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Vernehmlassung 1997/8: Alpenschutzartikel · 80 Seiten

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Umsetzung des Alpenschutzartikels, Vernehmlassung Seite 56

Artikel /5 regelt die Verwendung der Abgabe, wobei ein doppelter Verwendungszweck vorgesehen ist. Gemäss Absatz 1 kommt den im Vergleich zum Rest der Schweiz

übennässigbetroffenenKantonenein Teil des Reinertragsder Abgabezugute. Die Höhe

des Kantonsanteils wird von der Bundesversammlung alle vier Jahre mittels einfachem Bundesbeschluss festgelegt. Gemäss Absatz 2 ermittelt der Bunderat periodisch die

übermässig betroffenen Kantone und legt den Verteilschlüssel des vom Parlament

bestimmten Betrages fest. Diese Gelder dienen der Kompensation der Nachteile, die der Wirtschaft der übermässig betroffenen Kantone durch die Erhebung der ATA entstehen und sollten von den Kantonen entsprechend verwendet werden. Der andere Teil aus dem Reinertrag der Abgabe wird laut Absatz 3 in erster Linie zur Finanzierung von Massnah-

men verwendet,die für die Verlagerungdes Güterschwerverkehrsauf die Schiene und

damit für die Erfüllung des Zweckartikels ( Art. 1) notwendig sind.

Für die Strafbestimmungenunddie Rechtsmittelwurdenin denArtikeln /6 - /9 mit geringfügigenAusnahmendie entsprechendenArtikel des Bundesgesetzesüber eine

leistungsabhängigeSchwerverkehrsabgabe (Artikel 20 - 23) übernommen. Auch hier wird mit der Weiterentwicklung der Konkretisierungsarbeiten über den Vollzug der beiden Abgaben im Hinblick auf die Botschaft zu prüfen sein, ob für die ATA abweichende Bestimmungenaufzustellen sind.

Artikel 20 regeltdas Referendumund das Inkrafttreten.Es ist geplant,das Gesetz

frühestens auf den 1. Januar 2001 in Kraft zu setzen.