Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten

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c. die neuen oder umstrittenenLeistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässig-

keit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befinden und bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang der Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung;

d. die medizinischen Präventionsmassnahmen nach Artikel 26 des Gesetzes, die

Leistungenbei Mutterschaftnach Artikel29 Absatz 2 Buchstaben a und c des Gesetzes und die zahnärztlichenBehandlungen nach Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes;

e. die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmenden

Mittelund Gegenstände nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 des Gesetzes; es setzt Höchstbeträge für ihre Vergütung fest;

f. den in Artikel25 Absatz 2 Buchstatn c des Gesetzes vorgesehene Beitrag an /pub

die Kosten von Badekuren; dieser BeItrag kann während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr ausgerichtet werden.

Art 35 Analysen und Arzneimittel

Die Listen nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 (Analysenliste) und 2 ®rzneimtttelliste) sowie Buchstabe b (Spezialttätenliste) des Gesetzes werden nach Anhören der Arzneimittelkommission (Art. 39) ersteltt.

Art. 36 Therapeutische Massnahmen bei Geburtsgebrechen

(Art. 52 Abs. 2 KVG)

Die bis zum Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Attersgrenze von der invalidenversicherung für Geburtsgebrechen erbrachten therapeutischen Massnahmen nach Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes sind anschliessend von der ‘

obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen.