen und auf Rückerstattungen von in Rechnung gestellten Steuern werden Vergütungszinsen gewährt. Davon ausgenommen sind die Quellensteuern.

3 Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.

180 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

§ 188 c) Zuständigkeit des Regierungsrates

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Steuerbezugs. Insbesondere legt er die Höhe der Zinsen sowie Skonti fest. Er bestimmt zudem, in welchem Umfang auf Steuerbeträge wegen Geringfügigkeit und auf Zinsen zu Gunsten wie zu Lasten der Steuerpflichtigen verzichtet werden kann.

§ 189 d) Zahlungserleichterungen

1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen.

2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

§ 190 e) Einsprache und Beschwerde gegen Haftungsverfügungen

Gegen Haftungsverfügungen im Sinne von § 125 Abs. 2 können die Betroffenen Einsprache nach § 151 und Beschwerde nach § 166 erheben.

§ 191181 f) Steuerrückerstattungen aa) An in ungetrennter Ehe lebende Personen

1 Bei Steuerrückerstattungen an gemeinsam steuerpflichtige Personen, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Eheteil als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

2 Steuerrückerstattungen können auch mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden.

181 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.

§ 192182 bb) An geschiedene oder getrennt lebende Eheleute

1 Wurden die Eheleute geschieden oder haben sie sich tatsächlich oder rechtlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die noch auf Grund von provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Eheleute geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung an beide je zur Hälfte.

2 Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden:

a)

entweder mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zuhanden beider Eheleute;

b)

oder je zur Hälfte mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zuhanden jedes Eheteils.

182 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

§ 193183 g) Rückerstattung nach Anpassung einer rechtskräftigen Veranlagung

1 Ein bezahlter Steuerbetrag, der durch eine rechtskräftige Veranlagung festgesetzt worden ist, kann mit Zinsen zurückgefordert werden, wenn die Steuer in einem Revisions- oder einem Berichtigungsverfahren herabgesetzt worden ist.

2 Der Rückforderungsanspruch erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist. Wird der Anspruch erst im letzten Jahr dieser Frist oder nach ihrem Ablauf durch Revision oder Berichtigung festgestellt, kann er noch innert einem Jahr geltend gemacht werden.

3 Steuerrückerstattungen können auch durch Verrechnung erfolgen.

183 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai 2025.

§ 194184 2. Steuererlass a) Grundsatz

1 Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse wegen Übertretung oder von Kosten eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.

2 Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen.

3 Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.

184 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 aufgehoben am 22. Mai 2019.

§ 194a185 b) Ablehnungsgründe

Der Steuererlass kann insbesondere abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person:

a)

ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist;

b)

ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat;

c)

im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat;

d)

die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen grobfahrlässig herbeigeführt hat;

e)

während des Beurteilungszeitraums andere Gläubiger bevorzugt behandelt hat.

185 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

§ 194b186 c) Erlassgesuch

1 Das schriftliche Erlassgesuch muss die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses, der Busse oder der Kosten eine grosse Härte bedeuten würde.

2 Das Erlassgesuch ist bei der kantonalen Steuerverwaltung (Erlassbehörde) einzureichen. Diese holt die Stellungnahme der Gemeinde ein und entscheidet über das Gesuch.

3 Die Erlassbehörde tritt nur auf Gesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG187) eingereicht werden. Die Einreichung eines Erlassgesuches hemmt den Bezug nicht.

4 In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person oder deren Vertreter ein Erlassgesuch einreichen.

186 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

187 SR 281.1.

§ 194c188 d) Verfahren

1 Für den Gesuchsteller gelten die Verfahrensrechte und -pflichten nach diesem Gesetz. Er hat der Erlassbehörde umfassende Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen.

2 Verweigert der Gesuchsteller trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zumutbare Mitwirkung, tritt die Erlassbehörde nicht auf das Gesuch ein.

3 Die Erlassbehörde verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem Gesetz.

4 Das Verfahren ist kostenfrei. Bei offensichtlich unbegründeten Gesuchen können Kosten erhoben werden.

188 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

§ 194d189 e) Rechtsmittel

Gegen den Entscheid der Erlassbehörde kann Beschwerde beim Regierungsrat gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erhoben werden.

