Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 69 Seiten
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Vamehmlassung
Verordnung abu die Krankenversicherung (KW) Juni 1995
2 Abs. 2 Ergänzen, dass die im Ausland obligatorischversicherten Personen 1- JU, NE
den kantonalen Behörden eine Garantieerklärung des ausländischen
Vusicherers übu eine Versicherungsdeckung gemäss dul Art. 24-
31 abzugeben haben.
Begründung:
Bisheriges System in den beiden Kantonen mit KV-Obligatorium.
2 Abs. 2 EDI soll Detailregelung über beweisrechtliche Anforderungen an - EVG
Befreiungsgesuche erlassen. Es sind zudem Detailvorschriftenüber
den Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Unterstellung unter das
Obligatorium zu ulassen.
2 und 3 e r- SKS
beitenden Personul versichert sind. SPS
svrl
3 Unterstellung unter die Versicherungspflicht für Schweizer/innen - MPF0
jenseits der Grenze in Grenzregionen vorsehen.
3 Abs. 1 Ausländer/innen, deren Anwesenheitsbewilligung abläuft, sollen . Tl
versichert bleiben, solange sie sich in der Schweiz aufhalten und
Prämien zahlm.
3 Abs. 1 Streichen. Missbrauchsgefahr. - FDP
Bst. d
3 Abs. 1 Prämienverbilligung für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene - NE
Bst. d Personen erst, wenn sie eine Niederlassungsbewilligung erhalten.
3 Abs. 3 Frage der Versicherungspflicht für Personen regeln, welche sich ille- FPS
gal in der Schweiz aufhalten. SVP
SGV
4 Keine Unterstellung der Entsandten unter das Obligatorium. - BE
Begründung:
Kantonale Zuständigkeit nicht geregelt. Kontrollschwierigkeiten. ( 1 Frage der Prämienverbilligung?
4 FreiwilligeVersichuung für Entsandte. NE
4 1 Ie und Sta- OVP
giaire im Ausland vorsehen. SPO
FRC ACSI
4 Für die Berechnung der Prämien der Entsandtensoll ihr letzter - SGV
Wohnort in der Schweiz massgebend sein. - Sociëtë de Mëdecine FR
4 Abs. 2 2. Auf Gesuch Verlängerung der Versicherung auf unbeschränkte Zeit. - SBS