Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1995/11: Verordnung über die Krankenversicherung · 69 Seiten

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Vemehmlassung

Verordnung über die Krankenversicherung (KW) Juni 1995

43 Abs. 1 Eine zweijährige Weiterbildung genügt für eine einwandfreie Be - FMH

rufsausübung nicht, sondern fünf Jahre strukturierte und kontrol- • Kollegiumfür lierte Weiterbildung und Erwerb eines Facharzttttels sind notwendig. Hausarztme-Die EU-Richtlinien stellen lediglichabsolutes Minimum dar, über das dizin

hinausgegangen werden kann, und betreffen nur Allgemeinmedizin. - VSAO

Lßsung wäre entweder ohne Facharzttttel zwei Jahre Weiterbildung - LPS

oder mit Facharzttttel (FMH-ntel, kant. Anerkennung) keine zusätzli- - Sociëtë suisse che Weiterbildung. de Mëdecine Gënërale

Für die sechsmonatige Praxisassistanz bestehen nicht genügend - Schweizeri-Stellen. Einverstanden, wenn Übergangsfrist (FMH: fünf–Jahre) sche Vueinistatuiert wird und gleichzeitig Schritte für Schaffung du gung der Be notWendigen Stellen eingeleitet werden. legärzte an Privatkliniken

• (MTKähnlich)

43 Abs. 1 -Ärzte und Ärztinnen haben sich über eine zweijährige praktische - SDK

Weiterbildung auszuweisen, wovon mindestens 6 Monate an anar- - OW, UR, ZG,0

kannten klinischen Weiterbildungsstätten und mindestens 6 Monate JU in einer anerkannten AIztpraxis oder einu anerkannten Poliklinikzu

abSOlviuuI sind.-

Begründung:

Entwurf (18 Monate an anerkannten klinischen Weiterbildungsstät-

ten) weicht von Minimalvorschrifter1der EU ab. Möglichkeit, der

Weiterbildung in Arztpraxis oder Poliklinik mehr Zeit zu widmen,

sollte offenstehen.

43 Abs. 2 Die Anerkennung der Weiterbildungstätten und Arztpraxen soll - FMH

durch die FA4Herfolgen, wenigstens bis ein Bundesgesetz über

Weiterbildung der Medizinalberufe vorliegt. Zweite Instanz soll die

Weiterbildungskonferutz sein. Die meistul Kantone würden so-

wieso auf die FMH-Regelung verweisen. Die EIwähnung einu pri-

vatrechtlichen Organisation in der Verordnung ist nicht ungewöhn-

lich

43 Abs. 2 Bestimmungen sind auf dul Zeitpunkt des Inkrafttretens eines m

neuen Bundesgesetzes über die Weiterbildung der Medizinalpersa FDP

nen anzupassen. FDP wünscht Übergarlgsbestimmuna damit Ge- ZG C

setz nicht präjudiziert wird.0

43 Abs. 3 Neuer Abs. 3 -Das Departement erlässt in Zusammenarbeit mit ms

(neu) Versicherem und Leistungsubringun Vorschriften übu die Ann • (MTK ähnlich)

kennung der Weiterbildungsstätten.-

Beglündung:

Ohne Regelung besteht Gefahr, dass in mittleren und Heinen Kan-

tonen eine unerwünschte Grauzone entsteht, da die Gesetzgeber

dort oft auf eine Regelung verzichten.

44 Gleichwertigkeitder ausländischen Befähigungsausweise ist in - AR, Al, GL,

übereinstimmung mit kantonalan Regelungen zu prüfen. GR, TG, SH,

SG, ZH

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