189 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

§ 195 3. Steuersicherung a) Sicherstellung

1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Bezugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.

2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch unwiderrufliche und unbefristete Bankgarantie oder ebensolche solidarische Bankbürgschaft geleistet werden.

3 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

4 Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

§ 196 b) Arrest

1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig.

§ 197 c) Sicherung der Grundstückgewinnsteuer

1 Der von der kantonalen Steuerverwaltung errechnete voraussichtliche Steuerbetrag ist spätestens im Zeitpunkt der Veräusserung zu hinterlegen oder durch unwiderrufliche und unbefristete Bankgarantie oder ebensolche solidarische Bankbürgschaft sicherzustellen.

2 Sofern die steuerpflichtige Person zahlungsunfähig wird oder in der Schweiz nicht belangt werden kann, haftet die erwerbende Person:

a)

für den voraussichtlichen Steuerbetrag, soweit die verlangte Sicherstellung nicht geleistet wurde;

b)

für den Steuerbetrag, sofern die Veräusserung der Veranlagungsbehörde nicht gemeldet wurde und keine Sicherstellung verlangt werden konnte.

3 Bei Veräusserungen mit Grundbucheintrag orientiert das Notariat und Grundbuchamt die erwerbende Person vor Abschluss des Kaufvertrages schriftlich über die Leistung der Sicherstellung oder über allfällige Rechtsfolgen und den Betrag, sofern dieser vor dem Grundbucheintrag nicht hinterlegt oder sichergestellt wurde.

§ 198 d) Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit an Grundstücken geschuldeten Steuern

Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat, ein im Kanton gelegenes Grundstück, kann die Bezugsbehörde von Erwerber- oder Veräussererseite verlangen, 3 Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrages zu hinterlegen.

§ 199190 4. Steueraufteilung und -abrechnung unter den Gemeinwesen a) Aufteilung

1 Vom Bruttoertrag der Quellensteuern werden vorweg die Verwaltungskosten sowie die anrechenbaren Bundessteuern ausgeschieden. In den verbleibenden Betrag teilen sich die Gemeinwesen im Verhältnis der erhobenen Steuerfüsse.

2 Die Verordnung regelt die Aufteilung der übrigen, nicht nach Massgabe der Steuerfüsse erhobenen Steuern und Bussen sowie die Bezugsvergütungen.

190 Abs. 1 aufgehoben am 25. Oktober 2023, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 1 und 2.

§ 200 b) Abrechnung

1 Die Bezugsbehörden überweisen die bezogenen Steueranteile, die einem anderen Gemeinwesen zustehen, regelmässig mit ihrer Abrechnung. Bei verspäteter Überweisung wird ein Verzugszins berechnet.

2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften.

VII. Steuerstrafrecht

A. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

§ 201 1. Verletzung von Verfahrenspflichten

Wer einer Pflicht, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung besteht, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken bestraft.

§ 202191 2. Steuerhinterziehung a) Vollendete Steuerhinterziehung

1 Wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,

wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,

wer als steuerpflichtige oder als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt,

wird mit Busse bestraft.

2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

a)

die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

b)

sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und

c)

sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

191 Abs. 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 18. März 2009.

§ 203 b) Versuchte Steuerhinterziehung

1 Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.

2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

§ 204192 c) Mitwirkung von Drittpersonen

1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet,

wer vorsätzlich als Vertreter der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt,

wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft.

2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken.

3 Die mitwirkende Drittperson haftet überdies für die Nachsteuer solidarisch bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.

4 Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach § 202 Abs. 3 Bst. a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.

192 Abs. 4 neu eingefügt am 18. März 2009.

§ 205193 d) Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren

1 Wer als Erbe, Erbenvertreter, Willensvollstrecker oder Drittperson Nachlasswerte trotz persönlicher Verpflichtung zur Bekanntgabe verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.

2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken.

3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist strafbar.

4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

a)

die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und

b)

die Person die Steuerbehörden bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

193 Abs. 4 neu eingefügt am 18. März 2009.

§ 206194

194 Aufgehoben am 23. November 2005.

§ 207195 f) Steuerhinterziehung der verheirateten Person

1 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt § 204.

