Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten

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2. Abschnitt: Ausnahmen von der Versicherungspflicht

(Art. 3 Abs. 2 KVG)

ArL2

IVon der Versicherungspflichtsind ausgenommen:

a. Personen mit Vorrechten nach intemationalem Recht, wie sie in Artikel 6 Absatz 1 definiert sind;

b Aktive und pensionierte Bundesbedienstete, die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ztffem 1 - 7 und Artikel2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921) über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind

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2Auf Gesuch hin ausgenommen sind Personen, die nach ausländischem Recht obligatorisch krankenversichert sind, sofem der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde, und sie über einen Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz mit einem den Leistungen nach den Artikeln 24-31 des Gesetzes entsprechenden Deckungsumfangverfügen

3. Abschflitt: Ausdehnung der Versicherungspflicht und besondere Bestimmungen

(Art. 3 Abs. 3 KVG)

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Art 3 Ausländer und Ausländerinnen

1 Versicherungspflichtig sind:

a. Ausländer und Ausländerinnen, die eine Niederlassungsbewilligungnach Artikel 6 des Bundesgesetzesvom 26. März 19312)über Aufenthaltund Niederlassung der Ausländer (,ANAG) besitzen;

b. Ausländer und Ausländerinnenmit einer Aufenthaltsbewilligungnach Artikel 5 ANAG, die länger als drei Monate gültig ist;

1SR 833.1: AS 1993 3043

2SR 142.20