Steuergesetz (StG)
SRSZ 172.200 · StG · vom 9. Februar 2000
Kantonales Recht Schwyz · SRSZ 172.200. Wortlaut aus dem amtlichen PDF des Kantons gelesen. Massgebend ist die amtliche Veröffentlichung des Kantons.
Nicht alles aus dem Original steht hier (etwa Tabellen, Bilder oder Anhänge). Vollständig an der Quelle: Amtliche PDF-Fassung.
B. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz116
116 Gliederungstitel in der Fassung vom 22. Mai 2019.
§ 94117 1. Arbeitnehmer
1 Einem Steuerabzug an der Quelle nach §§ 87 bis 90 unterliegen:
- a)
im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer für ihre Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte, wenn sie für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind;
- b)
in einem Nachbarstaat wohnhafte Arbeitnehmer für ihr im Ausland erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton, sofern der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird;
- c)
im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten.
2 Davon ausgenommen sind Einkommen:
- a)
die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 39a unterstehen;
- b)
von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffes.
117 Abs. 2 neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 1 Bst. a und b, Abs. 2 Bst. a und b in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. c neu eingefügt am 21. Mai 2025.
§ 95118 2. Künstler, Sportler und Referenten
1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen an der Quelle steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat.
2 Die Steuer beträgt:
- a)
bei Tageseinkünften bis 200 Franken 7 Prozent;
- b)
bei Tageseinkünften von 201 bis 1000 Franken 9 Prozent;
- c)
bei Tageseinkünften von 1001 bis 3000 Franken 11 Prozent;
- d)
bei Tageseinkünften über 3000 Franken 13 Prozent.
3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen, Nebenbezüge und Naturalleistungen, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dieser Abzug beträgt:
- a)
50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
- b)
20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern und Referenten.
4 Der mit der Organisation der Darbietung beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.
118 Abs. 2 in der Fassung vom 18. März 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
§ 96119 3. Organe juristischer Personen
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen.
2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle steuerpflichtig.
3 Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge sowie der Entschädigungen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen.
119 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2014; Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
§ 97 4. Hypothekargläubiger
1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Die Steuer beträgt 10 Prozent der Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen.
§ 98 5. Empfänger von Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige, die auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton oder aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten, unterliegen für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Die Steuer beträgt bei Renten 5 Prozent und bei Kapitalleistungen 2.5 Prozent der Bruttoeinkünfte.
§ 98a120 6. Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen gemäss § 18b Abs. 3 im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilmässig nach § 18d an der Quelle besteuert.
2 Die Steuer beträgt 15 Prozent des geldwerten Vorteils.
120 Neu eingefügt am 21. Mai 2014.
§ 99121 7. Nachträgliche ordentliche Veranlagung a) Von Amtes wegen
Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann unter den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person durchgeführt werden.
121 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
§ 99a122 b) Auf Antrag
Personen, die nach § 94 der Quellensteuer unterliegen, können unter den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:
- a)
der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
- b)
ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist oder
- c)
eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
122 Neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
§ 100123 c) Verhältnis zur Quellensteuer
1 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
2 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons, des Bezirks, der Gemeinde und der Kirchgemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
3 Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des satzbestimmenden Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden.
123 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
§ 101124 8. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
1 Die Bestimmungen von § 92 Abs. 1 und 3 gelten sinngemäss.
2 Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton, Bezirk, Gemeinde und Kirchgemeinde.
124 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019; Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
C. Örtliche Zuständigkeit und interkantonales Verhältnis125
125 Gliederungstitel in der Fassung vom 22. Mai 2019.
§ 102126 1. Quellensteuer
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer nach diesem Gesetz in folgenden Fällen:
- a)
für Arbeitnehmer nach § 87, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben;
- b)
für Arbeitnehmer nach § 94, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Wochenaufenthalt im Kanton haben;
- c)
für Personen nach §§ 94 sowie 96 bis 98a, wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung im Kanton hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, gilt für die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer das Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt;
- d)
für Personen nach § 95, die ihre Tätigkeit im Kanton ausüben.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer der zuständigen Bezugsbehörde des Kantons Schwyz. Vorbehalten bleibt Abs. 1 Bst. c zweiter Teilsatz.