2 Das Unterschreiben der Steuererklärung oder deren elektronische Einreichung begründen für sich allein bezüglich der Faktoren des andern Ehegatten keine Mitwirkung im Sinne von § 204 Abs. 1.

195 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

§ 208196 3. Juristische Personen a) Allgemeines

1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.

2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist § 204 auf die juristische Person anwendbar.

3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach § 204 bleibt vorbehalten.

4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäss.

196 Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.

§ 208a197 b) Selbstanzeige

1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

a)

die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

b)

sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Kapital- und Gewinnelemente vorbehaltlos unterstützt; und

c)

sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:

a)

nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;

b)

nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53-68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG)198 durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;

c)

nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.

3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.

5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

197 Neu eingefügt am 18. März 2009.

198 SR 221.301

§ 209199 4. Verjährung

1 Die Strafverfolgung verjährt:

a)

bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurden;

b)

bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden;

c)

bei vollendeter Steuerhinterziehung von nichtperiodischen Steuern zehn Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses, für das die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde.

2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Strafverfügung erlassen wurde (§ 213 Abs. 1).

3 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten verjähren nach § 140. Stillstand und Unterbrechung richten sich nach § 139 Abs. 2 Bst. b und c sowie Abs. 3 Bst. a bis c.

199 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

§ 210200 5. Strafverfahren a) Untersuchung und Abschlussverfügung der Steuerbehörden aa) Zuständigkeit

Zuständig für Untersuchung und Strafverfügung ist die kantonale Steuerverwaltung.

200 Überschrift in der Fassung vom 18. März 2009.

§ 211201 bb) Eröffnung des Verfahrens

1 Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der angeschuldigten Person unter Angabe von Verdachtsgründen schriftlich eröffnet. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern. Sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.

2 Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und bei Selbstanzeige kann direkt mit einer Strafverfügung erfolgen.

3 Die kantonale Steuerverwaltung nimmt eingestellte Verfahren wieder auf, wenn neue Anhaltspunkte eine Täterschaft oder Schuld wahrscheinlich machen.

201 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.

§ 212202 cc) Untersuchung

1 Die kantonale Steuerverwaltung untersucht den Sachverhalt. Sie kann die angeschuldigte Person oder Auskunftspersonen befragen, Zeugen einvernehmen und weitere Untersuchungshandlungen vornehmen.

2 Die angeschuldigte Person kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist. Im Übrigen gelten die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen und die Mitwir kungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss.

3 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (§ 149 Abs. 2) mit Umkehr der Beweislast im Sinne von § 151 Abs. 3 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (§ 201) beschafft wurden.

202 Abs. 3 neu eingefügt am 18. März 2009.

§ 213203 dd) Abschluss der Untersuchung durch Einstellung oder Strafverfügung

1 Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfahren eingestellt oder eine Strafverfügung erlassen.

2 Bei Einstellung des Verfahrens werden der betroffenen Person die Kosten ganz oder teilweise überbunden, soweit sie das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat.

203 Abs. 3 aufgehoben am 18. März 2009.

§ 214204 ee) Abschlussverfügung

1 Die Einstellungs- oder Strafverfügung ist schriftlich und mit kurzer Begründung mitzuteilen.

2 Wird eine Busse ausgesprochen, trägt die gebüsste Person die Verfahrenskosten.

204 Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009.

§ 215 b) Einsprache

1 Gegen die Strafverfügung kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Zustellung bei der kantonalen Steuerkommission Einsprache erheben.

2 Die §§ 151 ff. gelten sinngemäss.

§ 216 c) Beurteilung durch das Verwaltungsgericht aa) Begehren um gerichtliche Beurteilung

1 Die angeschuldigte Person kann innert 30 Tagen seit Zustellung der Strafverfügung oder des Einspracheentscheids beim Verwaltungsgericht schriftlich gerichtliche Beurteilung verlangen.

2 Die kantonale Steuerverwaltung kann gerichtliche Beurteilung innert 30 Tagen seit Zustellung des Einspracheentscheids verlangen.

3 Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung kann bis zur Urteilsverkündung zurückgezogen werden.

