Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten
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4. Titel: Leistungserbringer
(Art. 35-59 KVG)
1. Kapitel:Zulassung
(Art. 35-40 KVG)
1. Abschnitt: Ärzte und Ärztinnen
(Art. 36 KVG)
Art 43 Weiterbildung
,F-- IÄrzte und Ärztinnen haben sich über eine zweijährige praktische Weiterbildung auszuweisen, wovon 18 Monate an anerkannten klinischen Wetterbildungsstätten und 6 Monate in einer anerkannten Arztpraxis oder einer anerkannten Poliklinik zu absolvierensind.
2Die Anerkennung von klinischen Wetterbildungsstätten, Arztpraxen und Polikliniken im Sinne von Absatz 1 erfolgtnach Massgabe der Gesetzgebung über das Gesundheitswesen. Steht keine anerkannte klinischeWeitert)ildungsstätte,Arztpraxis oder Poliklinikzur Verfügung, hat der Kanton zu bestätigen, dass der Arzt oder die Ärztin eine gleichwertigeWeiterbildung erworben hat.
ArL44 Andere wissenschaftliche Befähigungsausweise
Den Ärzten und Ärztinnen mit eidgenössischem Diplom gleichgestellt sind Ärzte und Ärztinnen, die über einen Befähigungsausweis verfügen, der von der zuständigen Stelle des Bundes nach Anhören der Kantone anerkannt worden ist.