Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten

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2. Kapitel: Kommissionen

(Art. 33 N)s. 4 KVG)

Art 37 Im Allgemeinen

1Als Kommissionennach Artikel33 Absatz 4 des Gesetzes werden eingesetzt:

a. eine Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen der

Krankenversicherung;

b. eine Eidgenössische Arzneimittelkommission.

2Das Departement legt dip Einzelheiten der Zusammensetzung dieser Kommissionen fest. Dakni sorgt es namentlich dafür, dass die Schul- und Komplemen-

tärmedizin sowie die medizinische Ethik gebührend vertreten sind.0

3Die Kommissionen werden von einem Vertreter oder einer Vertreterin des BSV präsidiert. Sie geben sich eine Geschäftsordnung, welche der Genehmigung durch das Departement bedarf. Sie können externe Experten und Expertinnen beiziehen.

4Das Departement kann nach Anhören der betreffenden Kommission Ausschüsse bezeichnen und deren Zusammensetzung festlegen. Das Departement kann bestimmen, inwiefern es oder das BSV Ausschüsse unmittelbar anhören darf

5Das BSV sorgt für die Koordination der Arbeiten der Kommissionen und führt

deren Sekretariat.0

Art 38 Leistungskommission

IDer Bundesrat ernennt die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen der Krankenversicherung(Leistungskommission)sowie deren allfälligeAusschüsse. Die Kommission besteht aus Vertretern und Vertreterinnender Ärzteschaft, der Spttäler,der Apothekerschaft,der Kranken-und Unfallversicherer,der