4 Wird innert Frist ein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht gestellt oder wird es zurückge zogen, steht die Strafverfügung oder der Einspracheentscheid einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 217 bb) Anklage und Anklagevertretung

1 Strafverfügung oder Einspracheentscheid gelten als Anklage.

2 Die kantonale Steuerverwaltung vertritt die Anklage.

§ 218 cc) Vorbereitung der Hauptverhandlung

1 Das Verwaltungsgericht orientiert die Parteien über den Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung.

2 Die Vorinstanz überweist die Akten unverzüglich an das Verwaltungsgericht.

3 Das Verwaltungsgericht trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nötigen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung.

§ 219 dd) Hauptverhandlung

1 Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann das Verwaltungsgericht auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen. Nach Anhörung der Parteien kann das Gericht das Verfahren schriftlich durchführen.

2 Soweit erforderlich führt das Verwaltungsgericht ein Beweisverfahren durch.

3 Das Verwaltungsgericht würdigt die Beweise frei. Es ist an einen Entscheid über die Nachsteuer nicht gebunden.

4 Die Urteile sind öffentlich zugänglich zu machen.

§ 220 ee) Erscheinungspflicht der angeklagten Person

1 Die angeklagte Person hat persönlich vor dem Verwaltungsgericht zu erscheinen. Die Gerichtsleitung kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen.

2 Bleibt die angeklagte Person der Verhandlung fern, ohne dass ihr das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug ihres Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen.

3 War die angeklagte Person unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, kann sie beim Verwaltungsgericht innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.

§ 221 ff) Verteidigung und Übersetzung

1 Die angeklagte Person kann sich verteidigen lassen.

2 Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen die angeklagte Person nicht gewachsen ist, wird dieser auf ihr Begehren hin durch die Gerichtsleitung eine amtliche Verteidigung bestellt, wenn sie nicht selbst über die erforderlichen Mittel verfügt.

3 Ist die angeklagte Person der deutschen Sprache nicht mächtig, sorgt das Gericht nötigenfalls für angemessene Übersetzung.

§ 222205 gg) Verweisung auf die Schweizerische Strafprozessordnung und das Beschwerdeverfahren

Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten hinsichtlich Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und im Übrigen die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sinngemäss.

205 Fassung vom 18. November 2009.

§ 223206 d) Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts können die verurteilte Person, die kantonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.

206 Fassung vom 18. März 2009.

§ 224 e) Anfechtung der Kostenauflage

Die Anfechtung von Einstellungsverfügung, Strafverfügung oder Einspracheentscheid nur hinsichtlich der Kostenauflage richtet sich nach den Bestimmungen über die Anfechtung von Veranlagungsverfügungen.

§ 225 f) Bezug der Bussen und Kosten

Die Bestimmungen über den Steuerbezug gelten sinngemäss.

B. Steuervergehen

§ 226207 1. Steuerbetrug

1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung im Sinne von §§ 202 bis 204 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen von Drittpersonen zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.

2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

3 Liegt eine straflose Selbstanzeige einer steuerpflichtigen Person (§§ 202 Abs. 3; 208a Abs. 1) oder einer mitwirkenden Drittperson (§§ 204 Abs. 4; 208a Abs. 3 und 4) vor, so wird bei ihr auch für alle anderen Straftaten, die sie zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen hat, von einer Strafverfolgung abgesehen.

207 Abs. 3 neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

§ 227208 2. Veruntreuung von Quellensteuern

1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu eigenem oder fremdem Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.

2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

3 Erfüllt die zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person sinngemäss die Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige gemäss § 202 Abs. 3 oder die teilnehmende Person jene gemäss § 204 Abs. 4, so wird bei ihr auch für alle anderen Straftaten, die sie zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen hat, von einer Strafverfolgung abgesehen.

208 Abs. 3 neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

§ 228209 3. Verjährung der Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von fünfzehn Jahren seit der letzten strafbaren Tätigkeit.

2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

209 Fassung vom 22. Mai 2019.

§ 229210 4. Verfahren

1 Das Verfahren richtet sich nach dem Justizgesetz und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Die kantonale Steuerverwaltung kann im Strafverfahren gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO volle Parteirechte einer Strafklägerin ausüben.

2 Letztinstanzliche Entscheide unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

210 Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.