126 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
§ 103127 2. Nachträgliche ordentliche Veranlagung
1 Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist die Veranlagungsbehörde nach diesem Gesetz in folgenden Fällen zuständig:
- a)
für Arbeitnehmer nach § 102 Abs. 1 Bst. a, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hatten;
- b)
für Arbeitnehmer nach § 102 Abs. 1 Bst. b, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt im Kanton hatten;
- c)
für Personen nach § 102 Abs. 1 Bst. c, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht im Kanton erwerbstätig waren.
2 Der Kanton Schwyz hat in den Fällen nach Abs. 1 Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbeträge. Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer bzw. der erwerbstätigen Person zurückerstattet, zu wenig bezogene Steuern nachgefordert.
3 Die kantonale Steuerverwaltung leistet den anderen schweizerischen Steuerbehörden bei der Erhebung der Quellensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe.
127 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021).
V. Grundstückgewinnsteuer
§ 104128 1. Gegenstand der Steuer
1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken des Privat- und Geschäftsvermögens oder von Anteilen an solchen.
2 Nicht unter die Grundstückgewinnsteuer fallen der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegende Buchgewinne (§§ 19 Abs. 4 Bst. a und 64 Abs. 3 Bst. a).
128 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
§ 105 2. Grundstücke
Als Grundstücke gelten die Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte, die Bergwerke, die Miteigentums- anteile an Grundstücken, die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremdem Boden.
§ 106 3. Veräusserungen a) Steuerbegründende Veräusserungen
1 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird.
2 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ausserdem:
- a)
Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken (Kettengeschäfte, Übertragungen massgebender Beteiligungen an Immobiliengesellschaften usw.);
- b)
die Belastung von Grundstücken mit privat rechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.
§ 107129 b) Steueraufschiebende Veräusserungen
Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
- a)
Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
- b)
Eigentumswechsel unter verheirateten Personen im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Eheteils an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Eheleute einverstanden sind;
- c)
Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung;
- d)
Eigentumswechsel infolge Umstrukturierung im Sinne der §§ 20 Abs. 1 und 67 Abs. 1 und 3. Die aufgeschobene Besteuerung wird bei einer Verletzung der Sperrfrist in analoger Anwendung von § 20 Abs. 2 und § 67 Abs. 2 und 4 nachgeholt, wobei sich die Steuerbemessung nach §§ 113 ff. und die Besitzesdauer nach § 121 richtet.
129 Bst. d in der Fassung vom und Bst. e und f aufgehoben am 23. November 2005.
§ 108130 c) Ersatzbeschaffungen aa) Geschäftsvermögen
1 Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben:
- a)
bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen im Sinne von §§ 30 Abs. 3 oder 68 Abs. 3 gehörenden Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrundstücks in der Schweiz verwendet wird;
- b)
bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird;
- c)
bei der Ersatzbeschaffung von Beteiligungen im Sinne von § 68 Abs. 1a. Die Frist gemäss Bst. a gilt sinngemäss.
2 Bei Vorausbeschaffung wird der Aufschub sinngemäss gewährt.
130 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 21. Mai 2025.
§ 109131 bb) Wohneigentum
1 Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Die angemessene Frist beträgt in der Regel vier Jahre vor oder nach der Veräusserung.
2 Für Ferien- und Zweitliegenschaften ist Abs. 1 nicht anwendbar.
131 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
§ 110132
132 Aufgehoben am 21. Mai 2025.
§ 111 4. Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig ist die veräussernde Person. Ehegatten und Kinder werden selbstständig besteuert.
2 Mehrere Steuerpflichtige haben die Steuer entsprechend ihren Anteilen zu entrichten. Sie haften solidarisch.
§ 112133 5. Steuerbefreiung
Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind:
- a)
der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
- b)
der Kanton, seine Anstalten und Betriebe;
- c)
die schwyzerischen Bezirke, Gemeinden, Kirchgemeinden und Kantonalkirchen sowie deren An stalten;
- d)
die nach Art. 2 GSG begünstigten natürlichen Personen und institutionellen Begünstigten, soweit das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.
133 Bst. d in der Fassung vom 18. März 2009.
§ 113 6. Steuerbemessung a) Grundstückgewinn
1 Der Grundstückgewinn entspricht dem Betrag, um den der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.
2 Für die Gewinnbemessung bei der Veräusserung eines unter Steueraufschub im Sinne von § 107 erworbenen Grundstückes ist auf die letzte Veräusserung abzustellen, die keinen Steueraufschub bewirkt hat.
