Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten

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Gesundheitskassen usw.). Die Verordnung enthält dazu Vorschriften, die jegliche Entsolidarisierung zwischen den besonderen Versicherungsformen und der

ordentlichen Krankenpflegeversicherung verhindern.

Ablauf des Vernehmlassungsverfahrens

Der Entwurf zur Hauptverordnungwird dieserTage an die Kantone und die interes-

sierten Organisationen verschickt Diese können bis zum 18. April 1995dazu Stellung nehmen. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat die aufgrund des

VernehInlassungsverfahrens überarbeitete Verordnung im Juni 1995 verabschieden wird. Sie wird zum selben Zeitpunkt in Kraft treten wie das am 4. Dezember 1994 vom Volk angenommene Gesetz, d.h. auf den 1. Januar 1996.

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Drei spezielleVerordnungen schon in der Vernehmlassung

Es ist daran zu erinnern, dass sich bereits drei speäelle Verordnungen über die inkraftsetzungund Einführung des KVG, über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligungund über den Risikoausgleichunter den Versicherern in der Vernehmlassung befinden (bis Ende Januar 1995), da sie Bestimmungen enthalten, welche die Kantone und die Versicherer für ihre Vorbereitungen im Hinblick auf die Einführung der neuen gesetzlichen Ordnung frühzeitig kennen müssen. Diese drei Verordnungen werden vom Bundesrat voraussichtlich bereits im März 1995verabschiedet.

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Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Tel. 031 / 322 %) (A

Markus Moser, Vizedirektor

Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung Bundesamt für Soäalversichenrng

Beilage: Verordnungsentwurf und Erläuterungen