VIII. Schlussbestimmungen

A. Besondere Zuständigkeitsvorschriften

§ 230211

211 Aufgehoben am 25. September 2013.

§ 231 2. Vollzug von Bundessteuerrecht

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der Steu ergesetzgebung des Bundes erforderlichen kan tonalen Vorschriften.

§ 232212 3. Spielbankenabgabe

Der Regierungsrat ist ermächtigt, von Spielbanken mit einer Konzession B (Kursälen) für die Zeit ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998213 auf den im Kanton erzielten Bruttospielerträgen eine Abgabe festzusetzen. Der Bruttospielertrag bestimmt sich nach Bundesrecht und die Abgabe ist begrenzt auf die nach Bundesrecht maximal zulässige Höhe. Für Veranlagung und Bezug ist eine Vereinheitlichung mit dem Verfahren für die Bundesabgabe anzustreben.

212 Fassung vom 22. Mai 2019.

213 AS 2000 677.

B. Aufhebung bisherigen Rechts

§ 233

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung vom 12. März 1952214 aufgehoben.

214 GS 13-399.

C. Übergangsbestimmungen

§ 234 1. Grundsatz

Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2001 zu Ende gehende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2000 werden nach bisherigem Recht vorgenommen.

§ 235 2. Einkommens- und Vermögenssteuern a) Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

§ 21 Abs. 1 Bst. a ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, die nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.

§ 236 b) Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

1 Renten und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:

a)

zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von dieser erbracht worden sind;

b)

zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von dieser erbracht worden sind;

c)

zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.

2 Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Abs. 1 Bst. a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

§ 237 c) Einkauf von Beitragsjahren bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Beiträge von Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren sind abziehbar, wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden.

§ 238 d) Schätzung des Grundeigentums

Die nach den Vorschriften des alten Steuergesetzes festgelegten Steuerwerte für das unbewegliche Vermögen und die Eigenmietwerte gelten weiter bis zur nächsten allgemeinen oder individuellen Anpassung. Eigenmietwerte, welche auf dem Mietpreisniveau vom 1. Januar 1993 beruhen, werden um 30 Prozent und Eigenmietwerte, welche per 1. Januar 1995 prozentual erhöht wurden oder auf dem Mietpreisniveau per 1. Mai 1991 beruhen, werden um 10 Prozent ermässigt.

§ 239 e) Wechsel der zeitlichen Bemessung aa) Grundsatz

Die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2001 werden nur nach neuem Recht erhoben.

§ 240 bb) Ausserordentliche Einkünfte

1 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999/2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, un terliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satze, der sich für diese Einkünfte allein ergibt; vorbehalten bleibt die Besteuerung von Lotteriegewinnen und Kapitalleistungen nach § 26 Abs. 5 bis 8 des alten Steuergesetzes. Aufwendungen, die mit der Erzie lung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. Die Sozialabzüge nach § 24 des alten Steuergesetzes werden nicht gewährt. Die einfache Steuer beträgt mindestens 2 Prozent.

2 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge und aperiodische Lohnzahlungen im Sinne von § 18 sowie Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen, buchmässige Aufwertungen, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.

§ 241 cc) Ausserordentliche Aufwendungen

1 Von den für die Steuerperiode 1999/2000 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen werden die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen abgezogen, wenn am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

2 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:

a)

Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen;

b)

Beiträge der Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren;

c)

Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts- und Ausbildungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen, nicht jedoch den Höchstabzug nach bisherigem Recht übersteigen.

3 Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden revidiert und zu viel bezahlte Steuerbeträge zinslos rückerstattet.

§ 242 dd) Steuererklärungen

1 Im Kalenderjahr 2001 ist eine nach dem alten Steuergesetz ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Sie wird zur Ermittlung des voraussichtlichen Steuerbetrages für die provisorische Steuerrechnung gemäss § 184 berücksichtigt.

2 Die Steuererklärung für die erste Steuerperiode nach neuem Recht (2001) ist entweder im Jahr 2002 oder zusammen mit derjenigen für die Steuerperiode 2002 im Jahr 2003 einzureichen.

3 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

§ 243 3. Gewinn- und Kapitalsteuern a) Kapitalgewinne bei gemischten Beteiligungsgesellschaften

1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach § 74 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.

2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.

