Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten

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und im Arbettsverträttniszu einem Arbeitgeber oder einer Arbettgeberin mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz steht.

2Die Wetterdauer der obligatorischen Versicherung beträgt zwei Jahre. Die Versicherung wird auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert.

3Für Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit als Entsandte gelten, entspricht die Wetterdauer der Versicherung derjenigen der aufgrund dieser Vereinbarung bewilligten Entsendung. Gleiches gilt für andere Personen, die gestützt auf eine solche Vereinbarung während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes der schweizerischen Gesetzgebung

unterstellt sind.0

Art 5 Personen im öffentlichen Dienst

Versicherungspflichtig sind ausserdem Bundesbedienstete des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), die der Versetzungsdisziplin unterstelltsind, sowie Bundesbedienstetedes EDA und anderer Departemente, die im Aussendienst für die Eidgenossenschaft tätig sind, sowie Personen, die im Ausland in einem Arbeitsverhältnis zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstatt des Inlandes stehen, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4, sofem diese im Ausland

nicht eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben. Von der Versiche-0

rungspflicht ausgenommen ist das lokal angestellte Personal.