Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 69 Seiten
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Vernehmlassung
Verordnung über die Krankenversicherung (KW) Juni 1995
6 Ergebnisse im einzelnen
Nachstehend werden die Ergebnisse der Vernehmlassung in der Reihenfolge der
Artikel des in die Vernehmlassung gesandten Verordnungsentwurfes aufgeführt. Die entsprechenden Artikel der beschlossenen Verordnung lassen sich auf-
grund des Konkordanzregisters auf Seite 11 bestimmen.
Die von den Antwortendenvorgebrachten Meinungen, Anregungen und Forderun-
gen werden nachstehend weder gewichtet noch bewertet. Allerdings können angesichts des Umfangs des Vorgebrachten (ca. 800 Seiten) nicht alle Hinweis wieder- /-\ gegeben werden.
Artikel 1-10 Obligatorium
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Vorbrinaende
1 Nicht der zivilrechtlicheWohnsitz, sondern der Steuerwohnsitzsoll - AI, TG, GR,
für die Versicherungspflicht massgebend sein. Anknüpfen an zivil- SH, GL, ZH, SG rechtlichen Wohnsitz geht zu wett, ist praxisfremd und unklar. - SVP
2 Ausländer, die für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland tätig sind - AEPS
und sich in der Schweiz ohne Niederlassungsabsicht aufhalten, so-
wie ihre Familienangehörigen,sollen für maximal 5 Jahre von der
Versicherungspflichtausgenommenwerden.
2 Abs. 1 Personen, welche im Rahmen der intemationalen Leistungsaushilfe svK
Bst. c in der Krankenversicherung über einen Versicherungsschutz für Be- PKU
handlungenin der Schweiz mit einem den Art. 24-31 des Gesetzes
entsprechenden Deckungsumfang verfügen, sollen von der Versi-
cherungspflicht ausgenommen werdul.
Beqrünavnq:
Die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 2 ist angesichts der im
Recht der Europäischen Union und zwischen der Schweiz und
Deutschland praktiziertenLeistungsaushilfe in der Krankenversiche-
Iung zu eng.
2 Abs. 2 Studenten und Stagiaires aus dem Ausland in der Schweiz sollen - TI
von der Versicherungspflicht ausgenommen werden.