Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten
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Art. 129 Mehrere Beteiligte
Sind ein oder mehrere Krankenversicherer untereinander oder zusammen mit anderen Sozialversicherem am Rückgriff beteiligt, so sind sie zusammen
Gesamtgläubiger und untereinander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Art. 130 Unterschiedliche Tarife
Der haftpflichtigeDritte hat den Leistungsert)ringemim Rahmen seiner Ersatzpflicht eine allfällige Differenz zwischen dem für ihn geltenden Tarif und dem /H\ vom Krankenversicherer angewandten Tarif nachzuzahlen.
4. Teil: Akteneinsicht und Schweigepflicht
1. Titel: Akteneinsicht
(Art. 81 KVG)
Art. 131 Beteiligte
In den Schranken von Artikel 81 des Gesetzes steht die Akteneinsicht zu:
a. der versicherten Person sowie ihren gesetzlichen oder bevollmächtigtenVertretem;
b. dem behandelndenArzt oder der behandelndenÄrztin und dem ärztlichen Gutachter oder der ärztlichenGutachterin im Rahmen ihrer Aufträge;
c. der haftpflichtigenPerson und ihrem Versicherer für Akten, die der Abklärung
des Haftpflichtanspruchesund des Schadens dienen;
d. den Sozialversicherungsgerichten;
e. anderen beteiligten Sozialversicherungen für die von ihnen im Rahmen von Artikel 124 benötigten Akten.