3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grundkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitze war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an eine konzernfremde Drittperson veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine solche unbesteuerte Reserve besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.

4 Als ausländische Konzerngesellschaften im Sinne von Abs. 3 gelten solche, die direkt oder indirekt von der steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft oder von der gemeinsamen schweizerischen Muttergesellschaft (Zwischen- oder Obergesellschaft) beherrscht werden. Eine Beherrschung wird angenommen, wenn die schweizerische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft über 50 Prozent oder mehr der Stimmrechte der ausländischen Kapitalgesellschaft verfügt.

§ 244 b) Gewinne auf Beteiligungen nach Statuswech sel

Ab dem 1. Januar 2007 unterliegen im Sinne von § 77 Abs. 2 und 3 realisierte Gewinne auf Beteiligungen der Besteuerung gemäss § 74.

§ 245 4. Quellensteuern

Der Besteuerung nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind alle nach dem 31. Dezember 2000 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen unterworfen. Zuvor angefallene Leistungen werden nach bisherigem Recht besteuert.

§ 246 5. Grundstückgewinnsteuern a) Grundsatz

Die Grundstückgewinnsteuer nach neuem Recht wird für alle Veräusserungen erhoben, die nach dem 31. Dezember 2000 im Grundbuch eingetragen werden. Für Veräusserungen ohne Grundbucheintrag ist das Datum des Übergangs der Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte massgebend.

§ 247 b) Altrechtliche Sonderfälle

1 Für die Gewinnbemessung und die Berechnung der Besitzesdauer bei der Veräusserung eines vor dem 1. Januar 2001 steuerfrei im Sinne von § 52 des alten Steuergesetzes erworbenen Grundstücks ist auf die letzte besteuerte Veräusserung abzustellen. Das Gleiche gilt für die Veräusserung eines Grundstücks, das vor dem 1. Januar 2001 aus einer Handänderung erworben wurde, die nach bisherigem Recht besteuert wurde, nach § 107 des neuen Steuergesetzes jedoch einen Steueraufschub bewirken würde.

2 Die Gewinnbemessung und die Berechnung der Besitzesdauer bei der Veräusserung eines vor dem 1. Januar 2001 im Sinne von § 56 des alten Steuergesetzes oder einer entsprechenden Bestimmung eines anderen Kantons erworbenen Ersatzgrundstücks richtet sich nach neuem Recht.

§ 248 c) Verlustverrechnung

1 Verluste und Gewinne, die in einem im Jahre 2000 im Sinne von § 49 Abs. 3 des alten Steuergesetzes beginnenden Zeitraum bis 31. Dezember 2000 anfielen, können zusammen mit den im Jahre 2001 bis zum Ablauf des entsprechenden Zeitraums erzielten Gewinnen und Verlusten anteilmässig verrechnet werden. Die Verluste und Gewinne, welche aus Veräusserungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erzielt wurden, sind zum Zwecke der Verrechnung noch nach bisherigem Recht zu ermitteln.

2 Die Verrechnung erfolgt nur, wenn die Steuerpflichtigen innert 90 Tagen nach Rechtskraft der letzten für die Verrechnung massgebenden Veranlagung oder bis 1. April 2002 bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich ein entsprechendes Gesuch einreichen. Auf Steuerrückerstattungen ist erst nach Ablauf von 30 Tagen seit Einreichung des Gesuchs, frühestens nach 30 Tagen seit Ablauf des Verrechnungszeitraums ein Vergütungszins geschuldet.

3 Verluste und Gewinne, welche im Jahr 2001 erzielt wurden und die nach Verrechnung gemäss Abs. 1 verbleiben, sind für die Verlustverrechnung nach § 119 Abs. 1 nicht mehr zu berücksichtigen, hingegen für die Berechnung des Gesamtgewinns nach § 120 Abs. 1.

4 Ist keine Verrechnung nach Abs. 1 vorzunehmen, richtet sich der Gesamtgewinn aus den im Jahr 2000 erfolgten Veräusserungen nach dem bis 31. Dezember 2000 dauernden verkürzten Verrechnungszeitraum.