3 Für die Gewinnbemessung bei der Veräusserung eines durch Ersatzbeschaffung im Sinne von §§ 108 oder 109 oder einer entsprechenden Bestimmung eines anderen Kantons erworbenen Grundstücks ist auf dessen Erwerb abzustellen, wobei der nicht besteuerte Gewinn des bei der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücks zu berücksichtigen ist.
§ 114 b) Veräusserungserlös
1 Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit allen weiteren Leistungen. Sachleistungen werden zum Verkehrswert, wiederkehrende Leistungen zum Barwert angerechnet.
2 Wird kein Preis festgelegt oder liegt ein Tausch vor, gilt der Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung als Verkaufspreis.
3 Nicht zum Veräusserungserlös zählen Entschädigungen für nachweisbare Inkonvenienzen im Enteignungsverfahren oder bei freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht.
§ 115 c) Anlagekosten aa) Erwerbspreis
1 Der Erwerbspreis entspricht dem Kaufpreis und allen weiteren Leistungen. Leistungen, welche unter Umgehung der Steuerpflicht erbracht worden sind, werden nicht berücksichtigt.
2 Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, gilt an dessen Stelle der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs. Kann der Zeitpunkt des Erwerbs nicht festgestellt werden, gilt als Erwerbspreis der 25 Jahre vor der Veräusserung massgebende Steuerschatzungswert ohne Abzug.
3 Verluste, welche die veräussernde Person beim Erwerb des Grundstücks im Zwangsverwertungsverfahren aus Pfand- oder Bürgschaftsvertrag erlitten hat, können zur Anrechnung gebracht werden.
§ 116134 bb) Aufwendungen
1 Als Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie in der massgebenden Besitzesdauer angefallen sind:
- a)
Ausgaben, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben, wie Kosten für Bauten, Umbauten und Meliorationen;
- b)
Eigenleistungen, soweit sie als Einkommen oder Ertrag in der Schweiz versteuert worden sind oder werden;
- c)
Grundeigentümerbeiträge an Bau und Korrektion von Strassen, Kanalisationen, Bodenverbesserungen, Wasserbau und für ähnliche Werke;
- d)
Kosten und Abgaben, die unmittelbar mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss von Provisionen an Drittpersonen, soweit sie üblich sind;
- e)
Fremdkapitalzinsen, soweit sie als Anlagekosten gelten;
- f)
die Grundstückgewinnsteuer bei gewerbsmässig mit Liegenschaften handelnden juristischen Personen, sofern diese auf deren Berücksichtigung bei der Gewinnsteuer verzichten;
- g)
bezahlte Mehrwertabgaben gemäss §§ 36d ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987135.
1a Die weiter gehenden, nach interkantonalem Recht zu berücksichtigenden Aufwendungen bleiben vorbehalten. Sie können auch von innerkantonalen Liegenschaftenhändlern geltend gemacht werden.
2 Aufwendungen, die steuerlich bereits abgezogen worden sind, werden nicht angerechnet.
3 Leistungen von Drittpersonen, insbesondere Versicherungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinwesen, für welche die veräussernde Person nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet.
134 Abs. 1 Bst. f und Abs. 1a neu eingefügt am 18. März 2009; Abs. 1 Bst. g neu eingefügt am 14. März 2018.
135 SRSZ 400.100.
§ 117 cc) Bei Ersatzbeschaffungen
Bei Veräusserung eines Grundstücks, bei dessen Erwerb, Bau oder Verbesserung die Besteuerung des bei der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücks im Sinne von §§ 108 oder 109 oder einer entsprechenden Bestimmung eines anderen Kantons aufgeschoben wurde, wird der nicht besteuerte Gewinn von den Anlagekosten abgezogen.
§ 118 d) Teilveräusserung
1 Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmässig anzurechnen.
2 Nicht einer bestimmten Parzelle zurechenbare Aufwendungen sind anteilmässig zu verlegen.
§ 119136 e) Verlustverrechnung
1 Veranlagte Verluste können anteilmässig mit den für das gleiche Kalenderjahr veranlagten Gewinnen verrechnet werden.
2 Ein nach Abs. 1 aus einer Teilveräusserung verbleibender Verlust kann anteilmässig mit den nach Abs. 1 aus einer Teilveräusserung verbleibenden Gewinnen anderer Kalenderjahre verrechnet werden.
3 Die Verlustverrechnungen sind nach Massgabe von § 173 vorzunehmen.
4 Die weiter gehenden Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach interkantonalem Recht bleiben vorbehalten und gelten auch innerkantonal.
