Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 109 Seiten
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2. Titel: Rückgriff
@rt. 79 KVG)
Art. 127 Umfang
IDie Ansprüche der versicherten Person gehen nur soweit auf den Versicherer über, als dessen Lnistungenzusammenmit dem von Drittenfür den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen.
2Hat jedoch der Versicherer seine Leistungenwegen vorsätzlicher Herbeiführung eines Versicherungsfalles gekürzt, so gehen die Ansprüche der versicherten Per-
son soweit auf den Versicherer über, als dessen ungekürzte Leistungen zusam-0
men mit dem vom Dritten geschuldeten Ersatz den Schaden übersteigen würden.
3Die Ansprüche, die nicht auf den Versicherer übergehen, bleiben der versicherten Person gewahrt. Kann nur ein Teil des von Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der versicherten Person zu befriedigen.
Art. 128 Gliederung der Ansprüche
l Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherer über.
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2Leistungen gleicher Art sind namentlich
a. vom Versicherer und von Dritten zu erbringendeVergütungenfür Diagnose-
und Behandlungskosten;
b. vom Versicherer und von Dritten zu übernehmende Kosten für Pflegemass-
nahmen ;
c. vom Versicherer und von Drittenzu übernehmendeKosten für den Aufenthalt
im Spital oder einer teilstationären Einrichtung;
d. Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeitwährend der gleichen Zeitdauer.