Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten

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Art. 120 Unterschiedliche Tarife

(Art. 78 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 KVG)

IBei Vorleistungdurch den Krankenversichererhaben die anderen Sozialversicherer den Leistungserbringemeine allfälligeDifferenzzwischen dem für sie geltenden Tarif und dem vom Krankenversichererangewandten Tarif nachzuzahlen.

2Hat der Krankenversicherer Leistungsert)ringem aufgrund seiner Tarife mehr vergütet, als aufgrund der für die anderen Versicherungen geltenden Tarife geschuldet gewesen wäre, so haben ihm die Leistungserbringer die Differenz zurückzuerstatten.

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3. Abschnitt: Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen

(Art. 78 KVG)

Art. 121 Grundsatz

1Hat der Krankenversicherer anstelle eines anderen Sozialversicherers zu Unrecht Leistungen ausgerichtet oder hat dies ein anderer Sozialversicherer anstelle des Krankenversicherersgetan, so muss der entlasteteVersicherer den Betrag, um den er entlastet wurde, dem anderen Versicherer zurückerstatten, höchstens jedoch bis zu seiner gesetzlichen Leistungspflicht.

2Sind mehrere Krankenversicherer rückerstattungsberechtigt oder rückerstattungspflichtig, so bemisst sich ihr Anteil nach den Leistungen, die sie erbracht haben oder hätten erbringen sollen.

Art. 122 Auswirkungen auf die Versicherten

lln laufenden Versicherungsfällen sorgt der weiterhin leistungspflichtige Versicherer für die Ausrichtung der Leistungen nach den für ihn geltenden Vorschriften. Er informiert die versicherte Person darüber.