136 Abs. 4 in der Fassung vom 18. März 2009.
§ 120137 7. Steuerberechnung a) Tarif
1 Die Steuer für den gesamten im Kalenderjahr erzielten und um 2000 Franken verminderten Grundstückgewinn beträgt (Grundtarif):
8 Prozent für die ersten 3 000 Franken
12 Prozent für die weiteren 5 000 Franken
16 Prozent für die weiteren 7 000 Franken
20 Prozent für die weiteren 10 000 Franken
25 Prozent für die weiteren 15 000 Franken
30 Prozent für Gewinnanteile über 40 000 Franken
2 Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer:
von weniger als 1 Jahr um 40 Prozent von weniger als 2 Jahren um 30 Prozent von weniger als 3 Jahren um 20 Prozent von weniger als 4 Jahren um 10 Prozent
3 Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von
vollen 5 Jahren um 10 Prozent
vollen 6 Jahren um 13 Prozent
vollen 7 Jahren um 16 Prozent
vollen 8 Jahren um 19 Prozent
vollen 9 Jahren um 22 Prozent
vollen 10 Jahren um 25 Prozent
vollen 11 Jahren um 28 Prozent
vollen 12 Jahren um 31 Prozent
vollen 13 Jahren um 34 Prozent
vollen 14 Jahren um 37 Prozent
vollen 15 Jahren um 40 Prozent
vollen 16 Jahren um 43 Prozent
vollen 17 Jahren um 46 Prozent
vollen 18 Jahren um 49 Prozent
vollen 19 Jahren um 52 Prozent
vollen 20 Jahren um 55 Prozent
vollen 21 Jahren um 58 Prozent
vollen 22 Jahren um 61 Prozent
vollen 23 Jahren um 64 Prozent
vollen 24 Jahren um 67 Prozent
vollen 25 Jahren um 70 Prozent
137 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2014.
§ 121 b) Besitzesdauer
1 Beginn und Ende der Besitzesdauer bestimmen sich nach dem Datum des Grundbucheintrages bzw. bei Fehlen eines solchen nach dem Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte.
2 Massgebend für die Berechnung der Besitzesdauer ist die letzte Veräusserung.
3 Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung erworben, wird für die Berechnung der Besitzesdauer auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt. Bei Erwerb des Grundstücks durch Ersatzbeschaffung kommt nur für den nicht besteuerten Gewinn die Besitzesdauer des bei der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücks zur Anrechnung.
VI. Organisation und Verfahren
A. Behörden
§ 122138 1. Aufsicht
1 Der Vollzug dieses Gesetzes steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.
2 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
138 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2005.
§ 123 2. Vollzug a) Grundsatz
Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht dieses Gesetz, soweit nichts anderes vorgesehen ist.
§ 124 b) Veranlagungsbehörde
1 Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die richtige und einheitliche Veranlagung der in diesem Gesetz geregelten Steuern. Sie trifft die hiefür erforderlichen Anordnungen und erteilt Weisungen.
2 Die Gemeinden, Notariate und Grundbuchämter haben bei der Durchführung dieses Gesetzes und bei der Vorbereitung der Veranlagungen mitzuwirken.
§ 125139 c) Bezugsbehörde
1 Der Bezug der Steuern und Bussen obliegt dem Finanzdepartement und den Gemeinden nach Massgabe der Verordnung.
2 Die kantonale Steuerverwaltung erlässt Haftungsverfügungen aufgrund dieses Gesetzes und entscheidet über Steuererlassgesuche.
3 Besondere Aufgaben wie das Vollstreckungsverfahren können mit Genehmigung des zuständigen Departements auch auf Dritte übertragen werden.
139 Abs. 2 in der Fassung vom 24. Oktober 2007; Abs. 3 neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
§ 126 3. Rechtsprechung a) Einsprachebehörde
1 Einspracheinstanz ist die kantonale Steuerkommission.
2 Sie wird vom Regierungsrat bestellt und besteht aus dem Vorsteher der Steuerverwaltung als Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern, die nicht der Verwaltung angehören dürfen. Der Präsident wird bei Verhinderung vertreten durch ein Ersatzmitglied aus der Verwaltung.
3 Die Steuerkommission entscheidet in Abteilungen von je drei Mitgliedern.
4 An den Verhandlungen und Beratungen der Steuerkommission nimmt der Sekretär mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
§ 127 b) Beschwerdeinstanz
Kantonale Beschwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht.
B. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 128 1. Anwendung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar, soweit nicht dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen.
§ 128a140 2. Elektronisches Verfahren
1 Eingaben der steuerpflichtigen Person an die Steuerbehörden können elektronisch eingereicht werden, auch wenn in diesem Gesetz eine andere Form vorgesehen ist. Wird die persönliche Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben, hat die steuerpflichtige Person ihre Angaben elektronisch zu bestätigen.
2 Die Steuerbehörden können der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellen.
3 Der Regierungsrat regelt die Sicherstellung von Authentizität und Integrität der übermittelten Daten und weitere Einzelheiten.
140 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.
§ 128b141 3. Elektronische Steuerakten
1 Die kantonale Steuerverwaltung kann sämtliche von den steuerpflichtigen Personen oder Dritten eingereichten Akten elektronisch erfassen und aufbewahren.
2 Sind die Authentizität und Integrität der elektronisch erfassten und aufbewahrten Akten gewährleistet, haben sie die gleiche Beweiskraft wie in Papierform eingereichte Akten.
3 In Papierform eingereichte Akten können nach der elektronischen Erfassung vernichtet werden.
141 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.
§ 129142 4. Amtspflichten a) Ausstand
1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er
- a)
an der Sache ein persönliches Interesse hat;
- b)
mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
- c)
eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;
- d)
aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.
2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.
3 Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet die vorgesetzte Stelle, bei Mitgliedern von Kollegialbehörden die Kollegialbehörde.
142 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 23. November 2005; Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.
§ 130143 b) Geheimhaltungspflicht
1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seiner Funktion bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
2 Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten, ist zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons gegeben ist. Vorbehalten bleiben Auskünfte an Behörden nach § 131a.
143 Abs. 3 am 23. November 2005 aufgehoben; Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
§ 131144 c) Amtshilfe unter Steuerbehörden
Die Steuerbehörden erteilen den anderen schweizerischen Steuerbehörden kostenlos die benötigten Auskünfte, gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten und leiten die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können.
144 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2005; Abs. 2 aufgehoben am 21. Mai 2025.
§ 131a145 d) Amtshilfe an andere Behörden
1 Die Steuerbehörden erteilen den Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigten Auskünfte.
2 Die Auskunftserteilung setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons voraus. Sie ist ohne eine solche Grundlage nur zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechende Begehren entscheidet das Finanzdepartement generell oder im Einzelfall.
145 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.
§ 132146 e) Amtshilfe anderer Behörden
1 Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte haben den Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen kostenlos Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren und die Daten weiter zu geben, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Die Behörden und Gerichte haben von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmung in ihrer amtlichen Tätigkeit eine unvollständige Versteuerung wahrscheinlich ist.
2 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe trifft Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
146 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 21. Mai 2025.
§ 132a147 f) Form der Amtshilfe
1 Die Akten und Daten werden den Steuerbehörden und den anderen Behörden einzeln, auf Listen oder auf elektronischem Weg übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen des Abrufverfahrens für die Amtshilfe nach §§ 131 f.
147 Neu eingefügt am 21. Mai 2025.
§ 133148 5. Verfahrensrechtliche Stellung verheirateter Personen
1 Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und gemeinsam zu veranlagen sind, üben die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus.
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nicht von beiden Eheleuten unterzeichnet, wird der nichtunterzeichnenden Person eine Frist eingeräumt, bei deren unbenutztem Ablauf die vertragliche Vertretung unter Eheleuten angenommen wird.
3 Bei weiteren Handlungen einer verheirateten Person oder eines bevollmächtigten Dritten wird die Zustimmung des anderen Eheteils vermutet. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Eheteil innert Frist handelt.
148 Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.
§ 134149 6. Akteneinsicht
1 Steuerpflichtige können die von ihnen eingereichten oder unterzeichneten Akten einsehen. Gemeinsam zu veranlagenden Eheleuten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
2 Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Die Akteneinsicht kann auch auf elektronischem Weg gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person damit einverstanden ist.
4 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
5 Auf Begehren der steuerpflichtigen Person erlässt die Behörde eine Verfügung, die durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann.
149 Überschrift, Abs. 3 und 4 in der Fassung vom, Abs. 5 neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 4 und 5.
§ 135150 7. Feststellung des Sachverhalts
1 Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise sind abzunehmen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.