§ 249215 6. Organisation und Verfahren

1 Steuern nach dem Steuergesetz vom 28. Oktober 1958 werden nach bisherigem Recht festgesetzt und bezogen. Ausschliesslich neues Recht gilt hinsichtlich Haftungsverfügungen (§ 125 Abs. 2), Erlass (§§ 125 Abs. 3 und 194), Geheimhaltungspflicht (§ 130), Akteneinsicht (§ 134), Gerichtsferien (§ 138 Abs. 1 Satz 2), Sicherstellung (§ 195) und Arrest (§ 196).

2 Todesfälle nach dem 31. Dezember 2000 unterliegen der Inventarpflicht.

3 Der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss § 168 unterliegen Entscheide des Verwaltungsgerichts, die gestützt auf neues Recht ergehen.

215 Abs. 3 in der Fassung vom 18. März 2009.

§ 250 7. Nachsteuern und Steuerstrafen

1 Nachsteuern für vor dem 1. Januar 2001 verwirklichte Steuertatbestände werden nach bisherigem Recht veranlagt.

2 Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung werden für vor dem 1. Januar 2001 verwirklichte Steuertatbestände nach bisherigem Recht festgesetzt, wenn das neue Recht nicht milder ist. Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht beendigt. Für Verfügungen und Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren vor der nächsten Instanz nach neuem Recht.

3 Nachsteuer- und Steuerstraftatbestände verjähren nach neuem Recht, wenn die Verjährung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist.

§ 250a216 8. Teilrevision 2005

1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2007 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3.

2 Ausschliesslich neues Recht gilt hinsichtlich der §§ 130 Abs. 3 (Abschaffung Steuerausweis), 131 Abs. 1 und 2 (Amtshilfe unter Steuerbehörden), 132 Abs. 1 und 3 (Amtshilfe anderer Behörden) sowie 186 Abs. 3 (Schlussrechnung).

3 Umstrukturierungen und Ersatzbeschaffungen, die nach Inkrafttreten der §§ 20, 67, 68 Abs. 1a, 107 Bst. d bis f sowie 108 Abs. 1 Bst. c stattfinden, richten sich nach neuem Recht.

216 Neu eingefügt am 23. November 2005.

§ 250b217 9. Teilrevision 2009

1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2010 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung. Vorbehalten bleiben die Abs. 2 bis 4.

2 Für die Änderungen bei der Quellen- und Grundstückgewinnsteuer gilt das Übergangsrecht der §§ 245 und 246 analog mit Stichtag 31. Dezember 2009.

3 § 177a findet auf Erbgänge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2009 eröffnet werden.

4 Die Bestimmungen über die straflose Selbstanzeige (§§ 202 Abs. 3, 204 Abs. 4, 205 Abs. 4, 208a Abs. 1 bis 4, 226 Abs. 3, 227 Abs. 3) gelten ab 1. Januar 2010 auch für bereits früher eingereichte und noch nicht rechtskräftig beurteilte Selbstanzeigen.

217 Neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2014.

§ 250c218 10. Teilrevision 2014

1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2015 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

2 Für die Änderungen bei der Quellensteuer und Grundstückgewinnsteuer gilt das Übergangsrecht der §§ 245 und 246 analog mit Stichtag 31. Dezember 2014.

3 Die zeitliche Anwendbarkeit der Bestimmungen betreffend Mitarbeiterbeteiligungen (§§ 5 Abs. 2 Bst. b, 18, 18a bis 18d, 44a, 88 Abs. 2, 92 Abs. 1 Bst. d, 96 Abs. 1 und 2, 98a, 99, 147 Abs. 1 Bst. d) richtet sich nach den Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.

4 Die Bestimmungen betreffend Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (§§ 18 Abs. 2, 28 Abs. 1, 29 Abs. 2 Bst. f, 33 Abs. 3 Bst. g, 65 Abs. 1 Bst. g) und betreffend den Sozialabzug nach § 35 Abs. 1 Bst. d finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2016 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

5 § 167 Abs. 1 und 2 finden auf alle verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen hängig sind.

218 Neu eingefügt am 21. Mai 2014; Abs. 2 und 4 in der Fassung vom 22. Mai 2019.

§ 250d219 11. Teilrevision zur Finanzierung des Bahninfrastrukturfonds

Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die Steuerperiode 2017 Anwendung.

