Rapport sur les résultats
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 69 pages
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Vemehmlassung
Verordnung über die Krankenversicherung 0<VV) Juni 1995
(Fortsetzung)
- FMH
- Ärztegesellschaft LU
- SAV - SVPK - sso . SCG
- SPV
- VD. VS. NE, JU
• Zentralverband schweiz. Arbeitgeb%Organisationen
40 Die Leistungen können bei einem Rückstand in der Bezahlung du - KSK
Prämien oder Kostenbeteiligungan sistiert werden, da auch in einem
Obligatorium keine gesetzliche Grundlage für das in Abs. 2 vorge
sehene Verbot der Verweigerung odu Einstellung der Leistungen
bei Verzug in der Zahlung von Prämien cdu Kostenbeteiligungen
/H\ besteht,
Es sind auch die Kantone einzubeziehen und zwar dergestalt, dass
bei einer erfolglosverlaufenen Betreibung der Kanton die unein-
bringlichen Prämien und Kostenanteile aus den Mitteln der Prämi-
enverbilligungzu übemehmen hat.
40 Die Uebemahme von uneinbringlichen Prämien und Kostenbeteili- AG. BS
gungen aus Mitteln der PrämierIverbilligungverlangen auch andere FPS
Antwortende.
40 Abs. 1 Eine Verrechnungsmöglichkeit ist im Obligatorium systemwidrig. G
Versicherer müssen Vollstreckungsverfahren durchführen. SG, SO, Tl, TG,
SH, GL, Al, AR,
BE
- VESKA
- Schweiz.
Vereinigung der Belegärzte an Privatkliniken
- Pro Infirmis
- ACSI
40 Abs. 2 Die Rückstände sind durch den Bund/Kanton respektive die staatli- SPS
che Fürsorge auszugleichen. FPS
SVP BL, BE
41 Abs. 2 Die Definition des Notfalls ist unzulänglich. Der AIzt wird in der Re- - KSK
gel immer deshalb aufgesucht, weil nach subjektivem Empfinden - PKU
eine Behandlung notwendig ist. - MTK
- SPS
Ändun: -Ein Notfall liegt vor, ... Behandlung bedürfen und ein - FPS
RücktransF)ORaus medizinischen Gründen nicht möglich ist.- - SZ GR, TG, SH, SG, ZH, GL, Al, AR, VD, FR, Tl