Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 69 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 42Fedlex · Ergebnisbericht

Vemehmlassung

Verordnung über die Krankenversicherung 0<VV) Juni 1995

(Fortsetzung)

- FMH

- Ärztegesellschaft LU

- SAV - SVPK - sso . SCG

- SPV

- VD. VS. NE, JU

• Zentralverband schweiz. Arbeitgeb%Organisationen

40 Die Leistungen können bei einem Rückstand in der Bezahlung du - KSK

Prämien oder Kostenbeteiligungan sistiert werden, da auch in einem

Obligatorium keine gesetzliche Grundlage für das in Abs. 2 vorge

sehene Verbot der Verweigerung odu Einstellung der Leistungen

bei Verzug in der Zahlung von Prämien cdu Kostenbeteiligungen

/H\ besteht,

Es sind auch die Kantone einzubeziehen und zwar dergestalt, dass

bei einer erfolglosverlaufenen Betreibung der Kanton die unein-

bringlichen Prämien und Kostenanteile aus den Mitteln der Prämi-

enverbilligungzu übemehmen hat.

40 Die Uebemahme von uneinbringlichen Prämien und Kostenbeteili- AG. BS

gungen aus Mitteln der PrämierIverbilligungverlangen auch andere FPS

Antwortende.

40 Abs. 1 Eine Verrechnungsmöglichkeit ist im Obligatorium systemwidrig. G

Versicherer müssen Vollstreckungsverfahren durchführen. SG, SO, Tl, TG,

SH, GL, Al, AR,

BE

- VESKA

- Schweiz.

Vereinigung der Belegärzte an Privatkliniken

- Pro Infirmis

- ACSI

40 Abs. 2 Die Rückstände sind durch den Bund/Kanton respektive die staatli- SPS

che Fürsorge auszugleichen. FPS

SVP BL, BE

41 Abs. 2 Die Definition des Notfalls ist unzulänglich. Der AIzt wird in der Re- - KSK

gel immer deshalb aufgesucht, weil nach subjektivem Empfinden - PKU

eine Behandlung notwendig ist. - MTK

- SPS

Ändun: -Ein Notfall liegt vor, ... Behandlung bedürfen und ein - FPS

RücktransF)ORaus medizinischen Gründen nicht möglich ist.- - SZ GR, TG, SH, SG, ZH, GL, Al, AR, VD, FR, Tl