Rapporto sui risultati

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 69 pagine

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Vernehmlassung

Verordnung über die Krankenversicherung (KW) Juni 1995

6 Ergebnisse im einzelnen

Nachstehend werden die Ergebnisse der Vernehmlassung in der Reihenfolge der

Artikel des in die Vernehmlassung gesandten Verordnungsentwurfes aufgeführt. Die entsprechenden Artikel der beschlossenen Verordnung lassen sich auf-

grund des Konkordanzregisters auf Seite 11 bestimmen.

Die von den Antwortendenvorgebrachten Meinungen, Anregungen und Forderun-

gen werden nachstehend weder gewichtet noch bewertet. Allerdings können angesichts des Umfangs des Vorgebrachten (ca. 800 Seiten) nicht alle Hinweis wieder- /-\ gegeben werden.

Artikel 1-10 Obligatorium

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Vorbrinaende

1 Nicht der zivilrechtlicheWohnsitz, sondern der Steuerwohnsitzsoll - AI, TG, GR,

für die Versicherungspflicht massgebend sein. Anknüpfen an zivil- SH, GL, ZH, SG rechtlichen Wohnsitz geht zu wett, ist praxisfremd und unklar. - SVP

2 Ausländer, die für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland tätig sind - AEPS

und sich in der Schweiz ohne Niederlassungsabsicht aufhalten, so-

wie ihre Familienangehörigen,sollen für maximal 5 Jahre von der

Versicherungspflichtausgenommenwerden.

2 Abs. 1 Personen, welche im Rahmen der intemationalen Leistungsaushilfe svK

Bst. c in der Krankenversicherung über einen Versicherungsschutz für Be- PKU

handlungenin der Schweiz mit einem den Art. 24-31 des Gesetzes

entsprechenden Deckungsumfang verfügen, sollen von der Versi-

cherungspflicht ausgenommen werdul.

Beqrünavnq:

Die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 2 ist angesichts der im

Recht der Europäischen Union und zwischen der Schweiz und

Deutschland praktiziertenLeistungsaushilfe in der Krankenversiche-

Iung zu eng.

2 Abs. 2 Studenten und Stagiaires aus dem Ausland in der Schweiz sollen - TI

von der Versicherungspflicht ausgenommen werden.