Mietzinsherabsetzung
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Als Thema- BGE 130 III 56318.06.2004Mietvertrag, Anfechtbarkeit der Kündigung (Art. 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 4 und Abs. 2 OR). Als Einigung im Sinne von Art. 271a Abs. 2 OR gilt nur eine einvernehmliche Streitbeilegung, mittels der eine unter den Parteien kontroverse Rechtsfrage abschliessend geklärt wird. Fälle, i
- 4C.79/200427.05.2004Täuschung · Aufklärungspflicht · Novum
- 4P.41/200427.05.2004Staatsrechtliche Beschwerde · Täuschung · Novum
- BGE 130 III 50411.05.2004Art. 259d OR ; Mangel der Mietsache; Herabsetzungsquote; Rechtsnatur des Rückerstattungsanpruchs; Verjährung. Kennt der Vermieter den Mangel bevor der Mieter die Herabsetzung verlangt, so kann der Mieter nicht nur die Herabsetzung des Mietzinses für die Zukunft verlangen, sondern
- 4C.97/200328.10.2003Mietmängel · Mietzinsherabsetzung · Mietzinsreduktion
- 4C.39/200323.04.2003Berufung · Neue Vorbringen im Berufungsverfahren · Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung
- 4P.216/200207.02.2003Willensmangel und nachträgliche Genehmigung · Willkürliche Feststellung · Antizipierte Beweiswürdigung
- 4C.248/200213.12.2002Berufung · Mietzinsherabsetzung · Verrechnung
- 4C.291/200109.07.2002Methode relative und absolute bei der Mietzinsherabsetzung · Mietzinsherabsetzung wegen übermässigen Ertrags · Gleichbehandlung von Mieter und Vermieter
- 4C.65/200231.05.2002Streitwert · Untersuchungsmaxime · Beweislast
- 4C.323/200109.04.2002Mietzinserhöhung · Mietzinsherabsetzung · Orts- und quartierüblicher Mietzins
- 4P.281/200112.03.2002Willkürverbot · Subsidiarität des staatsrechtlichen Rekurses · Offizialmaxime
- 4C.66/200115.05.2001Fristlose Kündigung wegen Mängeln · Mietzinsherabsetzung · Soziale Untersuchungsmaxime
- 4C.377/199922.02.2000Mietzinsherabsetzung · Letzte Lohnfestsetzung · Lohnänderung
- BGE 124 III 6718.12.1997Herabsetzung des Mietzinses ( Art. 270a OR ). Nimmt der Mieter eine vermieterseits erklärte Herabsetzung des Mietzinses stillschweigend an, so verzichtet er damit regelmässig nicht auf den gesetzlichen Anspruch, gegebenenfalls eine weitergehende Herabsetzung zu verlangen (E. 3a).
- BGE 122 III 2027.02.1996Art. 270a OR . Mietzinsherabsetzung. Mitteilungen, Begehren und Verfahren über Mietzinsanpassungen müssen sich auf einen bestimmten Kündigungstermin beziehen (E. 4a). Für die Beurteilung einer Anpassungsforderung ist vom Zeitpunkt auszugehen, in dem sie der Gegenpartei spätestens
- BGE 121 III 26610.07.1995Art. 270a Abs. 2, Art. 274e und Art. 274f OR ; Verfahren zur Mietzinsherabsetzung. Das Bundesrecht bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Begehren auf Herabsetzung des Mietzinses zunächst der Schlichtungsbehörde und bei Ausbleiben einer Einigung anschliessend dem Gericht unterbr
- BGE 121 III 16306.06.1995Herabsetzung des Mietzinses ( Art. 270a OR ). Einem relativ berechtigten Herabsetzungsbegehren kann der Vermieter die Einrede entgegenhalten, der bisherige Mietzins sei trotz veränderter Berechnungsgrundlagen nicht missbräuchlich, da er ihm keinen übersetzten Mietertrag verschaff
- BGE 116 II 7306.02.1990Herabsetzung des Mietzinses ( Art. 19 BMM ). Der Vermieter kann sich einer Klage auf Herabsetzung des Mietzinses wegen Änderung der Berechnungsgrundlagen - in casu der Senkung des Hypothekarzinssatzes - entziehen, indem er nachweist, dass der Ertrag nicht übersetzt ist im Sinn
- BGE 112 II 6911.02.1986Ist der Vermieter ein Mietverhältnis auf mindestens fünf Jahre fest eingegangen, der Mieter jedoch frei, vorher zu kündigen, kann jener während der Mindestdauer der Vereinbarung den Mietzins nicht erhöhen ( Art. 18 Abs. 1 BMM ). Der Mieter indessen kann auf die vorgesehenen Künd
- BGE 111 II 20106.08.1985Art. 19 BMM . Mietzinsherabsetzung; Möglichkeit des Vermieters, verrechnungsweise Erhöhungsgründe geltend zu machen; Inkrafttreten der Änderung. 1. Ohne ausdrücklichen Vorbehalt bei der letztmals erfolgten Mietzinserhöhung kann der Vermieter sich später, insbesondere anlässlich e
- BGE 106 II 35609.12.1980Herabsetzung des Mietzinses wegen Fallens des Hypothekarzinssatzes ( Art. 19 BMM ). Übersetzter Ertrag aus dem Mietgegenstand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BMM . Methode und Grundsätze, die bei der Beurteilung dieser Frage anwendbar sind (E. 2). Wesentliche Änderung der Berechnung