219 Neu eingefügt am 30. Juni 2016.

§ 250e220 12. Teilrevision 2019 betreffend Nachführung von Bundesrecht

1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2020 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

2 Für die Änderungen bei der Quellensteuer gilt das Übergangsrecht von § 245 analog mit Stichtag 31. Dezember 2020.

3 Für Steuerübertretungen, deren Verjährungsfristen für die Strafverfolgung vor dem 1. Januar 2017 zu laufen begonnen haben oder die vor diesem Datum rechtskräftig beurteilt worden sind, gilt das neue Verjährungsrecht, sofern dieses milder ist als das bisherige Recht.

220 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

§ 250f221 13. Teilrevision 2019 betreffend Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung vom 28. September 2018 (STAF) a) Anwendung des neuen Rechts

Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2020 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

221 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

§ 250g222 b) Step-up

1 Wurden juristische Personen nach §§ 75 f. des bisherigen Rechts besteuert, so werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Fall ihrer Realisation innert der nächsten fünf Jahre gesondert zu einem Satz von 0.4 Prozent besteuert.

2 Die von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts werden von der kantonalen Steuerverwaltung geprüft und mittels Verfügung festgesetzt.

3 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach §§ 75 f. des bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach § 65d einbezogen.

222 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

§ 250h223 c) Ausgleichsfinanzierung

1 Der Kanton ersetzt den Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden während zwölf Jahren ab Inkrafttreten der Teilrevision 2019 die Steuermindereinnahmen, die diesen durch die Senkung der Steuersätze bei der Gewinn- und Minimalsteuer (§§ 71 Abs. 1, 72 Abs. 1 und 82 Abs. 1) entstehen.

2 In den ersten zehn Jahren werden die Steuermindereinnahmen vollumfänglich, im elften und zwölften Jahr zu zwei Dritteln bzw. zu einem Drittel ausgeglichen. Die Steuermindereinnahmen werden für jeden Bezirk, jede Gemeinde und Kirchgemeinde und jedes Ausgleichsjahr separat ermittelt.

3 Die Steuermindereinnahmen werden aufgrund der Steuerfüsse 2019 berechnet. Sie entsprechen der Differenz zwischen den Steuereinnahmen aufgrund der nach Inkrafttreten der Teilrevision 2019 geltenden Steuersätze und denjenigen, die bei Anwendung der davor geltenden Steuersätze erzielt worden wären. Auf Substratwachstum aufgrund des Übergangs der bisherigen Statusgesellschaften in die ordentliche Besteuerung wird kein Ausgleich gewährt.

4 Als Bemessungsgrundlage gelten der steuerbare Gewinn und das steuerbare Kapital desjenigen Jahres (Bemessungsjahr), welches dem jeweiligen Ausgleichsjahr um vier Jahre vorausgeht.

5 Der Ausgleich wird mit dem ab Inkrafttreten der Teilrevision 2019 dem Kanton zusätzlich zur Verfügung stehenden Anteil an der direkten Bundessteuer finanziert.

6 Das Finanzdepartement zahlt den in Abs. 1 aufgeführten Gemeinwesen die Ausgleichsbeträge jährlich in zwei Raten per 31. März und 30. September aus.

223 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.

§ 250i224 14. Teilrevision 2020 betreffend Entlastung untere und mittlere Einkommen

Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die Steuerperiode 2022 Anwendung.

224 Neu eingefügt am 16. Dezember 2020.

§ 250j225 15. Teilrevision 2025 betreffend Nachführung von Bundesrecht, Entlastungsmassnahmen und Ausgleich der kalten Progression

1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2026 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung.

2 Für die Änderungen bei der Grundstückgewinnsteuer gilt das Übergangsrecht von § 246 analog mit Stichtag 31. Dezember 2025.

3 § 38 Abs. 1 findet Anwendung auf alle Kapitalleistungen, die nach dem 31. Dezember 2025 fällig werden.

4 §§ 186 Abs. 2 und 193 finden Anwendung auf alle nach dem 31. Dezember 2025 bezahlten Steuern.

5 Der Ausgleich der kalten Progression erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2029 nach neuem Recht. Ausgeglichen wird die Indexveränderung ab 1. Januar 2026.

225 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.