Rapport sur les résultats

Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 69 pages

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Vamehmlassung

Verordnung abu die Krankenversicherung (KW) Juni 1995

2 Abs. 2 Ergänzen, dass die im Ausland obligatorischversicherten Personen 1- JU, NE

den kantonalen Behörden eine Garantieerklärung des ausländischen

Vusicherers übu eine Versicherungsdeckung gemäss dul Art. 24-

31 abzugeben haben.

Begründung:

Bisheriges System in den beiden Kantonen mit KV-Obligatorium.

2 Abs. 2 EDI soll Detailregelung über beweisrechtliche Anforderungen an - EVG

Befreiungsgesuche erlassen. Es sind zudem Detailvorschriftenüber

den Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Unterstellung unter das

Obligatorium zu ulassen.

2 und 3 e r- SKS

beitenden Personul versichert sind. SPS

svrl

3 Unterstellung unter die Versicherungspflicht für Schweizer/innen - MPF0

jenseits der Grenze in Grenzregionen vorsehen.

3 Abs. 1 Ausländer/innen, deren Anwesenheitsbewilligung abläuft, sollen . Tl

versichert bleiben, solange sie sich in der Schweiz aufhalten und

Prämien zahlm.

3 Abs. 1 Streichen. Missbrauchsgefahr. - FDP

Bst. d

3 Abs. 1 Prämienverbilligung für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene - NE

Bst. d Personen erst, wenn sie eine Niederlassungsbewilligung erhalten.

3 Abs. 3 Frage der Versicherungspflicht für Personen regeln, welche sich ille- FPS

gal in der Schweiz aufhalten. SVP

SGV

4 Keine Unterstellung der Entsandten unter das Obligatorium. - BE

Begründung:

Kantonale Zuständigkeit nicht geregelt. Kontrollschwierigkeiten. ( 1 Frage der Prämienverbilligung?

4 FreiwilligeVersichuung für Entsandte. NE

4 1 Ie und Sta- OVP

giaire im Ausland vorsehen. SPO

FRC ACSI

4 Für die Berechnung der Prämien der Entsandtensoll ihr letzter - SGV

Wohnort in der Schweiz massgebend sein. - Sociëtë de Mëdecine FR

4 Abs. 2 2. Auf Gesuch Verlängerung der Versicherung auf unbeschränkte Zeit. - SBS

Satz