2 Die Steuerbehörden würdigen die Beweise frei.
3 An den Nachweis von steuermindernden Tatsachen, deren realwirtschaftlicher Hintergrund auf Grund von Auslandsbeziehungen erschwert überprüfbar ist, sind erhöhte Anforderungen zu stellen.
150 Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.
§ 136151 8. Vertretung
1 Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
2 Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben eine Vertretung oder eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen.
3 Die steuerpflichtige Person kann die Zustellung der Verfahrensakten mit Ausnahme der Steuererklärung und Steuerrechnung oder die Zustellung aller Verfahrensakten an einen Vertreter verlangen.
151 Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
§ 137152 9. Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden
1 Verfügungen und Entscheide werden mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet.
2 Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz ein Zustelldomizil oder eine Vertretung zu haben, kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im Amtsblatt eröffnet werden.
3 Unterlässt es die steuerpflichtige Person mit unbekanntem Aufenthalt oder mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland auf Aufforderung hin, eine Zustelladresse oder Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen, kann eine Verfügung oder ein Entscheid ohne Publikation im Amtsblatt rechtswirksam durch Ablage in die Akten eröffnet werden. Davon ausgenommen sind Steuerstrafsachen.
152 Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019; Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.
§ 138153 10. Fristen
1 Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden. Es gelten keine Gerichtsferien.
2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.
153 Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.
§ 139154 11. Verjährung a) Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode oder bei nichtperiodischen Steuern fünf Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses. Vorbehalten bleiben die §§ 176 und 209.
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
- a)
während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
- b)
solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
- c)
solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3 Die Verjährung beginnt neu mit:
- a)
jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird;
- b)
jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder die mithaftende Person;
- c)
der Einreichung eines Erlassgesuches;
- d)
der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode oder bei nichtperiodischen Steuern nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses auf jeden Fall verjährt.
154 Überschrift in der Fassung vom 21. Mai 2025.
§ 140 b) Bezugsverjährung
1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 139 Abs. 2 und 3.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
4 Die Wirkungen des Verlustscheines bleiben vorbehalten.
C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren
§ 141155 1. Verfahrenspflichten a) Aufgaben der Veranlagungsbehörde
1 Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2 Sie kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen und Zeugen einvernehmen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise der steuerpflichtigen Person oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat.
3 Die gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.
155 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
§ 142156 b) Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen aa) Steuererklärung
1 Die steuerpflichtigen Personen haben jährlich eine Steuererklärung für die vorangegangene Steuerperiode einzureichen. Vorbehalten bleibt die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung bei Beendigung der Steuerpflicht nach Massgabe der Verordnung.
2 Die steuerpflichtigen Personen werden öffentlich oder persönlich aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Das Ausbleiben einer persönlichen Aufforderung entbindet nicht von der Einreichungspflicht.
3 Die steuerpflichtigen Personen müssen die amtliche Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der kantonalen Steuerverwaltung einreichen.
4 Die Steuererklärung samt Beilagen kann auch elektronisch über den hierzu zur Verfügung gestellten Kanal eingereicht werden. Anstelle der persönlichen Unterzeichnung hat die steuerpflichtige Person elektronisch zu bestätigen, dass ihre Angaben wahrheitsgemäss und vollständig sind.
5 Steuerpflichtige Personen, welche die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreichen, werden aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
6 Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Frist auf Antrag der steuerpflichtigen Person nur wiederhergestellt werden, wenn diese nachweislich durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der fristgemässen Einreichung verhindert war und das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.
156 Überschrift, Abs. 1 bis 5 in der Fassung vom, Abs. 6 neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Abs. 5 wird zu Abs. 6.
§ 143157 bb) Beilagen zur Steuererklärung und Meldung
1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
- a)
Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
- b)
Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
- c)
Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen der Steuerperiode oder bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR Aufstellungen über Vermögen und Schulden, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.
3 Die kantonale Steuerverwaltung erstattet dem Handelsregister des Kantons Schwyz Meldung, wenn eine juristische Person innert drei Monaten nach Ablauf der entsprechenden Frist keine Jahresrechnung gemäss Abs. 2 einreicht.
157 Abs. 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019; Überschrift in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 21. Mai 2025.
§ 144158 cc) Weitere Mitwirkungspflichten
1 Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2 Sie muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Belege und weitere Bescheinigungen sowie Geschäftsbücher und Urkunden über den Geschäftsverkehr einreichen.
3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher, Aufstellungen nach § 143 Abs. 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
158 Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2005; Abs. 3 Satz 2 in der Fassung vom 21. Mai 2014.
§ 145159 c) Bescheinigungspflicht von Drittpersonen
1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
- a)
Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der ersten und zweiten Säule;
- b)
der bisherige Arbeitgeber über die unselbstständige Erwerbstätigkeit bei einem unterjährigen Austritt des Arbeitnehmers nach § 94 Abs. 1 Bst. a und b, soweit die Angaben für die Umsetzung des anwendbaren internationalen Abkommens im Steuerbereich erforderlich sind und sofern der Arbeitnehmer die Bescheinigung verlangt; diese ist im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen;
- c)
Versicherungseinrichtungen über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
- d)
Versicherungseinrichtungen über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, müssen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach § 23 Abs. 4 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach § 23 Abs. 4 Bst. b ausweisen;
- e)
Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
- f)
Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, kann sie die Veranlagungsbehörde von der Drittperson einfordern. Gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse bleiben vorbehalten.
159 Abs. 1 Bst. b, d und e in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. f neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Bst. e wird zu Bst. f.
§ 146160 d) Auskunftspflicht von Drittpersonen
Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zu steuerpflichtigen Personen Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.
160 Abs. 1 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
§ 147161 e) Meldepflicht von Drittpersonen
1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
- a)
juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
- b)
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen; die Meldung von Kapitalzahlungen hat spätestens 30 Tage vor der Auszahlung zu erfolgen;
- c)
Arbeitslosenkassen über ausgerichtete Leistungen an die versicherten Personen;
- d)
einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
- e)
kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über alle Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind;
- f)
Arbeitgeber über alle notwendigen Angaben für die Veranlagung von Mitarbeiterbeteiligungen, welche ihren Angestellten eingeräumt wurden. Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 129 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)162 erlassenen Bestimmungen gelten sinngemäss;
- g)
die Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmern nach § 94 Abs. 1 Bst. a und b, für die ein internationales Abkommen im Steuerbereich den automatischen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht.
2 Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
161 Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 21. Mai 2014; Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom, Bst. e bis g neu eingefügt am 21. Mai 2025, bisheriger Bst. c wird zu Bst. d und bisheriger Bst. d wird zu Bst. f, Abs. 3 aufgehoben am 21. Mai 2025.
162 SR 642.11.
§ 148163 2. Steuerregister
1 Die kantonale Steuerverwaltung führt ein Verzeichnis der im Kanton beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen sowie der im Kanton befindlichen Grundstücke.
2 Die Gemeinden, die Notariate und Grundbuchämter melden der kantonalen Steuerverwaltung die zur Registerführung notwendigen Daten. Sofern erforderlich, machen die Notariate und Grundbuchämter der kantonalen Steuerverwaltung die Daten mittels Abrufverfahren zugänglich.
3 Die Gemeinden überprüfen das Steuerregister auf seine Vollständigkeit.
4 Das Steuerregister ist nicht öffentlich.
163 Neu eingefügt am 1. Mai 2025.
§ 149 3. Veranlagung a) Durchführung
1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei insbesondere Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.
§ 150164 b) Eröffnung
1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren, die einfache Steuer und soweit notwendig die Steuerausscheidung fest. Steuerfaktoren sind das steuerbare Einkommen und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das für die Minimalsteuer massgebende Eigenkapital.
2 Abweichungen von der Steuererklärung sind der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt zu geben.
164 Abs. 1 in der Fassung vom 18. März 2009.
§ 151 4. Einsprache a) Frist und Voraussetzungen
1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ein Einspracherecht steht den beteiligten Bezirken, Gemeinden und Kirchgemeinden zu, soweit ihre Steuerhoheit oder die Steuerausscheidung strittig ist. Die Einsprache soll eine Begründung enthalten.
2 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung, kann sie im Einverständnis der am Einspracheverfahren Beteiligten als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden.
3 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
4 Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.
§ 152 b) Verfahrensgrundsätze
1 Für das Einspracheverfahren gelten die gleichen Grundsätze wie für das Veranlagungsverfahren.
2 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Veranlagung offensichtlich unrichtig war.
§ 153 c) Vorverfahren
1 Der Behandlung einer Einsprache durch die Steuerkommission geht eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die verfügende Abteilung und deren Leitung voraus.
2 Auf Antrag in der Einspracheschrift wird Gelegenheit zu einer mündlichen Anhörung eingeräumt.
3 Erweist sich die Einsprache als begründet oder kann eine Einigung erzielt werden, erfolgt eine berichtigte, inhaltlich nicht mehr anfechtbare Veranlagung ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen. Andernfalls wird die Einsprache zur Behandlung an die Steuerkommission überwiesen.
§ 154 d) Entscheid
1 Die Steuerkommission entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Einsprachever fahrens. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.
2 Der Entscheid ist zu begründen und den Parteien schriftlich unter Hinweis auf das Beschwerderecht zu eröffnen. Wird die Einsprache gutgeheissen oder stimmt die steuerpflichtige Person schriftlich zu, kann auf eine Begründung verzichtet werden.
D. Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 155 1. Schätzung des Grundeigentums
1 Die kantonale Steuerverwaltung legt die Eigenmietwerte (§ 22) und die Vermögenssteuerwerte von Grundstücken (§ 42) in Form selbstständig anfechtbarer Verfügungen fest.
2 Die verfügten Werte gelten bis zu einer neuen Schätzung unverändert.
§ 156165 2. Erhebung der Quellensteuer a) Verfahrenspflichten
1 Die steuerpflichtigen Personen und die Schuldner der steuerbaren Leistung müssen den zuständigen Steuerbehörden auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. §§ 141 bis 147 gelten sinngemäss.
2 Die gleiche Auskunftspflicht obliegt den steuerpflichtigen Personen gegenüber den Schuldnern der steuerbaren Leistung.
3 Personen, die nach § 99a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer auf dem Erwerbseinkommen. § 151 Abs. 4 gilt sinngemäss.
165 Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
§ 157166 b) Verfügung
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
2 Die steuerpflichtige Person kann eine solche Verfügung verlangen, wenn sie:
- a)
mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach § 92 Abs. 1 Bst. b oder § 101 Abs. 1 nicht einverstanden ist oder
- b)
diese vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.
166 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 21 Mai 2025, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.
§ 158167 c) Nachforderung, Rückerstattung und Direktbezug
1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.
2 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss er der steuerpflichtigen Person die Differenz zurückzahlen. Zu viel abgelieferte Quellensteuern werden der steuerpflichtigen Person zurückbezahlt oder den zuständigen Steuerbezugsbehörden zur Verrechnung mit Steuerschulden überwiesen.
3 Die steuerpflichtige Person wird von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.
167 Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019 (gültig ab 1. Januar 2021); Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
§ 159 d) Einsprache
Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer können die Betroffenen Einsprache nach § 151 erheben.
§ 160 e) Bezugsgrenze
Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte ein vom Regierungsrat festzulegendes Minimum nicht erreichen.
§ 161168 3. Erhebung der Grundstückgewinnsteuer a) Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen
1 Die steuerpflichtigen Personen haben der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach der Veräusserung eine Steuererklärung einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar.
2 Die steuerpflichtigen Personen haben alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen, die für die Veranlagung und Berechnung der Steuer erforderlich sind.
168 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
§ 162 b) Mitwirkung der Grundbuchämter
Die Grundbuchämter haben der Veranlagungsbehörde jede Veräusserung von Grundeigentum weisungsgemäss zu melden.
§ 163169 c) Veranlagung und Verjährung
1 Die Bestimmungen über die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden sinngemäss Anwendung.
2 Das Recht, die Grundstückgewinnsteuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach der Veräusserung. Im Übrigen gelten die §§ 139 und 140 sinngemäss.
169 Abs. 2 in der Fassung vom 21. Mai 2025.
§ 164 d) Ersatzbeschaffung
Die Veranlagungsbehörde stellt den nicht besteuerten Gewinn bei einer Ersatzbeschaffung im Sinne von §§ 108 oder 109 in der Regel durch anfechtbare Verfügung fest.
§ 165 4. Steuerbefreiungen und Vorbescheide
1 Gesuche um Steuerbefreiung oder um Vorbescheide über die subjektive Steuerpflicht sind bei der Veranlagungsbehörde einzureichen.
2 Die Veranlagungsbehörde erlässt eine einsprachefähige Verfügung. Bei Abweisung eines Gesuchs und im Nichteintretensfall können Kosten auferlegt werden.
3 Im Übrigen besteht kein allgemeiner Anspruch auf einsprachefähige Vorbescheide.
4 Die Veranlagungsbehörde kann in jeder Steuerperiode überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung noch gegeben sind.